Quarta D. Pii. § 37.
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selben enthielt, und damit auch eigenthümliche Folgen
verband. Zu den Voraussetzungen der Arrogation gehört
namentlich, daß eine Untersuchung über die Zweckmäßigkeit ¬
derselben vorausgehen, und vom Arrogirenden eine
Caution dahin geleistet werden muß, daß er das Vermögen ¬
des Unmündigen, im Fall dieser unmündig sterben ¬
solle, herausgeben wolle an die, welche abgesehen
von der Arrogation es erhalten würden. Zugleich aber
wurde dem Unmündigen durch diese Constitution ein besonderes ¬
Pflichttheilsrecht gegeben. Ihm soll nämlich von
dem Vermögen des Arrogirenden, auch wenn dieser ihn
ohne genügende Ursache emancipirt oder enterbt hat, ein
Viertheil, die s. g. Quarta D. Pii, bleiben. Eine Caution ¬
wird jedoch für diesen Anspruch keineswegs bestellt.
Hiernach war also der Zweck dieser Verfügung, theils
den als unmündig Arrogirten gegen eine willkührliche
Emancipation, durch welche sonst der Adoptirende nach
Belieben das ganze Verhältniß aufheben kann, sicher zu
stellen, und theils sollte auch der Enterbte nicht nöthig
haben, mit der Querel das Testament, welches ihn ausschloß, ¬
erst anzugreifen.
Die hier zu erörternden Fragen sind nun vornämlich:
Wie viel beträgt dieser Pflichttheil? Unter welchen Voraussetzungen ¬
und Bedingungen kann er gefordert werden?
Und welches sind die Eigenschaften der darauf gerichteten
Klage?
Der Pflichttheil, welcher dem als unmündig Arrogirten ¬
geschuldet wird, beträgt ein Viertheil, und zwar,
nach den ausdrücklichsten Aussprüchen unserer Quellen,
ein Viertheil vom Vermögen des Adoptivvaters.
So heißt es im § 3. J. de adopt. (1. 11.):
jubetur quartam partem bonorum suorum ei
relinquere
Und nicht minder wird in 1. 2. C. de adopt. (8. 48.)
gesagt:
tt ut bonorum tuorum quarta pars — ei praebeatur ¬