Inhaltsverzeichnis : Francke, Wilhelm: ¬Das Recht der Notherben und Pflichttheilsberechtigten

Quarta  D.  Pii.  §  37.
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selben  enthielt,  und  damit  auch  eigenthümliche  Folgen
verband.  Zu  den  Voraussetzungen  der  Arrogation  gehört
namentlich,  daß  eine  Untersuchung  über  die  Zweckmäßigkeit ¬
  derselben  vorausgehen,  und  vom  Arrogirenden  eine
Caution  dahin  geleistet  werden  muß,  daß  er  das  Vermögen ¬
  des  Unmündigen,  im  Fall  dieser  unmündig  sterben ¬
  solle,  herausgeben  wolle  an  die,  welche  abgesehen
von  der  Arrogation  es  erhalten  würden.  Zugleich  aber
wurde  dem  Unmündigen  durch  diese  Constitution  ein  besonderes ¬
  Pflichttheilsrecht  gegeben.  Ihm  soll  nämlich  von
dem  Vermögen  des  Arrogirenden,  auch  wenn  dieser  ihn
ohne  genügende  Ursache  emancipirt  oder  enterbt  hat,  ein
Viertheil,  die  s.  g.  Quarta  D.  Pii,  bleiben.  Eine  Caution ¬
  wird  jedoch  für  diesen  Anspruch  keineswegs  bestellt.
Hiernach  war  also  der  Zweck  dieser  Verfügung,  theils
den  als  unmündig  Arrogirten  gegen  eine  willkührliche
Emancipation,  durch  welche  sonst  der  Adoptirende  nach
Belieben  das  ganze  Verhältniß  aufheben  kann,  sicher  zu
stellen,  und  theils  sollte  auch  der  Enterbte  nicht  nöthig
haben,  mit  der  Querel  das  Testament,  welches  ihn  ausschloß, ¬
  erst  anzugreifen.
Die  hier  zu  erörternden  Fragen  sind  nun  vornämlich:
Wie  viel  beträgt  dieser  Pflichttheil?  Unter  welchen  Voraussetzungen ¬
  und  Bedingungen  kann  er  gefordert  werden?
Und  welches  sind  die  Eigenschaften  der  darauf  gerichteten
Klage?
Der  Pflichttheil,  welcher  dem  als  unmündig  Arrogirten ¬
  geschuldet  wird,  beträgt  ein  Viertheil,  und  zwar,
nach  den  ausdrücklichsten  Aussprüchen  unserer  Quellen,
ein  Viertheil  vom  Vermögen  des  Adoptivvaters.
So  heißt  es  im  §  3.  J.  de  adopt.  (1.  11.):
jubetur  quartam  partem  bonorum  suorum  ei
relinquere
Und  nicht  minder  wird  in  1.  2.  C.  de  adopt.  (8.  48.)
gesagt:
tt  ut  bonorum  tuorum  quarta  pars  —  ei  praebeatur ¬

            
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