Contents : Corsten, Michael: Moralische Dimensionen der Arbeitssphäre

Erster  Abschnitt.  Erstes  Kapitel.
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Verhältniß  in  den  Fällen  dar,  wo  derjenige,  dem  von
Todes  wegen  etwas  zugewandt  wurde,  durch  die  Auflassung ¬
  Proprietätsrechte  erhielt,  wie  es  auch  nach  der
ersten  Form  des  Geschäftes  geschah;  der  Auctor  aber  nicht
als  Nutznießer  sich  zeigte,  sondern  ebenfalls  als  Eigenthümer: ¬
  so  daß  hier  keine  Unterordnung  dinglicher  Rechte
vorlag,  sondern  das  Eigenthum  gleichzeitig  mehren
Personen  an  derselben  Sache  zustand.  Der  Zweck  des
Geschäftes,  woraus  ein  solches  Verhältniß  entsprang,
schloß  ein  Miteigenthum  im  Sinne  des  römischen  Rechts
unbedingt  aus:  denn  es  sollte  eben  ein  Recht  an  der  ganzen ¬
  Sache  übertragen  werden;  die  Zuwendung  einzelner,
wenn  auch  ideeller  Theile  lag  außer  der  Absicht  der  Parteien. ¬
  Man  glaubte  daher  hier  und  in  ähnlichen  Fällen
ein  eigenthümliches  deutsches  Institut  zu  finden,  welchem
man  den  Namen  Gesammteigenthum  beilegte.  Aber
es  herrschte  eine  große  Unklarheit  über  dessen  Wesen  und
Natur,  so  daß  Hasse  3),  indem  er  den  Satz  des  römischen ¬
  Rechts  9):  „duorum  in  solidum  dominium  esse
non  potest,  —  als  aus  der  Natur  der  Sache  hervorgegangen ¬
  und  daher  als  allgemein  geltend  darstellte,  in  den
Fällen,  wo  jenes  eigenthümlich  deutsche  Institut  walten
sollte,  stets  eine  mystische  Person  annahm,  und  nach
den  Grundsätzen,  welche  das  gemeine  Recht  über  diese
enthält,  das  angegebene  Verhältniß  regelmäßig  beurtheilt
wissen  wollte.  (Hasse  a.  a.  O.  §.  26.)  Obgleich  es  sich
nicht  verkennen  ließ,  wie  unvollkommen  der  Versuch  aus8) ¬
  Beitrag  zur  Revision  der  bisherigen  Theorie  von  der  ehelichen
Gütergemeinsch.  Kiel  1808.  besonders  §.  10  —  19.
9)  l.  5.  §.  15.  D.  commodati.  —  l.  19.  §.  3.  D.  de  castr.
pecul.
            
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