Erster Abschnitt. Erstes Kapitel.
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Verhältniß in den Fällen dar, wo derjenige, dem von
Todes wegen etwas zugewandt wurde, durch die Auflassung ¬
Proprietätsrechte erhielt, wie es auch nach der
ersten Form des Geschäftes geschah; der Auctor aber nicht
als Nutznießer sich zeigte, sondern ebenfalls als Eigenthümer: ¬
so daß hier keine Unterordnung dinglicher Rechte
vorlag, sondern das Eigenthum gleichzeitig mehren
Personen an derselben Sache zustand. Der Zweck des
Geschäftes, woraus ein solches Verhältniß entsprang,
schloß ein Miteigenthum im Sinne des römischen Rechts
unbedingt aus: denn es sollte eben ein Recht an der ganzen ¬
Sache übertragen werden; die Zuwendung einzelner,
wenn auch ideeller Theile lag außer der Absicht der Parteien. ¬
Man glaubte daher hier und in ähnlichen Fällen
ein eigenthümliches deutsches Institut zu finden, welchem
man den Namen Gesammteigenthum beilegte. Aber
es herrschte eine große Unklarheit über dessen Wesen und
Natur, so daß Hasse 3), indem er den Satz des römischen ¬
Rechts 9): „duorum in solidum dominium esse
non potest, — als aus der Natur der Sache hervorgegangen ¬
und daher als allgemein geltend darstellte, in den
Fällen, wo jenes eigenthümlich deutsche Institut walten
sollte, stets eine mystische Person annahm, und nach
den Grundsätzen, welche das gemeine Recht über diese
enthält, das angegebene Verhältniß regelmäßig beurtheilt
wissen wollte. (Hasse a. a. O. §. 26.) Obgleich es sich
nicht verkennen ließ, wie unvollkommen der Versuch aus8) ¬
Beitrag zur Revision der bisherigen Theorie von der ehelichen
Gütergemeinsch. Kiel 1808. besonders §. 10 — 19.
9) l. 5. §. 15. D. commodati. — l. 19. §. 3. D. de castr.
pecul.