Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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wäre, so hat die Partey es dem nächsten Legstattamte an 
zuzeigen, wo sie, wenn sonst kein Anstand eintritt, eine 
neue Bollete zur Bedeckung des Vorraths erhält. 
Eine Ware des §. 49 der Zollordnung, welche mit 
erloschenen Bolleten bedeckt wird, ist als unverzollt anzu 
sehen, und es tritt die gesetzliche Strafe gegen den Be 
sitzer derselben ein. 
Eben dieß geschieht auch in dem Falle, wenn nach 
dem Verlauf einer beträchtlichen Zeit der größte Theil, 
oder die ganze Menge der Waren noch vorräthig wäre 
und der Handelsmann über die besonderen Umstände nicht 
zureichend sich ausweisen könnte, durch welche er in dem 
Absatze derselben gehindert wurde. 
Eodem §. 82. 
§. 569. 
Wenn die §. 49 erwähnten Waren auf Jahrmärkte 
entweder einer Haupt- oder gemeinen Legstatt geführet 
werden, so wird daselbst der Handel auf die Art gestat 
tet, wie derselbe in dem 52, 53, und 54. §. bestimmt 
ist. Wäre aber daselbst kein Zollamt von der Classe der 
Haupt= oder gemeinen Legstätte, so mangelt dem Abneh 
mer die Gelegenheit, über die zum weiteren Verschleiße 
bezogene Ware zu seiner Bedeckung eine Freybollete zu 
erhalten. Daher können die im §. 49 verzeichneten Wa 
ren zum weiteren Verschleiße von solchen Jahrmärkten nicht 
bezogen werden, sondern daselbst ist der Handel nur auf 
den Privatgebrauch beschränkt. Handelsleute also, wel 
che diese Waren von solchen Ortschaften zum Wiederver 
kaufe beziehen sollten, würden es sich selbst zuzuschreiben 
haben, wenn sie im Betretungsfalle wegen Abgang der 
Bollete nach dem §. 58 bestrafet würden. 
Eodem §. 59.
	        
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