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wäre, so hat die Partey es dem nächsten Legstattamte an
zuzeigen, wo sie, wenn sonst kein Anstand eintritt, eine
neue Bollete zur Bedeckung des Vorraths erhält.
Eine Ware des §. 49 der Zollordnung, welche mit
erloschenen Bolleten bedeckt wird, ist als unverzollt anzu
sehen, und es tritt die gesetzliche Strafe gegen den Be
sitzer derselben ein.
Eben dieß geschieht auch in dem Falle, wenn nach
dem Verlauf einer beträchtlichen Zeit der größte Theil,
oder die ganze Menge der Waren noch vorräthig wäre
und der Handelsmann über die besonderen Umstände nicht
zureichend sich ausweisen könnte, durch welche er in dem
Absatze derselben gehindert wurde.
Eodem §. 82.
§. 569.
Wenn die §. 49 erwähnten Waren auf Jahrmärkte
entweder einer Haupt- oder gemeinen Legstatt geführet
werden, so wird daselbst der Handel auf die Art gestat
tet, wie derselbe in dem 52, 53, und 54. §. bestimmt
ist. Wäre aber daselbst kein Zollamt von der Classe der
Haupt= oder gemeinen Legstätte, so mangelt dem Abneh
mer die Gelegenheit, über die zum weiteren Verschleiße
bezogene Ware zu seiner Bedeckung eine Freybollete zu
erhalten. Daher können die im §. 49 verzeichneten Wa
ren zum weiteren Verschleiße von solchen Jahrmärkten nicht
bezogen werden, sondern daselbst ist der Handel nur auf
den Privatgebrauch beschränkt. Handelsleute also, wel
che diese Waren von solchen Ortschaften zum Wiederver
kaufe beziehen sollten, würden es sich selbst zuzuschreiben
haben, wenn sie im Betretungsfalle wegen Abgang der
Bollete nach dem §. 58 bestrafet würden.
Eodem §. 59.