§§ 498, 499.
III. Buch. Rechtsmittel. 1. Abschnitt. Berufung.
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Ebensowenig darf der Berufungsrichter den Beklagten, wenn diesem in der ersten
Instanz ein Schiedseid oder ein richterlicher Eid über die Klage= oder Einredebehauptung
auferlegt worden, auf dessen Berufung hin unbedingt verurteilen oder auf einen Eid zu
Gunsten des Klägers erkennen; es bleibt vielmehr, soweit nicht zu Gunsten des Berufungsklägers ¬
zu entscheiden ist, in Ermanglung einer Anschließung bei dem in der ersten Instanz
auferlegten Eid, sollte auch die Thatsache nach der Auffassung des Berufungsrichters unerheblich ¬
oder bereits voll erwiesen sein*).
Dagegen kann auf die Berufung des Klägers hin an der Stelle eines dem
Beklagten auferlegten Eids dem Kläger selbst der richterliche Eid auferlegt und für den
Fall der Nichtleistung desselben die Abweisung der Klage ausgesprochen werden; denn diese
Ersetzung des dem Beklagten zugeschobenen Eids durch einen dem Kläger auferlegten richterlichen ¬
Eid gereicht im ganzen dem Kläger zum Vorteil, und liegt innerhalb seines Berufungsantrags*) ¬
Ebenso liegt keine reformatio in pejus vor, wenn zuerst innerhalb der Grenzen der weiter
gehenden Berufungsanträge auf einen Eid einer Partei erkannt worden, und dann nach Aufhebung ¬
und Zurückverweisung der Sache in die Berufungsinstanz der Berufungsrichter nunmehr ¬
innerhalb der ursprünglichen Berufungsanträge unbedingt zum Nachteil derjenigen Partei
erkennt, welcher der Eid auferlegt worden war, und welche in der Revisionsinstanz die Aufhebung ¬
und Zurückverweisung herbeigeführt hatte *)
Im übrigen hat das Berufungsgericht, nicht nur dann, wenn es an die Stelle eines
durch Eid bedingten Urteils erster Instanz ein abweichendes, sei es bedingtes oder unbedingtes,
Urteil setzen will, sondern ebenso dann, wenn es ein unbedingtes Urteil erster Instanz durch ein
bedingtes ersetzen will, sofort unbedingt die Aufhebung des erstrichterlichen Urteils auszusprechen,
also nicht diese Aufhebung (Abänderung) von der Leistung des in der Berufungsinstanz auferlegten ¬
Eides abhängig zu machen; denn die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Abänderung ¬
des erstrichterlichen Urteils ist stets eine unbedingte, auch wenn das an die Stelle des
erstrichterlichen Urteils gesetzte neue Urteil ein bedingtes ist; maßgebend ist nach § 498 nur, ob
dem Abänderungsantrag entsprochen wird oder nicht, nicht aber der Inhalt des Abänderungsantrages? ¬
§ 499.
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind
alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über
welche in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich
ist, selbst wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt oder
nicht entschieden ist. Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes bedingtes
Urteil zu erledigen. Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes bedingtes
zurückgewiesen ist.
Urteil erledigen, wenn die Berufung
S 358. A. M. Mugdan bei Gruch. XXV
4) Vgl. auch RGE Bd VI S 426, Bd XII
804 ff. und XXVIII, 720; eine analoge AnS ¬
408, und E. vom 6. März 1890, IW 179;
wendung des zu § 308 N 2 Bemerkten findet
E. des bayer. OLG bei Seuff. Arch. Bd XL
hier nicht statt, wie sich schon aus dem ganz
240. A. M. der III. ZS des RG in
verschiedenen Wortlaute der §§ 498 u. 308 erd. ¬
E. Bd XV S 208, allein unter Nichtgibt, ¬
deren letzterer die materielle Uebereinbeachtung ¬
des § 498 wie des angef. Komm.stimmung ¬
der neuen Entscheidung mit dem
Prot. (S 241 ff.); s. auch v. WilmLevy N 1,
Inhalt des Versäumnisurteils ausdrücklich für
Seuff. N 1.
5) RGE BdIVS4
die Fassung des Urteils maßgebend erklärt,
während der § 498 nur auf den Abänderungs6) ¬
Denn es besteht in diesem Fall keine
antrag und dessen völliges oder teilweises
relative Rechtskraft des aufgehobenen BerufungsDurchdringen ¬
abstellt; dieser Abänderungsantrag
urteils, maßgebend ist vielmehr die unbeschränkte
kann aber auch ganz formeller Natur sein und
Aufhebung des Urteils und die Fortdauer der
z. B. die Auferlegung eines Eids oder die Beursprünglichen ¬
Berufungsanträge (RGE Bd XII
stimmung eines anderen Schwurpflichtigen zum
S 409)
*) Vgl. auch RGE Bd IV S 421, Bd XII
einzigen Gegenstande haben.