Object : Electa juris publici oder die Vornehmsten Staats-Affaires von Europa (T. 17 (1720))

§§  498,  499.
III.  Buch.  Rechtsmittel.  1.  Abschnitt.  Berufung.
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Ebensowenig  darf  der  Berufungsrichter  den  Beklagten,  wenn  diesem  in  der  ersten
Instanz  ein  Schiedseid  oder  ein  richterlicher  Eid  über  die  Klage=  oder  Einredebehauptung
auferlegt  worden,  auf  dessen  Berufung  hin  unbedingt  verurteilen  oder  auf  einen  Eid  zu
Gunsten  des  Klägers  erkennen;  es  bleibt  vielmehr,  soweit  nicht  zu  Gunsten  des  Berufungsklägers ¬
  zu  entscheiden  ist,  in  Ermanglung  einer  Anschließung  bei  dem  in  der  ersten  Instanz
auferlegten  Eid,  sollte  auch  die  Thatsache  nach  der  Auffassung  des  Berufungsrichters  unerheblich ¬
  oder  bereits  voll  erwiesen  sein*).
Dagegen  kann  auf  die  Berufung  des  Klägers  hin  an  der  Stelle  eines  dem
Beklagten  auferlegten  Eids  dem  Kläger  selbst  der  richterliche  Eid  auferlegt  und  für  den
Fall  der  Nichtleistung  desselben  die  Abweisung  der  Klage  ausgesprochen  werden;  denn  diese
Ersetzung  des  dem  Beklagten  zugeschobenen  Eids  durch  einen  dem  Kläger  auferlegten  richterlichen ¬
  Eid  gereicht  im  ganzen  dem  Kläger  zum  Vorteil,  und  liegt  innerhalb  seines  Berufungsantrags*) ¬

Ebenso  liegt  keine  reformatio  in  pejus  vor,  wenn  zuerst  innerhalb  der  Grenzen  der  weiter
gehenden  Berufungsanträge  auf  einen  Eid  einer  Partei  erkannt  worden,  und  dann  nach  Aufhebung ¬
  und  Zurückverweisung  der  Sache  in  die  Berufungsinstanz  der  Berufungsrichter  nunmehr ¬
  innerhalb  der  ursprünglichen  Berufungsanträge  unbedingt  zum  Nachteil  derjenigen  Partei
erkennt,  welcher  der  Eid  auferlegt  worden  war,  und  welche  in  der  Revisionsinstanz  die  Aufhebung ¬
  und  Zurückverweisung  herbeigeführt  hatte  *)
Im  übrigen  hat  das  Berufungsgericht,  nicht  nur  dann,  wenn  es  an  die  Stelle  eines
durch  Eid  bedingten  Urteils  erster  Instanz  ein  abweichendes,  sei  es  bedingtes  oder  unbedingtes,
Urteil  setzen  will,  sondern  ebenso  dann,  wenn  es  ein  unbedingtes  Urteil  erster  Instanz  durch  ein
bedingtes  ersetzen  will,  sofort  unbedingt  die  Aufhebung  des  erstrichterlichen  Urteils  auszusprechen,
also  nicht  diese  Aufhebung  (Abänderung)  von  der  Leistung  des  in  der  Berufungsinstanz  auferlegten ¬
  Eides  abhängig  zu  machen;  denn  die  Entscheidung  über  die  Aufrechterhaltung  oder  Abänderung ¬
  des  erstrichterlichen  Urteils  ist  stets  eine  unbedingte,  auch  wenn  das  an  die  Stelle  des
erstrichterlichen  Urteils  gesetzte  neue  Urteil  ein  bedingtes  ist;  maßgebend  ist  nach  §  498  nur,  ob
dem  Abänderungsantrag  entsprochen  wird  oder  nicht,  nicht  aber  der  Inhalt  des  Abänderungsantrages? ¬

§  499.
Gegenstand  der  Verhandlung  und  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  sind
alle  einen  zuerkannten  oder  aberkannten  Anspruch  betreffenden  Streitpunkte,  über
welche  in  Gemäßheit  der  Anträge  eine  Verhandlung  und  Entscheidung  erforderlich
ist,  selbst  wenn  über  diese  Streitpunkte  in  erster  Instanz  nicht  verhandelt  oder
nicht  entschieden  ist.  Das  Berufungsgericht  hat  ein  von  ihm  erlassenes  bedingtes
Urteil  zu  erledigen.  Dasselbe  kann  ein  in  erster  Instanz  erlassenes  bedingtes
zurückgewiesen  ist.
Urteil  erledigen,  wenn  die  Berufung
S  358.  A.  M.  Mugdan  bei  Gruch.  XXV
4)  Vgl.  auch  RGE  Bd  VI  S  426,  Bd  XII
804  ff.  und  XXVIII,  720;  eine  analoge  AnS ¬
  408,  und  E.  vom  6.  März  1890,  IW  179;
wendung  des  zu  §  308  N  2  Bemerkten  findet
E.  des  bayer.  OLG  bei  Seuff.  Arch.  Bd  XL
hier  nicht  statt,  wie  sich  schon  aus  dem  ganz
240.  A.  M.  der  III.  ZS  des  RG  in
verschiedenen  Wortlaute  der  §§  498  u.  308  erd. ¬
  E.  Bd  XV  S  208,  allein  unter  Nichtgibt, ¬
  deren  letzterer  die  materielle  Uebereinbeachtung ¬
  des  §  498  wie  des  angef.  Komm.stimmung ¬
  der  neuen  Entscheidung  mit  dem
Prot.  (S  241  ff.);  s.  auch  v.  WilmLevy  N  1,
Inhalt  des  Versäumnisurteils  ausdrücklich  für
Seuff.  N  1.
5)  RGE  BdIVS4
die  Fassung  des  Urteils  maßgebend  erklärt,
während  der  §  498  nur  auf  den  Abänderungs6) ¬
  Denn  es  besteht  in  diesem  Fall  keine
antrag  und  dessen  völliges  oder  teilweises
relative  Rechtskraft  des  aufgehobenen  BerufungsDurchdringen ¬
  abstellt;  dieser  Abänderungsantrag
urteils,  maßgebend  ist  vielmehr  die  unbeschränkte
kann  aber  auch  ganz  formeller  Natur  sein  und
Aufhebung  des  Urteils  und  die  Fortdauer  der
z.  B.  die  Auferlegung  eines  Eids  oder  die  Beursprünglichen ¬
  Berufungsanträge  (RGE  Bd  XII
stimmung  eines  anderen  Schwurpflichtigen  zum
S  409)
*)  Vgl.  auch  RGE  Bd  IV  S  421,  Bd  XII
einzigen  Gegenstande  haben.
            
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