Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Zu  den  leztern  gehört  zwar  seit  der  Verordnung  des  Bischofs ¬
  Karl  v.  5.  Mai  1702  a  nicht  mehr  Heergewette  und
Gerade  »,  wohl  aber  noch  der  sog.  Sterbefall  (mortuarium),
welcher  nach  einem  Kanzlei=Rescripte  v.  14.  Junius  1697  c
in  der  Regel,  selbst  bei  den  früher  eigenbehörigen  Hausgenossen, ¬
  nur  den  sog.  vierten  Fuß,  d.  h.  den  vierten  Theil
des  vierfüßigen  Viehes  beträgt  und  oft  erst  nach  Ausscheidung ¬
  eines  oder  einiger  Stücke  ermittelt,  auch  oft  mit  einer
herkömmlichen  oder  bedungenen  Taxe  gelößt  wird.
c.  Städtesche  Statute.
§.  45  d.
In  allen  osnabrückschen  Städten  und  Flecken  gilt  die
allgemeine  eheliche  Gütergemeinschaft"  und  in  der  Stadt
Osnabrück  eine  von  ihrem  Rathe  zuerst  im  Jahre  1618
erlassene,  1648  aber  revidirte  Eheordnung",  auch  wohl
noch  retractus  gentilitius,  Kürrecht  unter  den  ihre  Eltern  beerbenden ¬
  Kindern,  und  der  Satz:  Kauf  bricht  Miethe  nichtk.
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a)  C.  C.  O.  Thl.  1,  B.  2,  S.  1102.
b)  Vergl.  Lodtmann  comment.  de  divisione  personar.  §.  32  u.  33,
pag.  44  sqq.
c)  C.  C.  O.  Thl.  2,  B.  1,  S.  145.
d)  S.  darüber  im  Allgemeinen  Acta  osnabrug.  II,  S.  97—203;
C.  C.  O.  Thl.  1,  B.  2,  S.  1758;  Kanzlei-Rescript  v.  9.  Decbr.
1769  (C.  C.  O.  Thl.  1,  B.  2,  S.  1096.  Vergl.  daselbst  Note  13);
osnabr.  Concurs=Ordn.  v.  20.  Nov.  1777  (C.  C.  O.  Thl.  1,  B.  2,
S.  1170)  §.  23  u.  31;  Kanzlei-Rescript  v.  19.  März  1779  (C.  C.  O.
Thl.  1,  B.  2,  S.  1096);  und  auch  insbesondere  rücksichtlich  des  Fleckens
Bramsche:  C.  C.  O.  Thl.  2,  B.  2,  S.  646  und  der  Stadt  Osnabrück: ¬
  Monumenta  osnabrug.  —  auctore  C.  G.  G.  Lodtmann,  Helmst,
1753,  8,  S.  141—148,  150,  151;  Mascovii  notitia  P.  IV,  cap.  13,
§.  10,  pag.  374  u.  jurist.  Zeit.  Jahrg.  1831,  Heft  2,  S.  136,  Jahrg.
1834,  Heft  2,  S.  147.
e)  Jurist.  Zeit.  Jahrg.  1832,  Heft  1,  S.  40.
f)  S.  die  in  niederdeutscher  Sprache  abgefaßten  Notizen  (sog.
Statut)  über  ehel.  Gütergemeinschaft,  Kürrecht,  Erblosung,  den
Satz:  Kauf  bricht  Miethe  nicht  rc.  bei  Lodtmann  monumenta  osnabrug. ¬
  S.  140  u.  f.  Vergl.  Mascovii  notitia  P.  IV,  cap.  13,  §.  10,
pag.  375  u.  Ergänzungshefte  der  jurist.  Zeit.  Nr.  3,  S.  14  u.  15.
Ein  Auszug  aus  einem  Kundebuche  der  Stadt  Osnabrück,  welches
            
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