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beschauet, und nöthigen Falls gewogen, wofür jedoch
keine Waggebühr zu entrichten ist.
Allgemeine Zollordnung §. 55.
§. 564.
f) Die Versendungen aus einer Hauptlegstatt sind
1. abermahl nach einer anderen Hauptlegstatt bestimmet,
oder 2. die Ware wird einem in einer Legstatt wohnen
den Handelsmanne zugeführt, oder 3. es wird diese von
einem außer der Legstatt wohnenden Kaufmanne bezogen.
In allen drey Fällen muß die Ladung vor diejenigen Zoll
ämter, die nach dem ordentlichen Straßenzuge bis an
den Bestimmungsort betreten werden, gestellet, die Bol
lete vorgezeigt, und die Amtshandlung abgewartet wer
den. Bey Ankunft der in einer Hauptlegstatt oder gemei
ne Legstatt bestimmten Waren, wird die Ladung gerade
in das Amt geführet, wo sie von den Beamten unter
sucht, entsiegelt, nachdem sie richtig befunden worden,
der Partey verabfolget, und auf den Rücken der Bollete
die Visa, mit dem Beysatze der ämtlich geschehenen Ent
sieglung, gesetzet wird. In dem dritten Falle, wo die
Ware von der Hauptlegstatt weiter einem außer der Leg
statt wohnenden Kaufmanne zugesendet wird, muß dieselbe
bey Anlangung in dem Bestimmungsorte, noch dem da
selbst befindlichen Tabak=, Salz=, Tranksteuer- oder ande
ren Gefällsbeamten, oder wenn keiner vorhanden ist, dem
Ortsvorsteher angezeigt werden, welcher die Siegel und
Bolleten untersuchen, die Colli entsiegeln, und wenn al
les richtig befunden worden, die Ware verabfolgen, auch
die Bollete mit Visa bezeichnen wird.
Eodem §. 55.
Wenn auf der Bollete die Visa der Linien-, Wasser
oder anderer Zwischenämter mangelnd gefunden wird,