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beschauet, und nöthigen Falls gewogen, wofür jedoch
keine Waggebühr zu entrichten ist.
Allgemeine Zollordnung §. 55.
§. 564.
f) Die Versendungen aus einer Hauptlegstatt sind
1. abermahl nach einer anderen Hauptlegstatt bestimmet,
oder 2. die Ware wird einem in einer Legstatt wohnenden ¬
Handelsmanne zugeführt, oder 3. es wird diese von
einem außer der Legstatt wohnenden Kaufmanne bezogen.
In allen drey Fällen muß die Ladung vor diejenigen Zollämter, ¬
die nach dem ordentlichen Straßenzuge bis an
den Bestimmungsort betreten werden, gestellet, die Bollete ¬
vorgezeigt, und die Amtshandlung abgewartet werden. ¬
Bey Ankunft der in einer Hauptlegstatt oder gemeine ¬
Legstatt bestimmten Waren, wird die Ladung gerade
in das Amt geführet, wo sie von den Beamten untersucht, ¬
entsiegelt, nachdem sie richtig befunden worden,
der Partey verabfolget, und auf den Rücken der Bollete
die Visa, mit dem Beysatze der ämtlich geschehenen Entsieglung, ¬
gesetzet wird. In dem dritten Falle, wo die
Ware von der Hauptlegstatt weiter einem außer der Legstatt ¬
wohnenden Kaufmanne zugesendet wird, muß dieselbe
bey Anlangung in dem Bestimmungsorte, noch dem daselbst ¬
befindlichen Tabak=, Salz=, Tranksteuer- oder anderen ¬
Gefällsbeamten, oder wenn keiner vorhanden ist, dem
Ortsvorsteher angezeigt werden, welcher die Siegel und
Bolleten untersuchen, die Colli entsiegeln, und wenn alles ¬
richtig befunden worden, die Ware verabfolgen, auch
die Bollete mit Visa bezeichnen wird.
Eodem §. 55.
Wenn auf der Bollete die Visa der Linien-, Wasseroder ¬
anderer Zwischenämter mangelnd gefunden wird,