Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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beschauet,  und  nöthigen  Falls  gewogen,  wofür  jedoch
keine  Waggebühr  zu  entrichten  ist.
Allgemeine  Zollordnung  §.  55.
§.  564.
f)  Die  Versendungen  aus  einer  Hauptlegstatt  sind
1.  abermahl  nach  einer  anderen  Hauptlegstatt  bestimmet,
oder  2.  die  Ware  wird  einem  in  einer  Legstatt  wohnenden ¬
  Handelsmanne  zugeführt,  oder  3.  es  wird  diese  von
einem  außer  der  Legstatt  wohnenden  Kaufmanne  bezogen.
In  allen  drey  Fällen  muß  die  Ladung  vor  diejenigen  Zollämter, ¬
  die  nach  dem  ordentlichen  Straßenzuge  bis  an
den  Bestimmungsort  betreten  werden,  gestellet,  die  Bollete ¬
  vorgezeigt,  und  die  Amtshandlung  abgewartet  werden. ¬
  Bey  Ankunft  der  in  einer  Hauptlegstatt  oder  gemeine ¬
  Legstatt  bestimmten  Waren,  wird  die  Ladung  gerade
in  das  Amt  geführet,  wo  sie  von  den  Beamten  untersucht, ¬
  entsiegelt,  nachdem  sie  richtig  befunden  worden,
der  Partey  verabfolget,  und  auf  den  Rücken  der  Bollete
die  Visa,  mit  dem  Beysatze  der  ämtlich  geschehenen  Entsieglung, ¬
  gesetzet  wird.  In  dem  dritten  Falle,  wo  die
Ware  von  der  Hauptlegstatt  weiter  einem  außer  der  Legstatt ¬
  wohnenden  Kaufmanne  zugesendet  wird,  muß  dieselbe
bey  Anlangung  in  dem  Bestimmungsorte,  noch  dem  daselbst ¬
  befindlichen  Tabak=,  Salz=,  Tranksteuer-  oder  anderen ¬
  Gefällsbeamten,  oder  wenn  keiner  vorhanden  ist,  dem
Ortsvorsteher  angezeigt  werden,  welcher  die  Siegel  und
Bolleten  untersuchen,  die  Colli  entsiegeln,  und  wenn  alles ¬
  richtig  befunden  worden,  die  Ware  verabfolgen,  auch
die  Bollete  mit  Visa  bezeichnen  wird.
Eodem  §.  55.
Wenn  auf  der  Bollete  die  Visa  der  Linien-,  Wasseroder ¬
  anderer  Zwischenämter  mangelnd  gefunden  wird,
            
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