Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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beschauet, und nöthigen Falls gewogen, wofür jedoch 
keine Waggebühr zu entrichten ist. 
Allgemeine Zollordnung §. 55. 
§. 564. 
f) Die Versendungen aus einer Hauptlegstatt sind 
1. abermahl nach einer anderen Hauptlegstatt bestimmet, 
oder 2. die Ware wird einem in einer Legstatt wohnen 
den Handelsmanne zugeführt, oder 3. es wird diese von 
einem außer der Legstatt wohnenden Kaufmanne bezogen. 
In allen drey Fällen muß die Ladung vor diejenigen Zoll 
ämter, die nach dem ordentlichen Straßenzuge bis an 
den Bestimmungsort betreten werden, gestellet, die Bol 
lete vorgezeigt, und die Amtshandlung abgewartet wer 
den. Bey Ankunft der in einer Hauptlegstatt oder gemei 
ne Legstatt bestimmten Waren, wird die Ladung gerade 
in das Amt geführet, wo sie von den Beamten unter 
sucht, entsiegelt, nachdem sie richtig befunden worden, 
der Partey verabfolget, und auf den Rücken der Bollete 
die Visa, mit dem Beysatze der ämtlich geschehenen Ent 
sieglung, gesetzet wird. In dem dritten Falle, wo die 
Ware von der Hauptlegstatt weiter einem außer der Leg 
statt wohnenden Kaufmanne zugesendet wird, muß dieselbe 
bey Anlangung in dem Bestimmungsorte, noch dem da 
selbst befindlichen Tabak=, Salz=, Tranksteuer- oder ande 
ren Gefällsbeamten, oder wenn keiner vorhanden ist, dem 
Ortsvorsteher angezeigt werden, welcher die Siegel und 
Bolleten untersuchen, die Colli entsiegeln, und wenn al 
les richtig befunden worden, die Ware verabfolgen, auch 
die Bollete mit Visa bezeichnen wird. 
Eodem §. 55. 
Wenn auf der Bollete die Visa der Linien-, Wasser 
oder anderer Zwischenämter mangelnd gefunden wird,
	        
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