Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 562. 
d) Wenn der in der Hauptlegstatt wohnende Han 
delsmann die auf seinem Nahmen verzollte Ware an einen 
anderen außer der Hauptlegstatt wohnenden Handelsmann 
ganz und gerade aus dem Zollamte versenden will, so ist 
Alles, was in dem vorhergehenden Absatze c) vorgeschrie 
ben wird, zu beobachten, nur mit dem Unterschiede, daß 
auf dem Rücken der Original-Zahlungsbollete auch der 
Nahmen des Letzteren und der Ort, wohin die Ware be 
stimmt ist, gesetzet wird. 
Eodem. 
§. 563. 
e) Soll aber ein Theil der verzollten Waren außer 
halb der Hauptlegstätte versendet werden, so muß hier 
über die schriftliche Erklärung nach Maßgabe der zu 
geschehenden Versendung in doppelten Formularen einge 
legt werden, wovon das eine der Juxta, das andere 
aber der Ausschnittsbollete beygeheftet wird. 
Hofkammer=Decret vom 8. December 1819. 
Es wird sodann gegen Vorweisung der Original 
Zahlungsbollete, worauf sich in der Erklärung zu be 
ziehen ist, vom Amte eine rothe Freybollete ertheilt. Am 
Rücken der Zahlungsbollete wird die ausgeführte Menge 
abgeschrieben. Die Original-Zahlungsbollete wird dem 
Eigenthümer zurückgestellet, in jenem Falle aber, wenn 
die Abschreibung am Rücken beweist, daß die ganze 
Menge der verzollten Waren abgesetzet worden, als un 
brauchbar abgenommen. Bey den erwähnten Versendun 
gen bleibt die Amtshandlung, wie sie für die vorherge 
henden Fälle vorgeschrieben worden: nur wird auch die 
Ware, weil sie aus der ämtlichen Uebersicht gekommen,
	        
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