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§. 562.
d) Wenn der in der Hauptlegstatt wohnende Han
delsmann die auf seinem Nahmen verzollte Ware an einen
anderen außer der Hauptlegstatt wohnenden Handelsmann
ganz und gerade aus dem Zollamte versenden will, so ist
Alles, was in dem vorhergehenden Absatze c) vorgeschrie
ben wird, zu beobachten, nur mit dem Unterschiede, daß
auf dem Rücken der Original-Zahlungsbollete auch der
Nahmen des Letzteren und der Ort, wohin die Ware be
stimmt ist, gesetzet wird.
Eodem.
§. 563.
e) Soll aber ein Theil der verzollten Waren außer
halb der Hauptlegstätte versendet werden, so muß hier
über die schriftliche Erklärung nach Maßgabe der zu
geschehenden Versendung in doppelten Formularen einge
legt werden, wovon das eine der Juxta, das andere
aber der Ausschnittsbollete beygeheftet wird.
Hofkammer=Decret vom 8. December 1819.
Es wird sodann gegen Vorweisung der Original
Zahlungsbollete, worauf sich in der Erklärung zu be
ziehen ist, vom Amte eine rothe Freybollete ertheilt. Am
Rücken der Zahlungsbollete wird die ausgeführte Menge
abgeschrieben. Die Original-Zahlungsbollete wird dem
Eigenthümer zurückgestellet, in jenem Falle aber, wenn
die Abschreibung am Rücken beweist, daß die ganze
Menge der verzollten Waren abgesetzet worden, als un
brauchbar abgenommen. Bey den erwähnten Versendun
gen bleibt die Amtshandlung, wie sie für die vorherge
henden Fälle vorgeschrieben worden: nur wird auch die
Ware, weil sie aus der ämtlichen Uebersicht gekommen,