Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  562.
d)  Wenn  der  in  der  Hauptlegstatt  wohnende  Handelsmann ¬
  die  auf  seinem  Nahmen  verzollte  Ware  an  einen
anderen  außer  der  Hauptlegstatt  wohnenden  Handelsmann
ganz  und  gerade  aus  dem  Zollamte  versenden  will,  so  ist
Alles,  was  in  dem  vorhergehenden  Absatze  c)  vorgeschrieben ¬
  wird,  zu  beobachten,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß
auf  dem  Rücken  der  Original-Zahlungsbollete  auch  der
Nahmen  des  Letzteren  und  der  Ort,  wohin  die  Ware  bestimmt ¬
  ist,  gesetzet  wird.
Eodem.
§.  563.
e)  Soll  aber  ein  Theil  der  verzollten  Waren  außerhalb ¬
  der  Hauptlegstätte  versendet  werden,  so  muß  hierüber ¬
  die  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  zu
geschehenden  Versendung  in  doppelten  Formularen  eingelegt ¬
  werden,  wovon  das  eine  der  Juxta,  das  andere
aber  der  Ausschnittsbollete  beygeheftet  wird.
Hofkammer=Decret  vom  8.  December  1819.
Es  wird  sodann  gegen  Vorweisung  der  OriginalZahlungsbollete, ¬
  worauf  sich  in  der  Erklärung  zu  beziehen ¬
  ist,  vom  Amte  eine  rothe  Freybollete  ertheilt.  Am
Rücken  der  Zahlungsbollete  wird  die  ausgeführte  Menge
abgeschrieben.  Die  Original-Zahlungsbollete  wird  dem
Eigenthümer  zurückgestellet,  in  jenem  Falle  aber,  wenn
die  Abschreibung  am  Rücken  beweist,  daß  die  ganze
Menge  der  verzollten  Waren  abgesetzet  worden,  als  unbrauchbar ¬
  abgenommen.  Bey  den  erwähnten  Versendungen ¬
  bleibt  die  Amtshandlung,  wie  sie  für  die  vorhergehenden ¬
  Fälle  vorgeschrieben  worden:  nur  wird  auch  die
Ware,  weil  sie  aus  der  ämtlichen  Uebersicht  gekommen,
            
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