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§. 562.
d) Wenn der in der Hauptlegstatt wohnende Handelsmann ¬
die auf seinem Nahmen verzollte Ware an einen
anderen außer der Hauptlegstatt wohnenden Handelsmann
ganz und gerade aus dem Zollamte versenden will, so ist
Alles, was in dem vorhergehenden Absatze c) vorgeschrieben ¬
wird, zu beobachten, nur mit dem Unterschiede, daß
auf dem Rücken der Original-Zahlungsbollete auch der
Nahmen des Letzteren und der Ort, wohin die Ware bestimmt ¬
ist, gesetzet wird.
Eodem.
§. 563.
e) Soll aber ein Theil der verzollten Waren außerhalb ¬
der Hauptlegstätte versendet werden, so muß hierüber ¬
die schriftliche Erklärung nach Maßgabe der zu
geschehenden Versendung in doppelten Formularen eingelegt ¬
werden, wovon das eine der Juxta, das andere
aber der Ausschnittsbollete beygeheftet wird.
Hofkammer=Decret vom 8. December 1819.
Es wird sodann gegen Vorweisung der OriginalZahlungsbollete, ¬
worauf sich in der Erklärung zu beziehen ¬
ist, vom Amte eine rothe Freybollete ertheilt. Am
Rücken der Zahlungsbollete wird die ausgeführte Menge
abgeschrieben. Die Original-Zahlungsbollete wird dem
Eigenthümer zurückgestellet, in jenem Falle aber, wenn
die Abschreibung am Rücken beweist, daß die ganze
Menge der verzollten Waren abgesetzet worden, als unbrauchbar ¬
abgenommen. Bey den erwähnten Versendungen ¬
bleibt die Amtshandlung, wie sie für die vorhergehenden ¬
Fälle vorgeschrieben worden: nur wird auch die
Ware, weil sie aus der ämtlichen Uebersicht gekommen,