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des ersten Eigenthümers ausgefertigte Zahlungsbollete dem
zweyten Abnehmer zu keiner Bedeckung dienen, sondern
es muß für diesen eine Freybollete, welche zum Unter
schiede roth gedruckt ist, mit Beziehung auf die Erstere
ausgefertiget werden. Es hat daher entweder der Verkäu
fer, oder Abnehmer, oder auch ein Unterhändler die Origi
nal-Zahlungsbollete bey der Legstätte oder Hauptlegstätte
dem Zollamte vorzuzeigen, und die überlassene Warenmenge
zu benennen, welche ihm gegen Ausfertigung der Freybol
lete auf der ersteren abgeschrieben wird, bey dieser Ab
schreibung wird in der Freybollete lediglich der Nahme
des neuen Eigenthümers gesetzt, und sich nur auf das
Nummer und den Tag der Stammbolleten bezogen. Da
die Ware selbst im nähmlichen Orte verbleibet, so ist
solche vor das Zollamt zu stellen, nicht nothwendig.
Eodem.
§. 561.
c) Wenn derjenige, der die Verzollung leistet, nicht
in der Hauptlegstatt wohnet, und er seine durch ihn oder
seinen Spediteur daselbst verzollte Ware ganz, und gera
de aus dem Zollamte in sein Wohnungsort beziehen will;
so dienet zwar auch diesem die erhaltene Zahlungsbolle
te zur Bedeckung, jedoch werden die beschauten, und im
Zollamte wieder gepackten Colli, neu versiegelt, und an
dem Rücken der Original-Zahlungsbollete wird der Ort,
wohin die Waren zu gehen haben, wie auch der Tag
an welchem sie abgesendet worden, angemerket. Der
Eigenthümer hat die Veranstaltung zu treffen, daß die
Ware mit der Bollete begleitet, und die Letztere bey den
Land= oder Wasserlinien, wo dergleichen bestehen, zu
dem Ende vorgezeiget werde, um die nöthige Amtshand
lung daselbst vorzunehmen, und die Bollete mit der Visa
zu bezeichnen.
Eodem.