Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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des ersten Eigenthümers ausgefertigte Zahlungsbollete dem 
zweyten Abnehmer zu keiner Bedeckung dienen, sondern 
es muß für diesen eine Freybollete, welche zum Unter 
schiede roth gedruckt ist, mit Beziehung auf die Erstere 
ausgefertiget werden. Es hat daher entweder der Verkäu 
fer, oder Abnehmer, oder auch ein Unterhändler die Origi 
nal-Zahlungsbollete bey der Legstätte oder Hauptlegstätte 
dem Zollamte vorzuzeigen, und die überlassene Warenmenge 
zu benennen, welche ihm gegen Ausfertigung der Freybol 
lete auf der ersteren abgeschrieben wird, bey dieser Ab 
schreibung wird in der Freybollete lediglich der Nahme 
des neuen Eigenthümers gesetzt, und sich nur auf das 
Nummer und den Tag der Stammbolleten bezogen. Da 
die Ware selbst im nähmlichen Orte verbleibet, so ist 
solche vor das Zollamt zu stellen, nicht nothwendig. 
Eodem. 
§. 561. 
c) Wenn derjenige, der die Verzollung leistet, nicht 
in der Hauptlegstatt wohnet, und er seine durch ihn oder 
seinen Spediteur daselbst verzollte Ware ganz, und gera 
de aus dem Zollamte in sein Wohnungsort beziehen will; 
so dienet zwar auch diesem die erhaltene Zahlungsbolle 
te zur Bedeckung, jedoch werden die beschauten, und im 
Zollamte wieder gepackten Colli, neu versiegelt, und an 
dem Rücken der Original-Zahlungsbollete wird der Ort, 
wohin die Waren zu gehen haben, wie auch der Tag 
an welchem sie abgesendet worden, angemerket. Der 
Eigenthümer hat die Veranstaltung zu treffen, daß die 
Ware mit der Bollete begleitet, und die Letztere bey den 
Land= oder Wasserlinien, wo dergleichen bestehen, zu 
dem Ende vorgezeiget werde, um die nöthige Amtshand 
lung daselbst vorzunehmen, und die Bollete mit der Visa 
zu bezeichnen. 
Eodem.
	        
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