Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Wohnorte,  als  in  umliegenden  Ortschaften  ansässig  sind,
diese  Waren  erkaufen,  wenn  selbe  nicht  zum  weiteren
Handel,  sondern  nur  zu  ihrem  eigenen  Gebrauche  bestimmet ¬
  sind.
e)  Und  da  dem  Landkrämer,  welcher  mit  diesen
Waren  zu  handeln  die  Erlaubniß  erhält,  ein  ausgedehnterer ¬
  Verschleiß  als  oben  unter  d)  bestimmt  worden,  verbothen ¬
  ist;  so  muß  der  in  seinem  Gewölbe  befindliche
Vorrath,  diesem  Verschleiße  angemessen  seyn.
Eodem  §.  54.
§.  559.
Diejenigen,  die  mit  den  in  §.  49  benannten  Waren ¬
  nach  der  vorhergehenden  Vorschrift  zu  handeln  berechtiget ¬
  sind,  haben,  um  sich  über  den  entrichteten  Zoll
rechtfertigen  zu  können,  Folgendes  zur  Richtschnur  zu
nehmen:
a)  Wenn  die  in  der  Hauptlegstatt  verzollten  Waren ¬
  zum  Verschleiße  der  nähmlichen  Stadt,  wo  sie  verzollt ¬
  worden,  bestimmet  sind,  dienet  demjenigen,  der  die
Verzollung  geleistet  hat,  die  hierüber  auf  seinem  Nahmen ¬
  erhaltene  Zahlungsbollete  zur  Rechtfertigung.
Eodem  §.  55.
Die  Consumo-Zahlungsbollete  muß,  sobald  die  Ware
weiter  versendet  wird,  allzeit  abgestreift,  und  dafür  eine
Freybollete  ausgefertigt  werden.
Hofstells=Verordnung  vom  1.  December  1788.
§.  560.
b)  Wenn  diese  Ware  in  der  nähmlichen  Hauptlegstatt ¬
  von  dem  ersten  Eigenthümer  ganz,  oder  auch  nur
zum  Theil  an  einen  anderen  Handelsmann  zum  Verschleiße ¬
  abgetreten  wird,  kann  die  zur  Rechtfertigung
            
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