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dirt und rechtskräftig zusammengestellt. Schreitet aber die Landesstelle ¬
vor Beendigung des Concurses zur Entscheidung über
das Bestehen des Fabriksbefugnisses; dann steht sie nicht auf so
fester Grundlage, denn sie hat nur die vorläufige von der Concursinstanz =
einzubringende Bilanz in den Händen, an welcher im
Laufe des Concursprocesses noch Vieles geändert, und also ein
anderer Stand des Activums zum Passivum herausgebracht werden =
kann. Für Nieder-Österreich ist die Verfassung der Bilanz
dem Mercantil= und Wechselgerichte nebst der Pflicht zugewiesen,
solche binnen sechs Wochen der nied. österr. Regierung vorzulegen ¬
und wenn Personen in Concurs verfallen, die einen Antheil ¬
an einer Landesfabrik haben, so hat sich die Concursbehörde ¬
auch jedes Mal das Verleihungsdecret vorlegen zu lassen,
und zugleich mit der Bilanz der nied. österr. Regierung vorzulegen ¬
*). Zur Unterstützung des Mercantil- und Wechselgerichts
bei Untersuchung der Fabriksbücher, und bei Ausfertigung der Bilanzen, =
sind, sowohl bei dem Großhandlungs=Gremium, als auch
bei dem bürgerlichen Handelsstande in Wien beeidete InventursCommissäre ¬
aufgestellt, welche sich den Weisungen der ConcursInstanz ¬
zu fügen und die für ihre Bemuͤhungen bestimmten Entschädigungen ¬
anzusprechen haben. Geht nun aus dieser vorläusigen ¬
Bilanz ein so großes Mißverhältniß zwischen den Activen
und Passiven hervor, daß auch bei günstigeren Entdeckungen für
den Activstand nicht zu hoffen ist, es werde ein Verlust von 12%
oder darunter sich entziffern lassen, so kann die politische Landesstelle =
den Verlust des Fabriksbefugnisses aussprechen, indem es
ihr ohnedieß freisteht, bei späteren Entdeckungen und geführten
Beweisen der Unrichtigkeit der vorläufigen Bilanz das Fabriksbefugniß ¬
wieder zu verleihen**
*) Verordn. vom 15. Juli 1815 und 23. Juli 1817. Für Triest ist
Ähnliches in dem Hofd. vom 3. März 1826, 3. 2169 d. J. G. S.
vorgeschrieben.
**) §. 2 des Hofd. vom 27. April 1817, 3. 1833 der I. G. S.