Metadata : Stammler, Rudolf: ¬Das Recht der Schuldverhältnisse in seinen allgemeinen Lehren

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dirt  und  rechtskräftig  zusammengestellt.  Schreitet  aber  die  Landesstelle ¬
  vor  Beendigung  des  Concurses  zur  Entscheidung  über
das  Bestehen  des  Fabriksbefugnisses;  dann  steht  sie  nicht  auf  so
fester  Grundlage,  denn  sie  hat  nur  die  vorläufige  von  der  Concursinstanz =
  einzubringende  Bilanz  in  den  Händen,  an  welcher  im
Laufe  des  Concursprocesses  noch  Vieles  geändert,  und  also  ein
anderer  Stand  des  Activums  zum  Passivum  herausgebracht  werden =
  kann.  Für  Nieder-Österreich  ist  die  Verfassung  der  Bilanz
dem  Mercantil=  und  Wechselgerichte  nebst  der  Pflicht  zugewiesen,
solche  binnen  sechs  Wochen  der  nied.  österr.  Regierung  vorzulegen ¬
  und  wenn  Personen  in  Concurs  verfallen,  die  einen  Antheil ¬
  an  einer  Landesfabrik  haben,  so  hat  sich  die  Concursbehörde ¬
  auch  jedes  Mal  das  Verleihungsdecret  vorlegen  zu  lassen,
und  zugleich  mit  der  Bilanz  der  nied.  österr.  Regierung  vorzulegen ¬
  *).  Zur  Unterstützung  des  Mercantil-  und  Wechselgerichts
bei  Untersuchung  der  Fabriksbücher,  und  bei  Ausfertigung  der  Bilanzen, =
  sind,  sowohl  bei  dem  Großhandlungs=Gremium,  als  auch
bei  dem  bürgerlichen  Handelsstande  in  Wien  beeidete  InventursCommissäre ¬
  aufgestellt,  welche  sich  den  Weisungen  der  ConcursInstanz ¬
  zu  fügen  und  die  für  ihre  Bemuͤhungen  bestimmten  Entschädigungen ¬
  anzusprechen  haben.  Geht  nun  aus  dieser  vorläusigen ¬
  Bilanz  ein  so  großes  Mißverhältniß  zwischen  den  Activen
und  Passiven  hervor,  daß  auch  bei  günstigeren  Entdeckungen  für
den  Activstand  nicht  zu  hoffen  ist,  es  werde  ein  Verlust  von  12%
oder  darunter  sich  entziffern  lassen,  so  kann  die  politische  Landesstelle =
  den  Verlust  des  Fabriksbefugnisses  aussprechen,  indem  es
ihr  ohnedieß  freisteht,  bei  späteren  Entdeckungen  und  geführten
Beweisen  der  Unrichtigkeit  der  vorläufigen  Bilanz  das  Fabriksbefugniß ¬
  wieder  zu  verleihen**
*)  Verordn.  vom  15.  Juli  1815  und  23.  Juli  1817.  Für  Triest  ist
Ähnliches  in  dem  Hofd.  vom  3.  März  1826,  3.  2169  d.  J.  G.  S.
vorgeschrieben.
**)  §.  2  des  Hofd.  vom  27.  April  1817,  3.  1833  der  I.  G.  S.
            
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