VI. Kap. I. Jagdvergehen.
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artig vollständige und derart behindernde Umhegung des Wildparks ¬
voraus, daß der Austritt und die Flucht von Thieren aus
demselben zur unbedingten Unmöglichkeit gemacht wird, vielmehr
genügt eine Einfriedigung von der Beschaffenheit, welche der Erfahrung ¬
gemäß regelmäßig und von außergewöhnlichen Veran147) ¬
lassungsfällen abgesehen den Austritt des Wildes verhinde
Der Begriff des Gewahrsams an dem in einem Gehege eingeschlossenen ¬
Wilde wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Gehege ¬
nicht über einen durchfließenden Fluß sich erstreckt oder daß
die Thore des Geheges nicht immer geschlossen sind oder daß
Personen, welche nicht zu den Forst- oder Jagdbediensteten gehören, ¬
innerhalb des Geheges wohnen 4s). Wo diese Voraussetzungen ¬
des Gewahrsams zutreffen, ist daher die Aneignung von
Wild in Gehegen als Diebstahl (§ 242 St.=G.=B.) zu eigenschaften.
in erschwerter Diebstahl im Sinne des § 243 Nr. 2 St.=G.=B.
ist aber nur dann anzunehmen, wenn das Gehege (der Wildpark)
thatsächlich ein „umschlossener" Raum ist, d. h. die UmschließungsVorrichtung ¬
(Umzäunung, Mauer ec.) auch die Eigenschaft eines
gegen willkürliches Eindringen Unberechtigter schützenden Hindernisses ¬
hat. Befinden sich in der Umzäunung an den durch das
Gehege führenden Wegen nicht verschließbare, einer regelmäßigen
Beaufsichtigung nicht unterliegende Gatter, durch welche Jedermann ¬
ungehindert seinen Ein- und Ausgang hat und nehmen
kann, so kann dem Wildparke die Eigenschaft eines umschlossenen
Raums im Sinne des § 243 Nr. 2 nicht zuerkannt, unbefugte
Aneignung von Wild aus demselben nur als einfacher Diebstahl
behandelt werden 49)
Führt der Thäter bei einem Wilddiebstahle aus einem Gehege ¬
ein als Waffe dienendes oder taugliches Werkzeug mit dem
Bewußtsein bei sich, daß dieses Werkzeug nöthigenfalls als Waffe
gegen Menschen zu verwenden sei, und nicht blos ausschließlich
zu dem Zwecke, das Werkzeug zu sachlicher Erleichterung der
Ausführung der That (des Diebstahls) zu benützen, so findet
mittelbar auszüüben. Auch wenn er nicht im Stande ist, sie jederzeit körperlich ¬
zu ergreifen, hat er sie dennoch in Gewahrsam, sobald sie nur überhaupt
innerhalb seines Verfügungsbereiches geblieben ist. Aus diesem Grunde ist
die Wegnahme von Wild aus umzäunten Gehegen, ohne Unterschied ob die
Gehege eine große Ausdehnung haben oder nicht, als Diebstahl anzusehen.
**) E. d. pr. Ob.=Trib. v. 10. Mai 1875 Stengleins Zeitschr. V S. 81
und v. 17. Dezember 1857, 21. Oktober 1868, 13. Dezember 1869, Goltdammer, ¬
Archiv VI S. 117.
**) E. d. pr. Ob.=Trib. v. 9. Februar 1875 a. a. O. V S. 77 mit E.
d. pr. O.=Trib. v. 31. Mai 1867 und 4. März 1868 Oppenhof, Rspr. IX
S. 167 u. 168.
**) E. d. pr. Ob.=Trib. v. 8. Februar 1875 Rspr. XVI S. 108, 361.
E. d. R.=G. v. 16. April 1883 E. VIII S. 273 Rspr. V S. 254 und vom
9. November 1894 E. XXVI S. 219.