Volltext : Wirschinger, Franz Ludwig: ¬Das Jagdrecht des Königreichs Bayern für das rechtsrheinische Bayern und die Pfalz

VI.  Kap.  I.  Jagdvergehen.
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artig  vollständige  und  derart  behindernde  Umhegung  des  Wildparks ¬
  voraus,  daß  der  Austritt  und  die  Flucht  von  Thieren  aus
demselben  zur  unbedingten  Unmöglichkeit  gemacht  wird,  vielmehr
genügt  eine  Einfriedigung  von  der  Beschaffenheit,  welche  der  Erfahrung ¬
  gemäß  regelmäßig  und  von  außergewöhnlichen  Veran147) ¬

lassungsfällen  abgesehen  den  Austritt  des  Wildes  verhinde
Der  Begriff  des  Gewahrsams  an  dem  in  einem  Gehege  eingeschlossenen ¬
  Wilde  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  das  Gehege ¬
  nicht  über  einen  durchfließenden  Fluß  sich  erstreckt  oder  daß
die  Thore  des  Geheges  nicht  immer  geschlossen  sind  oder  daß
Personen,  welche  nicht  zu  den  Forst-  oder  Jagdbediensteten  gehören, ¬
  innerhalb  des  Geheges  wohnen  4s).  Wo  diese  Voraussetzungen ¬
  des  Gewahrsams  zutreffen,  ist  daher  die  Aneignung  von
Wild  in  Gehegen  als  Diebstahl  (§  242  St.=G.=B.)  zu  eigenschaften.
in  erschwerter  Diebstahl  im  Sinne  des  §  243  Nr.  2  St.=G.=B.
ist  aber  nur  dann  anzunehmen,  wenn  das  Gehege  (der  Wildpark)
thatsächlich  ein  „umschlossener"  Raum  ist,  d.  h.  die  UmschließungsVorrichtung ¬
  (Umzäunung,  Mauer  ec.)  auch  die  Eigenschaft  eines
gegen  willkürliches  Eindringen  Unberechtigter  schützenden  Hindernisses ¬
  hat.  Befinden  sich  in  der  Umzäunung  an  den  durch  das
Gehege  führenden  Wegen  nicht  verschließbare,  einer  regelmäßigen
Beaufsichtigung  nicht  unterliegende  Gatter,  durch  welche  Jedermann ¬
  ungehindert  seinen  Ein-  und  Ausgang  hat  und  nehmen
kann,  so  kann  dem  Wildparke  die  Eigenschaft  eines  umschlossenen
Raums  im  Sinne  des  §  243  Nr.  2  nicht  zuerkannt,  unbefugte
Aneignung  von  Wild  aus  demselben  nur  als  einfacher  Diebstahl
behandelt  werden  49)
Führt  der  Thäter  bei  einem  Wilddiebstahle  aus  einem  Gehege ¬
  ein  als  Waffe  dienendes  oder  taugliches  Werkzeug  mit  dem
Bewußtsein  bei  sich,  daß  dieses  Werkzeug  nöthigenfalls  als  Waffe
gegen  Menschen  zu  verwenden  sei,  und  nicht  blos  ausschließlich
zu  dem  Zwecke,  das  Werkzeug  zu  sachlicher  Erleichterung  der
Ausführung  der  That  (des  Diebstahls)  zu  benützen,  so  findet
mittelbar  auszüüben.  Auch  wenn  er  nicht  im  Stande  ist,  sie  jederzeit  körperlich ¬
  zu  ergreifen,  hat  er  sie  dennoch  in  Gewahrsam,  sobald  sie  nur  überhaupt
innerhalb  seines  Verfügungsbereiches  geblieben  ist.  Aus  diesem  Grunde  ist
die  Wegnahme  von  Wild  aus  umzäunten  Gehegen,  ohne  Unterschied  ob  die
Gehege  eine  große  Ausdehnung  haben  oder  nicht,  als  Diebstahl  anzusehen.
**)  E.  d.  pr.  Ob.=Trib.  v.  10.  Mai  1875  Stengleins  Zeitschr.  V  S.  81
und  v.  17.  Dezember  1857,  21.  Oktober  1868,  13.  Dezember  1869,  Goltdammer, ¬
  Archiv  VI  S.  117.
**)  E.  d.  pr.  Ob.=Trib.  v.  9.  Februar  1875  a.  a.  O.  V  S.  77  mit  E.
d.  pr.  O.=Trib.  v.  31.  Mai  1867  und  4.  März  1868  Oppenhof,  Rspr.  IX
S.  167  u.  168.
**)  E.  d.  pr.  Ob.=Trib.  v.  8.  Februar  1875  Rspr.  XVI  S.  108,  361.
E.  d.  R.=G.  v.  16.  April  1883  E.  VIII  S.  273  Rspr.  V  S.  254  und  vom
9.  November  1894  E.  XXVI  S.  219.
            
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