Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Unverdächtigkeit beygebracht, und nachträglich die erlang 
te Lizenz von derselben vidirt werden müß. 
Hofkammer=Verordnung vom 10. September 1816. 
Gubernial=Intimation vom 2. October 1816. 
§. 553. 
Wegen nachträglicher Mittheilung dieser von den 
Kreisämtern ertheilten Bewilligung an die Bankalbehörde 
siehe §. 555 und 556 I. Theil der allgem. G. und H. 
G. K. Nur das Grätzer Kreisamt, weil es in dem Orte 
der Bankal=Administration seinen Sitz hat, hat zur Ge 
winnung der Zeit hiervon die Bankal-Administration un 
mittelbar in Kenntniß zu setzen. 
Gubernial=Verordnung vom 21. May 1823. 
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Handlungslizenz Formular. 
Für die im 49. §. des Zollpatents vom 2. Jänner 1788 
angeführten Waren. 
Dem N. N. Handelsmann, Krämer in der Stadt, 
(im Markt, Dorf) N. N. wird auf sein Ansuchen vom 
die Bewilligung hiermit ertheilet, mit den im §. 49 der 
allgemeinen Zollordnung vom 2. Jänner 1788 angeführ 
ten Waren frey handeln zu dürfen, und derselbe zugleich 
verpflichtet, bey diesem ihm verliehenen Handel, oder 
eigentlich beym Zucker, Kaffeh, Caécao und Syrup das im 
Patent vom 27. August 1803 vorgeschriebene Tagbuch 
zu führen, und darin die Empfänge, und die Ausgaben, 
wenn sie beym Caccao, und Kaffeh über 5 Pfund, beym 
Zucker über 10 Pfund, und beym Syrup über 20 Pfund 
betragen, immer auf der Stelle wie sie vorfallen, die 
Verkäufe in kleineren Theilen aber wochentlich unter der 
Benennung Kleinverschleiß, einzutragen. 
K. K. Kreisamt rc. rc. 
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