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Unverdächtigkeit beygebracht, und nachträglich die erlang
te Lizenz von derselben vidirt werden müß.
Hofkammer=Verordnung vom 10. September 1816.
Gubernial=Intimation vom 2. October 1816.
§. 553.
Wegen nachträglicher Mittheilung dieser von den
Kreisämtern ertheilten Bewilligung an die Bankalbehörde
siehe §. 555 und 556 I. Theil der allgem. G. und H.
G. K. Nur das Grätzer Kreisamt, weil es in dem Orte
der Bankal=Administration seinen Sitz hat, hat zur Ge
winnung der Zeit hiervon die Bankal-Administration un
mittelbar in Kenntniß zu setzen.
Gubernial=Verordnung vom 21. May 1823.
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Handlungslizenz Formular.
Für die im 49. §. des Zollpatents vom 2. Jänner 1788
angeführten Waren.
Dem N. N. Handelsmann, Krämer in der Stadt,
(im Markt, Dorf) N. N. wird auf sein Ansuchen vom
die Bewilligung hiermit ertheilet, mit den im §. 49 der
allgemeinen Zollordnung vom 2. Jänner 1788 angeführ
ten Waren frey handeln zu dürfen, und derselbe zugleich
verpflichtet, bey diesem ihm verliehenen Handel, oder
eigentlich beym Zucker, Kaffeh, Caécao und Syrup das im
Patent vom 27. August 1803 vorgeschriebene Tagbuch
zu führen, und darin die Empfänge, und die Ausgaben,
wenn sie beym Caccao, und Kaffeh über 5 Pfund, beym
Zucker über 10 Pfund, und beym Syrup über 20 Pfund
betragen, immer auf der Stelle wie sie vorfallen, die
Verkäufe in kleineren Theilen aber wochentlich unter der
Benennung Kleinverschleiß, einzutragen.
K. K. Kreisamt rc. rc.
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