§. 14. Quellen des Rechts. I. Das Gesetz.
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Damit aber der Ausspruch des Staates wirklich Recht schaffe,
ist ferner erforderlich, daß er auch in gehöriger Weise bekannt
gemacht worden sei. In welcher Weise die Bekanntmachung
des landesherrlichen Prüfungsrechts hinsichtlich des Entstehens gültiger Gesetze
und Verordnungen in den constitutionellen deutschen Bundesstaaten. Celle 1865.
Für die Bejahung namentlich: Gneist Soll der Richter auch über die Frage
zu befinden haben, ob ein Gesetz verfassungsmäßig zu Stande gekommen?
Gutachten für den 4. deutschen Juristentag. Berlin 1863. [G. Planck Jahrb.
f. Dogm. IX. 4. 1868. Im Besonderen gegen die zuvor genannte Schrift
von Martin. Die fernere Literatur findet man am vollständigsten in den
Aufsätzen von Bischof, eine Darstellung der Verhandlungen des 3. und
4. deutschen Juristentags über die Frage in der Schrift von Martin.
Indem der Richter ein ohne die Zustimmung der Landesvertretung erlassenes
Gesetz zurückweist, stellt er sich nicht über den Staat, was er unter keinen
Umständen darf, sondern über einen Willen, welcher sich für den Staatswillen
ausgibt, ohne es zu sein. Wenn die Verfassung für die Ausübung der gesetzgebenden ¬
Gewalt die Zustimmung der Landesvertretung erfordert, so heißt
das nicht, daß die gesetzgebende Gewalt ohne dieselbe nicht ausgeübt werden
dürfe, sondern daß sie ohne dieselbe nicht ausgeübt werden könne. Ist,
wie in den meisten deutschen Staaten, der Regierung das Recht gegeben,
Gesetze mit provisorischer Geltung auch ohne die Zustimmung der Landesvertretung ¬
zu erlassen, so kann diese Bestimmung nur auf solche Gesetze Anwendung ¬
finden, welche sich als provisorische auch zu erkennen geben. Nur dann
ist dem Richter die Cognition über das verfassungsmäßige Zustandekommen
des Gesetzes nicht gestattet, wenn ihm dieselbe durch die Verfassung selbst entzogen ¬
ist (wie z. B. durch die Preußische Verfassung von 1850 Art. 106,
s. ferner Oldenburg 1852 §. 141, Waldeck 1852 §. 94).
Im Einzelnen
bleiben Schwierigkeiten. 1) Hat der Richter auch die Legitimation der Abstimmenden, ¬
die Verhandlungsform, Abstimmung, Stimmzählung, Anwesenheit
der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern zu prüfen? Nein; das sind „interna
i1e.
corporis; für den Richter genügt die Thatsache der Zustimmung der Landesvertretung. ¬
Gneist S. 24. 25. 2) Wie ist es, wenn eine Verfassung einseitig
aufgehoben und auf Grund der octroyirten Verfassung eine Ständeversammlung ¬
berufen worden ist? „Wie für den Einzelnen, so ist für die Staatsgewalten ¬
diese Seite der Frage transcendent, — Gewissensfrage“. Gneist
S. 30—32. — Eine besondere Stellung zu der hier behandelten Frage nimmt
ein v. Stockmar Zeitschr. f. Civ. u. Pr. N. F. X S. 18 fg. S. 213 fg.
(1853). Er behauptet, daß die Frage nur aus dem besonderen Rechte der einzelnen ¬
Staaten beantwortet werden könne, und sich aus dem gemeinen deutschen ¬
Staatsrecht höchstens eine Präsumtion für die Bejahung oder Verneinung
derselben (er sagt nicht, ob für diese oder jene) herleiten lasse.
In Betreff
der Praxis s. Seuff. Arch. IV. 250, V. 225. — Rechtszustand zur Zeit des
Reichs: Gneist S. 12—19. Englisches Recht: das. S. 8—12.