Metadata : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§.  14.  Quellen  des  Rechts.  I.  Das  Gesetz.
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Damit  aber  der  Ausspruch  des  Staates  wirklich  Recht  schaffe,
ist  ferner  erforderlich,  daß  er  auch  in  gehöriger  Weise  bekannt
gemacht  worden  sei.  In  welcher  Weise  die  Bekanntmachung
des  landesherrlichen  Prüfungsrechts  hinsichtlich  des  Entstehens  gültiger  Gesetze
und  Verordnungen  in  den  constitutionellen  deutschen  Bundesstaaten.  Celle  1865.
Für  die  Bejahung  namentlich:  Gneist  Soll  der  Richter  auch  über  die  Frage
zu  befinden  haben,  ob  ein  Gesetz  verfassungsmäßig  zu  Stande  gekommen?
Gutachten  für  den  4.  deutschen  Juristentag.  Berlin  1863.  [G.  Planck  Jahrb.
f.  Dogm.  IX.  4.  1868.  Im  Besonderen  gegen  die  zuvor  genannte  Schrift
von  Martin.  Die  fernere  Literatur  findet  man  am  vollständigsten  in  den
Aufsätzen  von  Bischof,  eine  Darstellung  der  Verhandlungen  des  3.  und
4.  deutschen  Juristentags  über  die  Frage  in  der  Schrift  von  Martin.
Indem  der  Richter  ein  ohne  die  Zustimmung  der  Landesvertretung  erlassenes
Gesetz  zurückweist,  stellt  er  sich  nicht  über  den  Staat,  was  er  unter  keinen
Umständen  darf,  sondern  über  einen  Willen,  welcher  sich  für  den  Staatswillen
ausgibt,  ohne  es  zu  sein.  Wenn  die  Verfassung  für  die  Ausübung  der  gesetzgebenden ¬
  Gewalt  die  Zustimmung  der  Landesvertretung  erfordert,  so  heißt
das  nicht,  daß  die  gesetzgebende  Gewalt  ohne  dieselbe  nicht  ausgeübt  werden
dürfe,  sondern  daß  sie  ohne  dieselbe  nicht  ausgeübt  werden  könne.  Ist,
wie  in  den  meisten  deutschen  Staaten,  der  Regierung  das  Recht  gegeben,
Gesetze  mit  provisorischer  Geltung  auch  ohne  die  Zustimmung  der  Landesvertretung ¬
  zu  erlassen,  so  kann  diese  Bestimmung  nur  auf  solche  Gesetze  Anwendung ¬
  finden,  welche  sich  als  provisorische  auch  zu  erkennen  geben.  Nur  dann
ist  dem  Richter  die  Cognition  über  das  verfassungsmäßige  Zustandekommen
des  Gesetzes  nicht  gestattet,  wenn  ihm  dieselbe  durch  die  Verfassung  selbst  entzogen ¬
  ist  (wie  z.  B.  durch  die  Preußische  Verfassung  von  1850  Art.  106,
s.  ferner  Oldenburg  1852  §.  141,  Waldeck  1852  §.  94).
Im  Einzelnen
bleiben  Schwierigkeiten.  1)  Hat  der  Richter  auch  die  Legitimation  der  Abstimmenden, ¬
  die  Verhandlungsform,  Abstimmung,  Stimmzählung,  Anwesenheit
der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern  zu  prüfen?  Nein;  das  sind  „interna
i1e.
corporis;  für  den  Richter  genügt  die  Thatsache  der  Zustimmung  der  Landesvertretung. ¬
  Gneist  S.  24.  25.  2)  Wie  ist  es,  wenn  eine  Verfassung  einseitig
aufgehoben  und  auf  Grund  der  octroyirten  Verfassung  eine  Ständeversammlung ¬
  berufen  worden  ist?  „Wie  für  den  Einzelnen,  so  ist  für  die  Staatsgewalten ¬
  diese  Seite  der  Frage  transcendent,  —  Gewissensfrage“.  Gneist
S.  30—32.  —  Eine  besondere  Stellung  zu  der  hier  behandelten  Frage  nimmt
ein  v.  Stockmar  Zeitschr.  f.  Civ.  u.  Pr.  N.  F.  X  S.  18  fg.  S.  213  fg.
(1853).  Er  behauptet,  daß  die  Frage  nur  aus  dem  besonderen  Rechte  der  einzelnen ¬
  Staaten  beantwortet  werden  könne,  und  sich  aus  dem  gemeinen  deutschen ¬
  Staatsrecht  höchstens  eine  Präsumtion  für  die  Bejahung  oder  Verneinung
derselben  (er  sagt  nicht,  ob  für  diese  oder  jene)  herleiten  lasse.
In  Betreff
der  Praxis  s.  Seuff.  Arch.  IV.  250,  V.  225.  —  Rechtszustand  zur  Zeit  des
Reichs:  Gneist  S.  12—19.  Englisches  Recht:  das.  S.  8—12.
            
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