Objekt : Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 49 = H. 97/98 (1837))

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heit darin, daß die, dem Beleidigten zugesi-
cherte, Genugthuung weder ihrem Wesen nach/
noch weniger aber nach ver öffentlichen Mei-
nung und besonders nach der Meinung der
Standesgenossen eine erschöpfende Genug-
thuung gewähre und daß es daher kein genü-
gendes Ehrenrettungsmittel und Surrogat
des Duells sey.
Die Gründe/ warum fie dies nicht gewährt/ sind
bereits II, angedeutet und bestehen noch jetzt sowohl in
der öffentlichen/ als in der Standesanstcht.
Die Ehre ist noch jetzt in Deutschland so innig in
Stanbesverhältnisse und Standesansichten verschmolzen
und diese letzteren nach Ständen so verschieden; die
Standes Ehre tritt noch jetzt- nicht minder/ wie früher/ so
mächtig und bemerkbar hervor, daß die Versicherung auf
dieselbe im Gewissen und in der Ehre dem Eide noch jetzt
gleich gehalten wird und daß nach der Standesansicht
zur befriedigenden Ausgleichung von Ehrenbelridigungen
der gewöhnliche Rechtsweg nicht genügt, sondern die
Mitwirkung von Standesgenvssrn nicht fehlen darf. Die,
den Römern unbekannte, Standes-Eyre gilt unter allen
Völkern deutschen Ursprungs in allen Ständen mehr oder
minder, je nachdem sie äußerlich kennbarer sind, in den
Ständen aber am stärksten, unter welchen der Zweikampf
stets Sitte war und es noch ist. Daher haben die Aus-
sprüche von Standesgenossen über Ehrenverletzungen und
deren Genugthuung auf die öffentliche Meinung fortwäh-
rend die Kraft behalten, welche die Gerichtshöfe irn Laufe
von Jahrhunderten nicht haben erlangen können. Ehren-
beleidigungen, insofern sie Gegenstand des.Zweikampfs
ausmachen, sind, wie bereits oben angeführt, ihrer Natur
nach einer juristischen Diskussion nicht fähig, sehr oft
gar nicht Verletzung eines positiven Rechts-Anspruchs, sie
können mithin auch nicht nach dem Gesetz, sondern nur
nach Standesansichten und Standesgefühlen vollgültig
beurtheilt werden, und sind daher positive Gesetze nicht
die Normen, aus welchen der Richter seinen Ausspruch
schöpfen kann; die mannigfaltigen Sammlungen gericht-
licher Erkenntnisse enthalten Aussprüche, die dies auf daS

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