Full text : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

§  23.  Einleitung.
177
am  Versandorte  zu  der  Auflieferungszeit  hatte  (Versandwert) ¬
  zuzüglich  der  Kosten?
Ferner  wurde  den  Eisenbahnen  gestattet,  ermäßigte
Ausnahmetarife  mit  Festsetzung  eines  im  Verlust-  und  Beschädigungsfall ¬
  zu  ersetzenden  Höchstbetrages  einzuführen.
An  Stelle  der  beiden  Deklarationen  —  der  Wertdeklaration ¬
  und  der  des  Interesses  an  der  rechtzeitigen
Lieferung  —  trat  eine  einheitliche,  beide  umfassende,  die
Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung ¬
  und  an  Stelle  des  Begriffs  der  böslichen  Handlungsweise ¬
  der  der  Arglist  und  groben  Fahrlässigkeit.
Die  Entschädigung  für  überschreitung  der  Lieferfrist
wurde  wie  folgt  festgesetzt:
1.  wenn  eine  Angabe  des  Interesses  der  Lieferung  nicht
stattgefunden  hat:
1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens  bei  einer  Verspätung
bis  einschl.  1/19  der  Lieferfrist
/10  der  Fracht
„  „  2/10  2/10 „
  "
//
„  „  3/10  1/ „

/10  "
1/
1/
/10  "
1
10  "
von  längerer  Dauer
3/10  "
2.  bei  Nachweis  eines  Schadens  dessen  Betrag  bis
zur  Höhe  der  ganzen  Fracht,
11.  wenn  eine  Angabe  des  Interesses  an  der  Lieferung
stattgefunden  hat:
1.  ohne  Nachweis  eines  Schadens  bei  einer  Verspätung
bis  einschl.  1/19  der  Lieferfrist
3/19  der  Fracht
1/
„  2/10  /10 „
  "
1/
"
3/10  3/10 „
  "
1/10  "
/10
von  längerer  Dauer  die  ganze  Fracht.
2)  Der  Ersetzung  des  Empfangswerts  durch  den  Versandwert
ist  ein  Vorzug  nicht  abzusprechen:  Seine  Höhe  kann  zumeist  ohne
weiteres  —  nämlich  durch  Vorlage  der  Originalrechnung  —  nachRundnagel, ¬
  Die  Haftung  der  Eisenbahn  3c.
12
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer