§ 23. Einleitung.
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am Versandorte zu der Auflieferungszeit hatte (Versandwert) ¬
zuzüglich der Kosten?
Ferner wurde den Eisenbahnen gestattet, ermäßigte
Ausnahmetarife mit Festsetzung eines im Verlust- und Beschädigungsfall ¬
zu ersetzenden Höchstbetrages einzuführen.
An Stelle der beiden Deklarationen — der Wertdeklaration ¬
und der des Interesses an der rechtzeitigen
Lieferung — trat eine einheitliche, beide umfassende, die
Deklaration des Interesses an der Lieferung ¬
und an Stelle des Begriffs der böslichen Handlungsweise ¬
der der Arglist und groben Fahrlässigkeit.
Die Entschädigung für überschreitung der Lieferfrist
wurde wie folgt festgesetzt:
1. wenn eine Angabe des Interesses der Lieferung nicht
stattgefunden hat:
1. ohne Nachweis eines Schadens bei einer Verspätung
bis einschl. 1/19 der Lieferfrist
/10 der Fracht
„ „ 2/10 2/10 „
"
//
„ „ 3/10 1/ „
/10 "
1/
1/
/10 "
1
10 "
von längerer Dauer
3/10 "
2. bei Nachweis eines Schadens dessen Betrag bis
zur Höhe der ganzen Fracht,
11. wenn eine Angabe des Interesses an der Lieferung
stattgefunden hat:
1. ohne Nachweis eines Schadens bei einer Verspätung
bis einschl. 1/19 der Lieferfrist
3/19 der Fracht
1/
„ 2/10 /10 „
"
1/
"
3/10 3/10 „
"
1/10 "
/10
von längerer Dauer die ganze Fracht.
2) Der Ersetzung des Empfangswerts durch den Versandwert
ist ein Vorzug nicht abzusprechen: Seine Höhe kann zumeist ohne
weiteres — nämlich durch Vorlage der Originalrechnung — nachRundnagel, ¬
Die Haftung der Eisenbahn 3c.
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