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gemeinen Viktualienhandelsfreyheit treibe; dann wie lange
die Partey schon das Ständchen besitze?
Die nun dießfalls vorgenommene Revision aller
Ständchen, mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit,
Bequemlichkeit, und Dezenz, wobey bey jedem Ständchen ¬
die Commissions-Bemerkung in der eigenen Rubrik
angeführt wurde, ward mit Gubernial-Verordnung vom
27. August 1823 zur Nachricht mit dem Beysatze genommen, ¬
daß die Ständchen unter den Stadtthören
welche überhaupt der Passage an den dortigen engen
Räumen zur Unbequemlichkeit und Gefährdung der Fußgehenden ¬
und Fahrenden, hinderlich sind, so wie auch in
den engen, einer großen Passage ausgesetzten Gässen
wie dieß laut Gubernial-Verordnung vom 16. Juny 1825,
in der Muhrgasse unter dem Muhrthore, in der Brückenzeile, ¬
und der Sporgasse der Fall sey — aus Polizeyrücksichten ¬
ganz abzustellen seyen.
§. 543.
Bestehet gleich keine eigene Vorschrift, daß bey
Ständchen, welche an Häuser zu stehen kommen, die
Einwilligung der Hauseigenthümer erforderlich sey: so
wird doch von Seite des Magistrates, ohne die Rechte
des Hauseigenthümers zu beirren, ohne dessen Einwilligung, ¬
Niemanden solch ein Platz angewiesen.
Verkaufsrechte auf einzelne Artikel.
§. 544.
Unter den besondern Verkaufsrechten auf einzelne
Artikel sind vorzüglich diejenigen in Erwähnung zu ziehen:
a) welché sich mit Artikeln abgeben, die zur Bekleidung ¬
der Menschen,
b) dann zur Nahrung, endlich