Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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gemeinen  Viktualienhandelsfreyheit  treibe;  dann  wie  lange
die  Partey  schon  das  Ständchen  besitze?
Die  nun  dießfalls  vorgenommene  Revision  aller
Ständchen,  mit  Rücksicht  auf  die  öffentliche  Sicherheit,
Bequemlichkeit,  und  Dezenz,  wobey  bey  jedem  Ständchen ¬
  die  Commissions-Bemerkung  in  der  eigenen  Rubrik
angeführt  wurde,  ward  mit  Gubernial-Verordnung  vom
27.  August  1823  zur  Nachricht  mit  dem  Beysatze  genommen, ¬
  daß  die  Ständchen  unter  den  Stadtthören
welche  überhaupt  der  Passage  an  den  dortigen  engen
Räumen  zur  Unbequemlichkeit  und  Gefährdung  der  Fußgehenden ¬
  und  Fahrenden,  hinderlich  sind,  so  wie  auch  in
den  engen,  einer  großen  Passage  ausgesetzten  Gässen
wie  dieß  laut  Gubernial-Verordnung  vom  16.  Juny  1825,
in  der  Muhrgasse  unter  dem  Muhrthore,  in  der  Brückenzeile, ¬
  und  der  Sporgasse  der  Fall  sey  —  aus  Polizeyrücksichten ¬
  ganz  abzustellen  seyen.
§.  543.
Bestehet  gleich  keine  eigene  Vorschrift,  daß  bey
Ständchen,  welche  an  Häuser  zu  stehen  kommen,  die
Einwilligung  der  Hauseigenthümer  erforderlich  sey:  so
wird  doch  von  Seite  des  Magistrates,  ohne  die  Rechte
des  Hauseigenthümers  zu  beirren,  ohne  dessen  Einwilligung, ¬
  Niemanden  solch  ein  Platz  angewiesen.
Verkaufsrechte  auf  einzelne  Artikel.
§.  544.
Unter  den  besondern  Verkaufsrechten  auf  einzelne
Artikel  sind  vorzüglich  diejenigen  in  Erwähnung  zu  ziehen:
a)  welché  sich  mit  Artikeln  abgeben,  die  zur  Bekleidung ¬
  der  Menschen,
b)  dann  zur  Nahrung,  endlich
            
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