fullscreen : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (1)

1.  Hauptst.  Von  den  Flüssen.
401
Erstes  Hauptstuk.
Von  den  Flüssen.
F.  102.
Zweifacher  Grund  aller  Gerechtsamen  in  Ansehung
der  Flüsse.
Zu  den  Sachen,  bei  welchen  in  der  Ausübung
der  darüber  zustehenden  Gerechtsamen  leicht  Kollison
zwischen  Landeshoheit  und  Privareigenthum  entsteht,
gehören  vorzüglich  die  Flüsse.  Unläugbar  sind  se
Theile  eines  Territoriums,  und  die  höchste  Staatsgewalt, =
  oder  Landeshoheit  erstrekt  sich  daher  auch  über
sie  (9.  101.  c.);  allein  daraus  läßt  sich  noch  nichts
in  Ansehung  des  Eigenthums  derselben  folgern
101.  b.),  vielmehr  sind  in  Rüksicht  auf  dieses  folgende =
  Grundsäze  zu  bemerken:
l.)  Ströme,  Flüsse,  überhaupt  Gewässer  aller
ürt  werden  als  festes  Land  angesehen,  und  gehören
daher,  in  der  Regel,  demjenigen,  auf  dessen  Grunde
eigenthume  sie  hinfließen.
II.)  Kleine  Bäche,  wie  auch  kleinere  stehende
Gewässer  stehen  daher  unlängbar  dem  Eigenthümer
des  Grund  und  Bodens,  auf  dem  sie  sich  befinden,
mit  allen  daraus  erwachsenden  Nuzungen,  zu,  und
wenn  der  Landesherr  solche  unter  dem  Namen  der
Regalien  anspricht;  so  liegt  ihm  der  Beweis  ob
daß  dieselben  diese  Eigenschaft  auf  eine  gesetzliche  Weise
angezogen  haben  (J.  101.  b.  101.  c.)  a).
III.)  Größere  Flüsse  und  Gewässer  hingegen  können, =
  ihrer  Natur  nach,  dem  Privateigenchume  nicht
ein4) =
  Dahin  gehört  das  vom  Verfasser  in  der  Note  b.  angeführte =
  Beispiel.
Ce
            
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