Obligatio tantum naturalis. II. Die einzelnen Anwendungen. 449
geschlossen, so fehlt es auch zur Begründung der actio de const.
pec. an der erforderlichen causa.
Eben so wenig kann endlich das n. debitum post absolutionem ¬
veri debitoris von dem abgewiesenen Kläger zur
Compensation benutzt werden 82), denn wenn der debitor absolutus, ¬
gegen welchen die Compensation geschehen sollte, dieselbe ¬
unter Berufung auf die absolutio zurückweist, so muß
der Gegner, da durch die absolutio überhaupt jedes debitum
rechtlich negirt ist, sich diese Berufung gefallen lassen, und es
ist dann unmittelbar das Judicat, nicht, wie v. Savigny
will, der dolus, welcher die Compensation hindert 83)
Dagegen ist denn aber durch diese Bedeutung der absolutio ¬
die Möglichkeit einer rechtsgiltigen solutio, welche wir oben
als in den Quellen bezeugt angegeben haben, nicht ausgeschlossen. ¬
Der verus debitor, welcher ohne von der absolutio zu
wissen zahlt, zahlt allerdings errore, allein dieser error ist
keineswegs ein solcher, welcher zur repetitio berechtigt, denn er
bezieht sich nicht auf den objectiven Bestand der causa solvendi,
welche trotz der absolutio wirklich vorhanden ist, sondern darauf, ¬
daß diese causa durch actio oder überhaupt irgend wie
Ist das
gegen ihn rechtlich geltend gemacht werden könne.
Letztere nun auch nicht der Fall, schließt die absolutio jede
Rechtswirkung des debiti gegen den debitor aus, so steht das
doch nicht der sponte gemachten solutio entgegen, welche vielmehr ¬
auf Grund der, auch abgesehen von der Wirkung der
absolutio vorhandenen causa solvendi den Charakter der so¬82)
Um diesen Punkt, als den einzig eigentlich practischen bei der vorliegenden ¬
Frage, hat sich denn auch hauptsächlich der Streit gedrehi, und
die oft mehr durchgefühlte wie richtig erkannte Unzulässigkeit der Comp.
hat dann im Zusammenhang mit der falschen Auffassung von einer immer ¬
den gleichen Umfang habenden n. o. oft zu einer Ableugnung dieser ¬
o. geführt.
Geht man, wie auch v. Savigny, davon aus, daß die absolutio die
83)
n. obl. auch als eine rechtlich sich bethätigende unberührt lasse, so kann
es an sich kein dolus genannt werden, wenn der abgewiesene Kläger
dieses debitum durch Compensation zu realisiren versucht, denn daß
Compenfiren ein Anderes ist, als Geltendmachen der actio wird eben
durch die Anwendbarkeit derselben auf das nat. debitum bewiesen.
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