Inhaltsverzeichnis : Schwanert, Hermann August: ¬Die Naturobligationen des römischen Rechts

Obligatio  tantum  naturalis.  II.  Die  einzelnen  Anwendungen.  449
geschlossen,  so  fehlt  es  auch  zur  Begründung  der  actio  de  const.
pec.  an  der  erforderlichen  causa.
Eben  so  wenig  kann  endlich  das  n.  debitum  post  absolutionem ¬
  veri  debitoris  von  dem  abgewiesenen  Kläger  zur
Compensation  benutzt  werden  82),  denn  wenn  der  debitor  absolutus, ¬
  gegen  welchen  die  Compensation  geschehen  sollte,  dieselbe ¬
  unter  Berufung  auf  die  absolutio  zurückweist,  so  muß
der  Gegner,  da  durch  die  absolutio  überhaupt  jedes  debitum
rechtlich  negirt  ist,  sich  diese  Berufung  gefallen  lassen,  und  es
ist  dann  unmittelbar  das  Judicat,  nicht,  wie  v.  Savigny
will,  der  dolus,  welcher  die  Compensation  hindert  83)
Dagegen  ist  denn  aber  durch  diese  Bedeutung  der  absolutio ¬
  die  Möglichkeit  einer  rechtsgiltigen  solutio,  welche  wir  oben
als  in  den  Quellen  bezeugt  angegeben  haben,  nicht  ausgeschlossen. ¬
  Der  verus  debitor,  welcher  ohne  von  der  absolutio  zu
wissen  zahlt,  zahlt  allerdings  errore,  allein  dieser  error  ist
keineswegs  ein  solcher,  welcher  zur  repetitio  berechtigt,  denn  er
bezieht  sich  nicht  auf  den  objectiven  Bestand  der  causa  solvendi,
welche  trotz  der  absolutio  wirklich  vorhanden  ist,  sondern  darauf, ¬
  daß  diese  causa  durch  actio  oder  überhaupt  irgend  wie
Ist  das
gegen  ihn  rechtlich  geltend  gemacht  werden  könne.
Letztere  nun  auch  nicht  der  Fall,  schließt  die  absolutio  jede
Rechtswirkung  des  debiti  gegen  den  debitor  aus,  so  steht  das
doch  nicht  der  sponte  gemachten  solutio  entgegen,  welche  vielmehr ¬
  auf  Grund  der,  auch  abgesehen  von  der  Wirkung  der
absolutio  vorhandenen  causa  solvendi  den  Charakter  der  so¬82)
  Um  diesen  Punkt,  als  den  einzig  eigentlich  practischen  bei  der  vorliegenden ¬
  Frage,  hat  sich  denn  auch  hauptsächlich  der  Streit  gedrehi,  und
die  oft  mehr  durchgefühlte  wie  richtig  erkannte  Unzulässigkeit  der  Comp.
hat  dann  im  Zusammenhang  mit  der  falschen  Auffassung  von  einer  immer ¬
  den  gleichen  Umfang  habenden  n.  o.  oft  zu  einer  Ableugnung  dieser ¬
  o.  geführt.
Geht  man,  wie  auch  v.  Savigny,  davon  aus,  daß  die  absolutio  die
83)
n.  obl.  auch  als  eine  rechtlich  sich  bethätigende  unberührt  lasse,  so  kann
es  an  sich  kein  dolus  genannt  werden,  wenn  der  abgewiesene  Kläger
dieses  debitum  durch  Compensation  zu  realisiren  versucht,  denn  daß
Compenfiren  ein  Anderes  ist,  als  Geltendmachen  der  actio  wird  eben
durch  die  Anwendbarkeit  derselben  auf  das  nat.  debitum  bewiesen.
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