Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Erwerbe zu beschränken, ihnen die Mittel zu höherm Ver 
dienste und Gewinn zu benehmen, und dem Kunst 
fleiße auf irgend eine Weise Fesseln anzulegen, so ver 
stehet es sich von selbst, daß diese beschränkenden Ver 
fügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister er 
strecken dürfen. 
4tens: Um den Besitzern der mehrgedachten Ge 
genstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, mit 
ihrem Eigenthume zu verfügen, wird der freye Verkehr 
im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf 
und die Ausfuhr derselben aus einer Provinz in die an 
dere, frey und ungehindert gestattet. 
5tens: Die Entscheidung der Frage: ob ein, oder 
der andere Kunst- und Literaturgegenstand unter die Zahl 
derjenigen zu rechnen sey? deren Ausfuhr verbothen ist 
steht der Landesstelle nach Einhohlung des Gutachtens 
derjenigen Akademie der bildenden Künste, oder der Bi 
bliothekdirection zu, deren Wirkungskreis sich auf jene Pro 
vinz erstreckt. 
6tens: Die frühern Verordnungen über diesen Ge 
genstand sind aufgehoben. 
Hofkanzley=Decret vom 28. December 1818, Gu 
bernial=Currende vom 10. Februar 1819. 
§. 529. 
Seine k. k. Majestät haben die vermöge allerhöch 
sten Entschließung vom 19. September und 23. October 
1818 bestandenen Bestimmungen in Ansehung des Verbo 
thes, ausgezeichnete Kunstwerke in das Ausland zu füh 
ren, mittelst allerhöchste Entschließung vom 18. März 1827 
dahin zu modificiren geruhet, daß Jedermann, welcher 
solche Kunstwerke in das Ausland führen will, verpflichtet 
sey, hiervon vorläufig die Anzeige zu machen, damit der 
Staatsverwaltung das Vorkaufsrecht vorbehalten werde.
	        
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