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Erwerbe zu beschränken, ihnen die Mittel zu höherm Ver
dienste und Gewinn zu benehmen, und dem Kunst
fleiße auf irgend eine Weise Fesseln anzulegen, so ver
stehet es sich von selbst, daß diese beschränkenden Ver
fügungen sich keineswegs auf Werke lebender Meister er
strecken dürfen.
4tens: Um den Besitzern der mehrgedachten Ge
genstände ein hinlängliches Feld offen zu lassen, mit
ihrem Eigenthume zu verfügen, wird der freye Verkehr
im Innern der Monarchie, und daher auch der Verkauf
und die Ausfuhr derselben aus einer Provinz in die an
dere, frey und ungehindert gestattet.
5tens: Die Entscheidung der Frage: ob ein, oder
der andere Kunst- und Literaturgegenstand unter die Zahl
derjenigen zu rechnen sey? deren Ausfuhr verbothen ist
steht der Landesstelle nach Einhohlung des Gutachtens
derjenigen Akademie der bildenden Künste, oder der Bi
bliothekdirection zu, deren Wirkungskreis sich auf jene Pro
vinz erstreckt.
6tens: Die frühern Verordnungen über diesen Ge
genstand sind aufgehoben.
Hofkanzley=Decret vom 28. December 1818, Gu
bernial=Currende vom 10. Februar 1819.
§. 529.
Seine k. k. Majestät haben die vermöge allerhöch
sten Entschließung vom 19. September und 23. October
1818 bestandenen Bestimmungen in Ansehung des Verbo
thes, ausgezeichnete Kunstwerke in das Ausland zu füh
ren, mittelst allerhöchste Entschließung vom 18. März 1827
dahin zu modificiren geruhet, daß Jedermann, welcher
solche Kunstwerke in das Ausland führen will, verpflichtet
sey, hiervon vorläufig die Anzeige zu machen, damit der
Staatsverwaltung das Vorkaufsrecht vorbehalten werde.