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Kunst- und Musikalienhändler in Grätz weisen einen
Fond von 6000 fl. Conv. Münze aus.
§. 527.
Kunsthändler dürfen weder Bücher auflegen, noch
damit Handel treiben. Nur wird dieses ihnen auf den
Fall gestattet, wenn bey einem Werke Bilder, Kupfer
stiche und geographische Karten das Vorzüglichste sind,
und eigentlich um Vieles den Werth des gedruckten Tex
tes übersteigen.
Patent vom 18. März 1806 §. 14.
§. 528.
Ueber die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwer
ken und Seltenheiten bestanden bisher folgende Bestim
mungen:
1tens: Es ist in dem ganzen Umfange der Monar
chie verbothen, Gemählde, Statuen, Antiken, Münz
und Kupferstichsammlungen, seltene Manuscripte, Codi
ces, und erste Drucke, überhaupt solche Kunst- und Li
teraturgegenstände auszuführen, welche zum Ruhm, und
zur Zierde des Staates beytragen, und durch deren
Veräußerung in der Masse der übrigen, in der Monar
chie vorhandenen Gegenstände der Art, eine schwer zu er
setzende Lücke, und ein wesentlicher Verlust entstehen
würde.
2tens: Ein Versuch der Ausschwärzung solcher
Kunstschätze wird mit der Confiscation des auszuführen
den Gegenstandes — und eine wirklich Statt gehabte
Ausfuhr mit Erlegung des doppelten Werthbetrages des
außer Land gebrachten Kunstwerkes bestraft.
3tens: Da es nie in der Absicht der Staatsverwal
tung liegen kann, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen