Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Kunst- und Musikalienhändler in Grätz weisen einen 
Fond von 6000 fl. Conv. Münze aus. 
§. 527. 
Kunsthändler dürfen weder Bücher auflegen, noch 
damit Handel treiben. Nur wird dieses ihnen auf den 
Fall gestattet, wenn bey einem Werke Bilder, Kupfer 
stiche und geographische Karten das Vorzüglichste sind, 
und eigentlich um Vieles den Werth des gedruckten Tex 
tes übersteigen. 
Patent vom 18. März 1806 §. 14. 
§. 528. 
Ueber die Ausfuhr und den Verkehr mit Kunstwer 
ken und Seltenheiten bestanden bisher folgende Bestim 
mungen: 
1tens: Es ist in dem ganzen Umfange der Monar 
chie verbothen, Gemählde, Statuen, Antiken, Münz 
und Kupferstichsammlungen, seltene Manuscripte, Codi 
ces, und erste Drucke, überhaupt solche Kunst- und Li 
teraturgegenstände auszuführen, welche zum Ruhm, und 
zur Zierde des Staates beytragen, und durch deren 
Veräußerung in der Masse der übrigen, in der Monar 
chie vorhandenen Gegenstände der Art, eine schwer zu er 
setzende Lücke, und ein wesentlicher Verlust entstehen 
würde. 
2tens: Ein Versuch der Ausschwärzung solcher 
Kunstschätze wird mit der Confiscation des auszuführen 
den Gegenstandes — und eine wirklich Statt gehabte 
Ausfuhr mit Erlegung des doppelten Werthbetrages des 
außer Land gebrachten Kunstwerkes bestraft. 
3tens: Da es nie in der Absicht der Staatsverwal 
tung liegen kann, lebende Künstler in ihrem rechtmäßigen
	        
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