Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Handelsconcession,  sondern  er  wird  von  bestimmten  Handelsparteyen, ¬
  welchen  derselbe  nebst  noch  andern  Artikeln
zugewiesen  ist,  ausgeübt,  und  kann  überhaupt  ein  Geschäft ¬
  für  die  gemischten  Warenhändler  bilden.
Hofkammer=Verordnung  vom  18.  December  1825.
Gubernial=Intimation  vom  4.  Jänner  1826.
§.  525.
Niemanden  ist  mit  geweihten,  oder  für  geweiht
ausgegebenen  Körpern,  Rosenkränzen,  Rauchwerken  und
derley  Sachen  zu  handeln  erlaubt.
Allerhöchste  Entschließung  vom  28.  April,  Gubernial=Currende ¬
  vom  11.  Juny  1784.
Hinsichtlich  des  Verkaufes  der  Schuhe  und  Stiefeln ¬
  vide  §.  815.  II.  Theil.
Kunst=  und  Musikalienhandlungsrechte.
§.  526.
Aus  Veranlassung  eines  speciellen  Falles,  daß  die
Buchhändler  in  Grätz  sich  zugleich  des  Kunst=  und  Musikalienhandels ¬
  anmaßen,  wurde  entschieden,  daß  die  Buchhändler ¬
  als  solche,  bloß  berechtiget  sind,  jene  Artikel  zu
führen,  welche,  und  wie  selbe  den  Buchhändlern  laut
des  als  allgemeine  Normalvorschrift  geltenden  allerhöchsten
Buchhändler=Patents  vom  Jahre  1806  zustehen.  Jede
Ausdehnung  des  Buchhandelsbefugnisses,  oder  die  Befugniß =
  zum  Handel  mit  den  nur  einer  andern  Handelsclasse
zustehenden  Artikeln  erfordere  eine  besondere  förmliche
obrigkeitliche  Concession.
Gubernial=Verordnung  vom  23.  Februar  1825.
            
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