446
Tit. VII. §. 79. 81 82.
auch übernimmt ein jeder Theil schließlich die Køsten dieses Vergleichs zur
Hälfte.
So geschehen S. und H. respektive, den 19. Sept. und den 20. Sept. 1820.
Dr. Wilh. Friedr. Theod. S..., Lehrer am Gymnasium.
Gerhard A. W.
Gerhard.
Sandmannsche Buchhandlung.
Collatum concordat cum originali. M., den 7. Jan. 1823.
N., Notar.
Vergl. A. L. R. Th. I. Tit. 13. §. 161. 168. 170. A. G. O. Th. II. Tit. 3. §. 28.
Zu §. 81.
Vergl. A. G. O. Th. II. Tit. 3. §. 28. Th. III. Tit. 7. §. 29.
Zu §. 82.
Rescript vom 10. Mai 1819.
v. Kamptz Bd. 13. S. 282.
Der Herr Finanzminister hat den Chef der Justiz von der verschiedenartigen =
Meinung in Kenntniß gesetzt, welche zwischen der
Regierung daselbst und dem Königl. Oberlandesgerichte wegen der
von den dortigen Notarien Meyer und Schepers vorgenommenen
Zeugenverhöre in der Beschwerdesache der Kaufmannschaft über Untersuchungen =
in Beziehung der Nachsteuer entstanden sind.
Der Justizminister ist mit der Ansicht des Königl. Finanzministeriums, -
daß diese Vernehmungen von den Notarien nicht hätten geschehen =
sollen,
vollkommen einverstanden, indem die Allg. Ger. Ordn. Th. III.
Tit. 7. denselben keinesweges die generelle Befugniß ertheilet, einseitige =
Deklarationen auf zunehmen, deren Tendenz unverkennbar die
Sicherstellung eines künftig zu führenden Beweises ist, und durch
deren unbedingte Gestattung die Vorschriften §. 82 u. 83. in ihren
beschränkten Wirkungen umgangen werden würden.
Das Königl. Oberlandesgericht hat daher die gedachten Notarien
nach dem Antrage der dortigen Regierung zu rektifiziren.
Berlin, den 10. Mai 1819.
Der Justizminister.
An das Königl. Oberlandesgericht zu Münster.
Vergl. A. L. R. Th. II. Tit. 17. §. 49.
Zeugen=Vernehmung.
Verhandelt Brandenburg, den — — —
Vor mir unterschriebenen Königl. Preuß. Justizkommissario und im Departement =
des hochlöbl. Oberlandesgerichts zu M. residirend angestellten Notario =
Friedrich Staberl hieselbst in B. wohnhaft und den hierzu requirirten