Volltext : Neigebaur, Johann Daniel Ferdinand: Handbuch zur Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Sammlung der den zweiten Theil der Allgem. Preuß. Gerichts-Ordnung und das Notariat erläuternden Verordnungen, nebst den dabei vorkommenden Formularen

446
Tit.  VII.  §.  79.  81  82.
auch  übernimmt  ein  jeder  Theil  schließlich  die  Køsten  dieses  Vergleichs  zur
Hälfte.
So  geschehen  S.  und  H.  respektive,  den  19.  Sept.  und  den  20.  Sept.  1820.
Dr.  Wilh.  Friedr.  Theod.  S...,  Lehrer  am  Gymnasium.
Gerhard  A.  W.
Gerhard.
Sandmannsche  Buchhandlung.
Collatum  concordat  cum  originali.  M.,  den  7.  Jan.  1823.
N.,  Notar.
Vergl.  A.  L.  R.  Th.  I.  Tit.  13.  §.  161.  168.  170.  A.  G.  O.  Th.  II.  Tit.  3.  §.  28.
Zu  §.  81.
Vergl.  A.  G.  O.  Th.  II.  Tit.  3.  §.  28.  Th.  III.  Tit.  7.  §.  29.
Zu  §.  82.
Rescript  vom  10.  Mai  1819.
v.  Kamptz  Bd.  13.  S.  282.
Der  Herr  Finanzminister  hat  den  Chef  der  Justiz  von  der  verschiedenartigen =
  Meinung  in  Kenntniß  gesetzt,  welche  zwischen  der
Regierung  daselbst  und  dem  Königl.  Oberlandesgerichte  wegen  der
von  den  dortigen  Notarien  Meyer  und  Schepers  vorgenommenen
Zeugenverhöre  in  der  Beschwerdesache  der  Kaufmannschaft  über  Untersuchungen =
  in  Beziehung  der  Nachsteuer  entstanden  sind.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ansicht  des  Königl.  Finanzministeriums, -

daß  diese  Vernehmungen  von  den  Notarien  nicht  hätten  geschehen =
  sollen,
vollkommen  einverstanden,  indem  die  Allg.  Ger.  Ordn.  Th.  III.
Tit.  7.  denselben  keinesweges  die  generelle  Befugniß  ertheilet,  einseitige =
  Deklarationen  auf  zunehmen,  deren  Tendenz  unverkennbar  die
Sicherstellung  eines  künftig  zu  führenden  Beweises  ist,  und  durch
deren  unbedingte  Gestattung  die  Vorschriften  §.  82  u.  83.  in  ihren
beschränkten  Wirkungen  umgangen  werden  würden.
Das  Königl.  Oberlandesgericht  hat  daher  die  gedachten  Notarien
nach  dem  Antrage  der  dortigen  Regierung  zu  rektifiziren.
Berlin,  den  10.  Mai  1819.
Der  Justizminister.
An  das  Königl.  Oberlandesgericht  zu  Münster.
Vergl.  A.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  17.  §.  49.
Zeugen=Vernehmung.
Verhandelt  Brandenburg,  den  —  —  —
Vor  mir  unterschriebenen  Königl.  Preuß.  Justizkommissario  und  im  Departement =
  des  hochlöbl.  Oberlandesgerichts  zu  M.  residirend  angestellten  Notario =
  Friedrich  Staberl  hieselbst  in  B.  wohnhaft  und  den  hierzu  requirirten
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer