Object : Reatz, Karl Ferdinand: ¬Der Gerichtsstand der freiwilligen Unterwerfung

30
gedacht  werden  können.  Aufserordentliche  Commissäre
können  verfassungsmässig  vom  Regenten  nicht  bestellt
werden;  die  Beamtenqualität  befreit  nicht  von  der  Unterwerfung; ¬
  die  Gerichtsstandsprivilegien  sind  particularrechtlich ¬
  gröfstentheils  abgeschafft;  das  forum  rei  sitae  ist  eingeführt, ¬
  und  die  Competenz  der  Untergerichte  ist  in  der
Regel  nicht  auf  eine  bestimmte  Summe  beschränkt,  oder
es  sind  doch  die  Gerichtsbezirke  kleiner,  und  die  Gerichte
folglich  mit  weniger  Opfern  zu  erreichen.  Doch  wäre  es
gefehlt,  von  unserm  Gerichtsstande  zu  behaupten,  dass  er
in  der  heutigen  Praxis  gar  nicht  vorkomme.  Dass  er  vorkommt, ¬
  wird  uns  bezeugt  (26).  Es  ist  unmöglich,  alle
die  Gründe  anzuführen,  welche  die  Parthieen  bewegen,
die  gesetzlichen  Gerichtsstände  zu  umgehen,  und  durch
freiwillige  Unterwerfung  einen  Gerichtsstand  sich  zu  begründen. ¬
  Ich  beschränke  mich  daher  auf  die  Anführung
weniger.
1)  Gesandte  und  diejenigen  Personen,  welchen  das
Recht  der  Exterritorialität  zusteht,  sind  den  inländischen
Gerichten  nicht  unterworfen.  Wenn  nun  eine  solche  Person ¬
  während  ihres  Aufenthaltes  contrahirt,  Schuldner  wird
und  nicht  zahlt,  so  ist  der  Gläubiger  genöthigt,  das  gesetzlich ¬
  competente  Gericht  des  Staates  anzugehen,  dem
jene  angehört.  Dies  wird  in  der  Regel  für  den  Gläubiger
sehr  hart  sein.  Die  Gesetze  des  Anstandes,  welche  verlangen, ¬
  dass  Niemand  ohne  gute  Gründe  von  einem  Vorrechte ¬
  zum  Nachtheil  eines  Ändern  Gebrauch  mache,  fordern, ¬
  dafs  der  fragliche  Schuldner  den  Gerichten  des
Inlandes  sich  unterwerfe.
Wenn  ihn  aber  auch  die  Gesetze ¬
  des  Anstandes  hierzu  nicht  bewegen  sollten,  so  wird
(26)  S.  z  B.  Seuffert's  Archiv.  Band  IV.  N.  256.  V,  227.  VII.
242.  VIII,  295.  IX,  77.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer