400
Endlich sind ad Grav. 6. der Bekl. die Kosten -
erster Jnstanz gegen einander aufgehoben
worden, da die Kl. in plus petitione versirt, indem -
ihnen der verlangte öffentliche Verkauf des
ganzen Nachlasses aberkannt worden, da ferne r
Declaratoria erfolgt ist, die zum Theil eine Aenderung -
des Urtheils war, die Sache aber endlich -
in streitigen Rechtsfragen beruhet. Aus gleichen -
Gründen, und wegen der in Ansehung des
nachgelassenen Separati erfolgten Reformatoriae
sind auch die Kosten dieser Jnstanz kompensirt
worden.
Jm Revisorio wurde unter dem 11ten Febr.
1793 erkannt:
daß Sententiae a quibus und resp. contra
quam vom 9ten Mai 1791 und 4ten Jun.
1792 zu bestätigen, und die Kosten dieser
Jnstanz gegen einander aufzuheben, jedoch
die Kl., da sie sich bei der zu ihrem Vortheil
ergangenen Reformatoria in Appellatorio
nicht beruhiget, 20 Rthlr. Succumbenzge= =der -
zu erlegen gehalten.
V. R. W.
v. Reck.
Max-Planck-Institut für
eur