Metadaten : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 3)

696  Buch  III.  Kap.  V.  Von  dem
selbst  sprechen,  weil  sonst  der  Kläger  durch
Abtretung  desselben  an  eine  andere  Person  den
Beklagten  noch  immer  einer  Wechselklage  unterwerfen, ¬
  und  durch  diese  Manipulation  das
ganze  Präjudiz  vereiteln  könnte.  Der  Beklag
te  (N.  2.)  wird  ebenfalls  nicht  ganz,  sondern
nur  im  Wechselprozesse  sachfällig,  und  so  angesehen, ¬
  als  ob  seine  Einwendungen  (§.  7.  n.
2.)  bloss  im  Wechselprozesse  für  unzulässig  erkannt ¬
  worden  wären,  er  muss  also  den  Kläger -
  zahlen,  oder  er  wird  dazu  nach  Wechselstrenge ¬
  angehalten,  aber  seine  Nachklage  bleibt
ihm  durch  das  in  contumaciam  ergangene  Urtheil ¬
  ungekränkt  und  kraft  des  Gesetzes  vorbehalten. ¬
  Uebrigens  erfolgt  das  verurtheilende
Erkenntniss  in  contumaciam,  ohne  dals  die
Produktion  der  Originalien  nothwendig  ist,
denn  diese  geschieht  (§.  6.  num.  4.)  nur  alsdenn, ¬
  wenn  der  Beklagte  die  Aechtheit  der
zur  Klage  gehörenden  Urkunden  abläugnet,  sie
ist  also  ganz  entbehrlich,  wenn  in  contumaciam ¬
  des  Beklagten  die  Dokumente  für  den
Wechselprozess  als  anerkannt  betrachtet  werden.
§.  6.
Verhandlungen  in  dem  Termine.
Der  Termin  ist  zur  vollständigen  Verhandlung ¬
  des  Wechselprozesses  bestimmt,  eine  ei-
            
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