696 Buch III. Kap. V. Von dem
selbst sprechen, weil sonst der Kläger durch
Abtretung desselben an eine andere Person den
Beklagten noch immer einer Wechselklage unterwerfen, ¬
und durch diese Manipulation das
ganze Präjudiz vereiteln könnte. Der Beklag
te (N. 2.) wird ebenfalls nicht ganz, sondern
nur im Wechselprozesse sachfällig, und so angesehen, ¬
als ob seine Einwendungen (§. 7. n.
2.) bloss im Wechselprozesse für unzulässig erkannt ¬
worden wären, er muss also den Kläger -
zahlen, oder er wird dazu nach Wechselstrenge ¬
angehalten, aber seine Nachklage bleibt
ihm durch das in contumaciam ergangene Urtheil ¬
ungekränkt und kraft des Gesetzes vorbehalten. ¬
Uebrigens erfolgt das verurtheilende
Erkenntniss in contumaciam, ohne dals die
Produktion der Originalien nothwendig ist,
denn diese geschieht (§. 6. num. 4.) nur alsdenn, ¬
wenn der Beklagte die Aechtheit der
zur Klage gehörenden Urkunden abläugnet, sie
ist also ganz entbehrlich, wenn in contumaciam ¬
des Beklagten die Dokumente für den
Wechselprozess als anerkannt betrachtet werden.
§. 6.
Verhandlungen in dem Termine.
Der Termin ist zur vollständigen Verhandlung ¬
des Wechselprozesses bestimmt, eine ei-