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44.
Durch den §. 22^ der Verordnung vom 4. März
1834. über den Subhastations- und Kaufgelder-Li«
quidarionS-Prozeß ist die Befugniß der Gläubiger,
welchen ein gesetzlicher Titel zum Pfandrechte zusteht,
ihre Forderungen auch ohne besondere Einwilligung
des Schuldners auf dessen Grundstücke eintragen zu
lassen, nicht aufgehoben.
(»Hfl- Gtk. Ordn. I 51. r 12., I. 50. §. 666. Alla. Landrecht
I. 20. fl. 3.)
a.
Frankfurt a. O, den 16. April l«4.
Gesuch um Deklaration des S- 22 der
Verordnung vom 4. Mörz d. J. über
den Subhastationi nnd Kaufgelder-Li-
quidationS Proicß.
Durch den §. 22. der neben bemerkten höchst wohl,
thätigen und mit der dankbarsten Anerkennung aufgenom-
menen Verordnung find die Vorschriften der Prozeßord.
nung Tit. 51. §. 2.—50. vom Liquidations-Prozeße über
Grundstücke oder deren Kaufgelber aufgehoben worden.
Unter den hier aufgehobenen Vorschriften befindet sich
nun aber auch der §. 12., welcher eine der wichtigsten, die
Theorie des Pfandrechts ergänzenden und erläuternden Be.
stimmungen enthalt, indem er festsetzt, baß die im Allge.
meinen Landrechte Th. l. Tit. 20. §. 2., 3., 4. u. 5. und
in der Prozeßordnung Tit. 50. §. 395.-422., §. 424.,
425., 426., §. 430. — 454. genannten Gläubiger einen
rechtsgültigen Titel zum Pfandrechte haben und ihre
Forderungen, auch ohne besondere Einwilligung des Schuld-
ners, auf dessen Grundstücke eintragen zu lassen befugt
sein sollen, (vergleiche Reskript vom 4. Mai 1814. in den
Jahrbüchern Bd. 3. S. 273.).
Wir können nicht annehmen, baß es die Absicht des
Neuen Gesetzes gewesen ist, hierin etwas abzuändern, und
zwar um so weniger, da die Verordnung über die Exeku.