Haftung des Gewalthabers für die verwirkten Geldstrafen.
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Haftung des Gewalthabers für die von seinen Gewaltunterworfenen
verwirkten Geldstrafen.
§ 18. Für die Geldstrafe und die Kosten, zu denen Personen
verurteilt werden, welche unter der Gewalt, der Aufsicht oder im
Dienste eines anderen stehen und zu dessen Hausgenossenschaft gehören, ¬
ist letzterer im Falle des Unvermögens der Verurteilten für
haftbar zu erklären, und zwar unabhängig von der etwaigen Strafe,
zu welcher er selbst auf Grund dieses Gesetzes oder des § 361 zu 9
des Strafgesetzbuchs verurteilt wird. Wird festgestellt, daß die Tat
nicht mit seinem Wissen verübt ist, oder daß er sie nicht verhindern
konnte, so wird die Haftbarkeit nicht ausgesprochen.
so
Hat der Täter noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet,
wird derjenige, welcher in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen
haftet, zur Zahlung der Geldstrafe und der Kosten als unmittelbar
haftbar verurteilt. Dasselbe gilt, wenn der Täter zwar das zwölfte,
aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte und wegen
Mangels der zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner Tat erforderlichen
Einsicht freizusprechen ist, oder wenn derselbe wegen eines seine freie
Willensbestimmung ausschließenden Zustands straffrei bleibt.
Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen als
haftbar Erklärten tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe ¬
nicht ein.
1. Die Begründung sagt:
„Die in Ergänzung der ungenügenden Vorschrift des § 19
Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 ausgesprochene Mitverhaftung
der Gewalthaber, Pfleger und Dienstherrschaften für die Geldstrafe
und Kosten, zu denen Kinder, Pflegebefohlene und Dienstboten
verurteilt werden, ist von gleichem Inhalt und aus dem gleichen
Bedürfnis hervorgegangen, wie die übereinstimmenden Vorschriften
des Forstdiebstahlsgesetzes vom 15. April 1878 (§§ 11 bis 13) und
des Feld= und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (§ 5). Ohne
diese Haftung würden manche Vorschriften des Gesetzes, wie z. B.
bezüglich des Fangens von Wild in Schlingen, nicht durchgeführt
werden können."
2. Die Vorschrift im Absatz 1 des § 18 halte ich nach den in
der Praxis gemachten Erfahrungen für mehr oder minder wirkungslos,
da der Gewalthaber sich stets damit entschuldigt, daß er von der Tat
seines Gewaltunterworfenen keine Kenntnis hatte, oder daß er sie nicht
hindern konnte. Im Falle des Absatzes 2 und wenn der Gewalthaber
die eben erwähnte Entschuldigung nicht vorschützen kann, dann darf
von ihm die gegen den Täter erkannte bzw. zulässige Geldstrafe ohne
weiteres direkt eingezogen werden. Hat der Täter nicht gewußt, daß
es sich um ein Schontier oder um Schoneier handelt, so bleibt er
straffrei, und deshalb haftet auch der Gewalthaber nicht. Des letzteren
Haftung tritt auch nicht ein, wenn der Täter die über ihn verhängte
Geldstrafe entrichtet.
3. Hat der Gewalthaber selbst gegen das Wildschongesetz gefehlt
oder es unterlassen, seine Gewaltunterworfenen von der Begehung
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