fullscreen : Bauer, Josef: ¬Die Jagdgesetze Preussens

Haftung  des  Gewalthabers  für  die  verwirkten  Geldstrafen.
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Haftung  des  Gewalthabers  für  die  von  seinen  Gewaltunterworfenen
verwirkten  Geldstrafen.
§  18.  Für  die  Geldstrafe  und  die  Kosten,  zu  denen  Personen
verurteilt  werden,  welche  unter  der  Gewalt,  der  Aufsicht  oder  im
Dienste  eines  anderen  stehen  und  zu  dessen  Hausgenossenschaft  gehören, ¬
  ist  letzterer  im  Falle  des  Unvermögens  der  Verurteilten  für
haftbar  zu  erklären,  und  zwar  unabhängig  von  der  etwaigen  Strafe,
zu  welcher  er  selbst  auf  Grund  dieses  Gesetzes  oder  des  §  361  zu  9
des  Strafgesetzbuchs  verurteilt  wird.  Wird  festgestellt,  daß  die  Tat
nicht  mit  seinem  Wissen  verübt  ist,  oder  daß  er  sie  nicht  verhindern
konnte,  so  wird  die  Haftbarkeit  nicht  ausgesprochen.
so
Hat  der  Täter  noch  nicht  das  zwölfte  Lebensjahr  vollendet,
wird  derjenige,  welcher  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen
haftet,  zur  Zahlung  der  Geldstrafe  und  der  Kosten  als  unmittelbar
haftbar  verurteilt.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Täter  zwar  das  zwölfte,
aber  noch  nicht  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hatte  und  wegen
Mangels  der  zur  Erkenntnis  der  Strafbarkeit  seiner  Tat  erforderlichen
Einsicht  freizusprechen  ist,  oder  wenn  derselbe  wegen  eines  seine  freie
Willensbestimmung  ausschließenden  Zustands  straffrei  bleibt.
Gegen  die  in  Gemäßheit  der  vorstehenden  Bestimmungen  als
haftbar  Erklärten  tritt  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  eine  Freiheitsstrafe ¬
  nicht  ein.
1.  Die  Begründung  sagt:
„Die  in  Ergänzung  der  ungenügenden  Vorschrift  des  §  19
Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850  ausgesprochene  Mitverhaftung
der  Gewalthaber,  Pfleger  und  Dienstherrschaften  für  die  Geldstrafe
und  Kosten,  zu  denen  Kinder,  Pflegebefohlene  und  Dienstboten
verurteilt  werden,  ist  von  gleichem  Inhalt  und  aus  dem  gleichen
Bedürfnis  hervorgegangen,  wie  die  übereinstimmenden  Vorschriften
des  Forstdiebstahlsgesetzes  vom  15.  April  1878  (§§  11  bis  13)  und
des  Feld=  und  Forstpolizeigesetzes  vom  1.  April  1880  (§  5).  Ohne
diese  Haftung  würden  manche  Vorschriften  des  Gesetzes,  wie  z.  B.
bezüglich  des  Fangens  von  Wild  in  Schlingen,  nicht  durchgeführt
werden  können."
2.  Die  Vorschrift  im  Absatz  1  des  §  18  halte  ich  nach  den  in
der  Praxis  gemachten  Erfahrungen  für  mehr  oder  minder  wirkungslos,
da  der  Gewalthaber  sich  stets  damit  entschuldigt,  daß  er  von  der  Tat
seines  Gewaltunterworfenen  keine  Kenntnis  hatte,  oder  daß  er  sie  nicht
hindern  konnte.  Im  Falle  des  Absatzes  2  und  wenn  der  Gewalthaber
die  eben  erwähnte  Entschuldigung  nicht  vorschützen  kann,  dann  darf
von  ihm  die  gegen  den  Täter  erkannte  bzw.  zulässige  Geldstrafe  ohne
weiteres  direkt  eingezogen  werden.  Hat  der  Täter  nicht  gewußt,  daß
es  sich  um  ein  Schontier  oder  um  Schoneier  handelt,  so  bleibt  er
straffrei,  und  deshalb  haftet  auch  der  Gewalthaber  nicht.  Des  letzteren
Haftung  tritt  auch  nicht  ein,  wenn  der  Täter  die  über  ihn  verhängte
Geldstrafe  entrichtet.
3.  Hat  der  Gewalthaber  selbst  gegen  das  Wildschongesetz  gefehlt
oder  es  unterlassen,  seine  Gewaltunterworfenen  von  der  Begehung
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