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Schnittwarenhändler haben einen Handlungsfond mit
8000 fl. C. M. auszuweisen.
Privilegium des Handelsst. vom 30. August 1793 §. 7.
c) Galanterie= und Nürnberger=Warenhandlungen.
§. 511.
In diese Handlungsklasse gehören:
Alle erdenkliche prächtige und verfeinerte aus Gold,
Silber, Stahl, Tombak, Stein, Schildkröt, Horn | |
Elfenbein, Papier, Leder, Holz u. dgl. verfertigte Waren, =
Uhren, Geschmuck, Perlen und Granaten.
Den Nürnbergern ist erlaubt zu führen:
Was immer Kramereyware genannt, und aus Tombak, =
Messing, Zinn, Metall, Eisen, Bley, Bein, Stahl,
Horn, Holz, Leder, Papier gemacht werden kann; dann
optische, mathematische, chirurgische, musikalische, und
andere dergleichen Instrumente, Werkzeuge, Uhrmacher,
und andere zur Verarbeitung gehörigen Nothwendigkeiten,
Kinderspielwerke, die sogenannten Gelsen- und TeppichNachtleinwanden; ¬
endlich alle Gattungen Papiere und
Kanzley=Requisiten, Spiegel, Gläser und Gewehre.
Der Handlungsfond beträgt für diese Classe 6000
Gulden C. M.
d) Hutstepperwarenhandlungen.
§. 512.
Hutstepperwarenhändler führen nebst den Hüten auch
alle Posamentirer=, Krepin= und Knopfmacherarbeiten von
Gold und Silber, Schabraken, seidene und wollene
Strümpfe, Seide, Binden, Tüchlein und dergleichen,
wie auch spanische Röhre.
Hutstepperwarenhändler haben einen Handlungsfond
mit 6000 fl. C. M. auszuweisen.