Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Schnittwarenhändler  haben  einen  Handlungsfond  mit
8000  fl.  C.  M.  auszuweisen.
Privilegium  des  Handelsst.  vom  30.  August  1793  §.  7.
c)  Galanterie=  und  Nürnberger=Warenhandlungen.
§.  511.
In  diese  Handlungsklasse  gehören:
Alle  erdenkliche  prächtige  und  verfeinerte  aus  Gold,
Silber,  Stahl,  Tombak,  Stein,  Schildkröt,  Horn  |  |
Elfenbein,  Papier,  Leder,  Holz  u.  dgl.  verfertigte  Waren, =
  Uhren,  Geschmuck,  Perlen  und  Granaten.
Den  Nürnbergern  ist  erlaubt  zu  führen:
Was  immer  Kramereyware  genannt,  und  aus  Tombak, =
  Messing,  Zinn,  Metall,  Eisen,  Bley,  Bein,  Stahl,
Horn,  Holz,  Leder,  Papier  gemacht  werden  kann;  dann
optische,  mathematische,  chirurgische,  musikalische,  und
andere  dergleichen  Instrumente,  Werkzeuge,  Uhrmacher,
und  andere  zur  Verarbeitung  gehörigen  Nothwendigkeiten,
Kinderspielwerke,  die  sogenannten  Gelsen-  und  TeppichNachtleinwanden; ¬
  endlich  alle  Gattungen  Papiere  und
Kanzley=Requisiten,  Spiegel,  Gläser  und  Gewehre.
Der  Handlungsfond  beträgt  für  diese  Classe  6000
Gulden  C.  M.
d)  Hutstepperwarenhandlungen.
§.  512.
Hutstepperwarenhändler  führen  nebst  den  Hüten  auch
alle  Posamentirer=,  Krepin=  und  Knopfmacherarbeiten  von
Gold  und  Silber,  Schabraken,  seidene  und  wollene
Strümpfe,  Seide,  Binden,  Tüchlein  und  dergleichen,
wie  auch  spanische  Röhre.
Hutstepperwarenhändler  haben  einen  Handlungsfond
mit  6000  fl.  C.  M.  auszuweisen.
            
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