St. 14. Veräusserung des durch Dritte erworhenen Besizes. 37
nicht von einem zerstörenden Geschäft die Verbindlichkeiten =
zu übernehmen angewiesen ist: auch kann die Zustimmung
des F. in die Aufhebung des R. diese Handlung nicht kräftiger =
machen. Wäre R. wirklich Gewalthaber gewesen, so
würde F. den AufhebungsVertrag, weil er nicht in den
Schranken der AbschliessungsVollmacht lag, nicht als gültig
gegen P. haben anziehen können, wie viel weniger bey einer
bloßen Geschäftsführung, wo sobald die Schließung eines angefangenen =
Handels ein gutgeführtes Geschäft ist, die
Viederaufhebung, die von dem Geschäftsherrn noch gar nicht
eingeleitet war, nicht einmal für sein Geschäft, noch
weniger für ein gut geführtes Geschäft ausgegeben werden ¬
kann. Diesemnach hätte, wenn die Sache in Anspruchswegen =
(petitorie) angebracht gewesen wäre, allerdings
darinn zu Gunsten des F. gesprochen werden müssen. Nun
mußte es zwar, so wie die Klage da lag, auf den Besizweg
ankommen, jedoch litte zu c) die an sich richtige Regel, daß
der Besiz durch Dritte nur mittelst der Genehmigung der von
jenen geschehenen Ergreifung erworben werde, hier einen
Abfall, weil diese Ergreifung in Folge einer Geschäftsführung =
geschehen war, deren Wirkungen denen eines
Auftrags gleich sind L. R. Sz. 1372, und die Uebernahme der
Verbindlichkeiten bey gut geführtem Geschäft dem Geschäftsherrn =
zur Verbindlichkeit machen Sz. 1375., weshalb
dadurch ohne seine Bewilligung ihm der ergriffene Besizeben
so eigen wurde, wie solches bey einem wirklichen Auftrag
geschehen wäre Sz. 1997 vergl. mit 1994 Abs. 2. Unter diesen =
Umständen konnte nochmals zu d) der dem F. erworbene
Besiz zwar wieder durch den P., der die Jnhabung hatte,
in Bezug auf diese, vernachlässigt werden, aber die Ge=