Inhaltsverzeichnis : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (6)

St.  14.  Veräusserung  des  durch  Dritte  erworhenen  Besizes.  37
nicht  von  einem  zerstörenden  Geschäft  die  Verbindlichkeiten =
  zu  übernehmen  angewiesen  ist:  auch  kann  die  Zustimmung
des  F.  in  die  Aufhebung  des  R.  diese  Handlung  nicht  kräftiger =
  machen.  Wäre  R.  wirklich  Gewalthaber  gewesen,  so
würde  F.  den  AufhebungsVertrag,  weil  er  nicht  in  den
Schranken  der  AbschliessungsVollmacht  lag,  nicht  als  gültig
gegen  P.  haben  anziehen  können,  wie  viel  weniger  bey  einer
bloßen  Geschäftsführung,  wo  sobald  die  Schließung  eines  angefangenen =
  Handels  ein  gutgeführtes  Geschäft  ist,  die
Viederaufhebung,  die  von  dem  Geschäftsherrn  noch  gar  nicht
eingeleitet  war,  nicht  einmal  für  sein  Geschäft,  noch
weniger  für  ein  gut  geführtes  Geschäft  ausgegeben  werden ¬
  kann.  Diesemnach  hätte,  wenn  die  Sache  in  Anspruchswegen =
  (petitorie)  angebracht  gewesen  wäre,  allerdings
darinn  zu  Gunsten  des  F.  gesprochen  werden  müssen.  Nun
mußte  es  zwar,  so  wie  die  Klage  da  lag,  auf  den  Besizweg
ankommen,  jedoch  litte  zu  c)  die  an  sich  richtige  Regel,  daß
der  Besiz  durch  Dritte  nur  mittelst  der  Genehmigung  der  von
jenen  geschehenen  Ergreifung  erworben  werde,  hier  einen
Abfall,  weil  diese  Ergreifung  in  Folge  einer  Geschäftsführung =
  geschehen  war,  deren  Wirkungen  denen  eines
Auftrags  gleich  sind  L.  R.  Sz.  1372,  und  die  Uebernahme  der
Verbindlichkeiten  bey  gut  geführtem  Geschäft  dem  Geschäftsherrn =
  zur  Verbindlichkeit  machen  Sz.  1375.,  weshalb
dadurch  ohne  seine  Bewilligung  ihm  der  ergriffene  Besizeben
so  eigen  wurde,  wie  solches  bey  einem  wirklichen  Auftrag
geschehen  wäre  Sz.  1997  vergl.  mit  1994  Abs.  2.  Unter  diesen =
  Umständen  konnte  nochmals  zu  d)  der  dem  F.  erworbene
Besiz  zwar  wieder  durch  den  P.,  der  die  Jnhabung  hatte,
in  Bezug  auf  diese,  vernachlässigt  werden,  aber  die  Ge=
            
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