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Wird das Meisterstück für gut erkannt, so wird der
Meisterrechtswerber zum Meisterrechte gegen Erlag von 20
fl. in die Lade, dann 1 fl. 30 kr. Fahnen= und 30 kr.
Einschreib=Gebühr zugelassen.
Eodem Artikel 12.
Es soll keiner als Meister aufgenommen werden,
wenn er nicht wenigstens 3 Jahre auf das Handwerk
gewandert hat.
Eodem Artikel 11.
§. 27.
Die Ricmer sind berechtiget, das Rauchleder wo sie
wollen zu erkaufen, und solches in Alaun schwarz, roth,
oder weiß auszuarbeiten.
Handwerks=Ordnung für Grätz Artikel 7.
Eben so sind auch die Riemer im Klagenfurter Kreise
berechtiget das Rohleder in Alaun und Inschlitt zu arbei
ten, schwarz, roth, oder weiß zu färben, und mit al
lerley Farben zu zieren.
Handwerks=Ordnung für Klagenfurt Artikel 24.
§. 28.
Den Sattlern, Kumetmachern, und Taschnern ist
verbothen, das geringste von Riemerwerkarbeit zu ma
chen, als: Ringe anzuschlagen, Strupfen, Bindrieme,
Pigel, Schlaipfen, Gurt, Striglleder, Hinterzeug, Vor
zughauptstierl und Stangenziegl.
Handwerks=Ordnung für Grätz Artikel 8. — für
Klagenfurt Artikel 27.
in Folge höchster Entschließung vom 14. Jänner 1763
zugleich als Entscheidung über die zwischen den Riemern
und Sattlern gewesenen Streitigkeiten.