Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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Wird das Meisterstück für gut erkannt, so wird der 
Meisterrechtswerber zum Meisterrechte gegen Erlag von 20 
fl. in die Lade, dann 1 fl. 30 kr. Fahnen= und 30 kr. 
Einschreib=Gebühr zugelassen. 
Eodem Artikel 12. 
Es soll keiner als Meister aufgenommen werden, 
wenn er nicht wenigstens 3 Jahre auf das Handwerk 
gewandert hat. 
Eodem Artikel 11. 
§. 27. 
Die Ricmer sind berechtiget, das Rauchleder wo sie 
wollen zu erkaufen, und solches in Alaun schwarz, roth, 
oder weiß auszuarbeiten. 
Handwerks=Ordnung für Grätz Artikel 7. 
Eben so sind auch die Riemer im Klagenfurter Kreise 
berechtiget das Rohleder in Alaun und Inschlitt zu arbei 
ten, schwarz, roth, oder weiß zu färben, und mit al 
lerley Farben zu zieren. 
Handwerks=Ordnung für Klagenfurt Artikel 24. 
§. 28. 
Den Sattlern, Kumetmachern, und Taschnern ist 
verbothen, das geringste von Riemerwerkarbeit zu ma 
chen, als: Ringe anzuschlagen, Strupfen, Bindrieme, 
Pigel, Schlaipfen, Gurt, Striglleder, Hinterzeug, Vor 
zughauptstierl und Stangenziegl. 
Handwerks=Ordnung für Grätz Artikel 8. — für 
Klagenfurt Artikel 27. 
in Folge höchster Entschließung vom 14. Jänner 1763 
zugleich als Entscheidung über die zwischen den Riemern 
und Sattlern gewesenen Streitigkeiten.
	        
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