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Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch.
Rechtsstellung der ehelichen Kinder.
Eheliche Kinder
sind diejenigen Kinder, die während der Ehe oder innerhalb 302 Tagen nach
der Auflösung der Ehe geboren sind, wenn die Mutter sie vor oder während
der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängnißzeit der Frau
beigewohnt hat. Als Empfängnißzeit gilt wie bei unehelichen Kindern der
Zeitraum vom 181. bis zum 302. Tage, einschließlich des 181. und 302. Tages
(Tabelle s. S. 36 u. ff.). Steht fest, daß das Kind innerhalb eines Zeitraums
empfangen worden ist, der weiter als 302 Tage vor dem Tage der Geburt
zurückliegt, so gilt zu Gunsten der Ehelichkeit des Kindes dieser Zeitraum als
apfängnißzeit. Wird von einer Frau, die sich nach der Auflösung ihrer
Ehe wieder verheirathet hat, ein Kind geboren, so könnte nach diesen Regeln
das Kind ein eheliches Kind sowohl des ersten als des zweiten Mannes sein.
Um diese Doppelvaterschaft zu beseitigen, stellt das Gesetz die Vorschrift auf:
Es gilt das Kind, wenn es innerhalb 270 Tagen nach der Auflösung der
früheren Ehe geboren wird, als Kind des ersten Mannes, wenn es später
geboren wird, als Kind des zweiten Mannes.
Die Ehelichkeit eines Kindes kann angefochten werden. Zur
Anfechtung ist nur der Ehemann berechtigt, und auch sein Anfechtungsrecht
unterliegt mancherlei Beschränkungen. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn
ein Jahr verflossen ist, nachdem der Ehemann die Geburt erfahren hatte.
Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn der Ehemann in irgend einer Weise schriftlich, ¬
mündlich oder durch Handlungen, z. B. durch Erziehung des Kindes in
seiner Familie als eines ehelichen, das Kind nach der Geburt als das seinige
anerkannt hat. Dies Anerkenntniß unterliegt denselben Regeln wie jede Willenserklärung, -
sofern das Anerkenntniß auf Scherz, Schein, Irrthum, Betrug oder
Zwang beruht (s. S. 31—38 Arbeiterrecht).
Die Anfechtung der Ehelichkeit erfolgt durch eine vom Manne der Mutter
des Kindes gegen dieses anzustellende Klage. Die Klage muß darthun, daß
die vom Gesetz angenommene Vermuthung, daß der Ehemann in der kritischen
Zeit seiner Frau beigewohnt habe, hinfällig ist, oder „daß es den Umständen
nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von ihrem Manne empfangen
hat". Zur Widerlegung der gesetzlichen Beiwohnungsvermuthung ist nicht der
Nachweis der Unmöglichkeit der Beiwohnung nothwendig. Es genügt der
in der Regel schwierige Beweis, daß die Beiwohnung thatsächlich unterlassen
ist. Noch schwieriger ist der Beweis, daß die gesetzliche Vaterschaftsvermuthung
nicht zutreffe. Es genügt hier keineswegs der Erweis, daß die Ehefrau innerhalb ¬
der Empfängnißzeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe. Es