fullscreen : Stadthagen, Arthur: Führer durch das Bürgerliche Gesetzbuch

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Führer  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch.
Rechtsstellung  der  ehelichen  Kinder.
Eheliche  Kinder
sind  diejenigen  Kinder,  die  während  der  Ehe  oder  innerhalb  302  Tagen  nach
der  Auflösung  der  Ehe  geboren  sind,  wenn  die  Mutter  sie  vor  oder  während
der  Ehe  empfangen  und  der  Mann  innerhalb  der  Empfängnißzeit  der  Frau
beigewohnt  hat.  Als  Empfängnißzeit  gilt  wie  bei  unehelichen  Kindern  der
Zeitraum  vom  181.  bis  zum  302.  Tage,  einschließlich  des  181.  und  302.  Tages
(Tabelle  s.  S.  36  u.  ff.).  Steht  fest,  daß  das  Kind  innerhalb  eines  Zeitraums
empfangen  worden  ist,  der  weiter  als  302  Tage  vor  dem  Tage  der  Geburt
zurückliegt,  so  gilt  zu  Gunsten  der  Ehelichkeit  des  Kindes  dieser  Zeitraum  als
apfängnißzeit.  Wird  von  einer  Frau,  die  sich  nach  der  Auflösung  ihrer
Ehe  wieder  verheirathet  hat,  ein  Kind  geboren,  so  könnte  nach  diesen  Regeln
das  Kind  ein  eheliches  Kind  sowohl  des  ersten  als  des  zweiten  Mannes  sein.
Um  diese  Doppelvaterschaft  zu  beseitigen,  stellt  das  Gesetz  die  Vorschrift  auf:
Es  gilt  das  Kind,  wenn  es  innerhalb  270  Tagen  nach  der  Auflösung  der
früheren  Ehe  geboren  wird,  als  Kind  des  ersten  Mannes,  wenn  es  später
geboren  wird,  als  Kind  des  zweiten  Mannes.
Die  Ehelichkeit  eines  Kindes  kann  angefochten  werden.  Zur
Anfechtung  ist  nur  der  Ehemann  berechtigt,  und  auch  sein  Anfechtungsrecht
unterliegt  mancherlei  Beschränkungen.  Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,  wenn
ein  Jahr  verflossen  ist,  nachdem  der  Ehemann  die  Geburt  erfahren  hatte.
Sie  ist  ferner  ausgeschlossen,  wenn  der  Ehemann  in  irgend  einer  Weise  schriftlich, ¬
  mündlich  oder  durch  Handlungen,  z.  B.  durch  Erziehung  des  Kindes  in
seiner  Familie  als  eines  ehelichen,  das  Kind  nach  der  Geburt  als  das  seinige
anerkannt  hat.  Dies  Anerkenntniß  unterliegt  denselben  Regeln  wie  jede  Willenserklärung, -
  sofern  das  Anerkenntniß  auf  Scherz,  Schein,  Irrthum,  Betrug  oder
Zwang  beruht  (s.  S.  31—38  Arbeiterrecht).
Die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  erfolgt  durch  eine  vom  Manne  der  Mutter
des  Kindes  gegen  dieses  anzustellende  Klage.  Die  Klage  muß  darthun,  daß
die  vom  Gesetz  angenommene  Vermuthung,  daß  der  Ehemann  in  der  kritischen
Zeit  seiner  Frau  beigewohnt  habe,  hinfällig  ist,  oder  „daß  es  den  Umständen
nach  offenbar  unmöglich  ist,  daß  die  Frau  das  Kind  von  ihrem  Manne  empfangen
hat".  Zur  Widerlegung  der  gesetzlichen  Beiwohnungsvermuthung  ist  nicht  der
Nachweis  der  Unmöglichkeit  der  Beiwohnung  nothwendig.  Es  genügt  der
in  der  Regel  schwierige  Beweis,  daß  die  Beiwohnung  thatsächlich  unterlassen
ist.  Noch  schwieriger  ist  der  Beweis,  daß  die  gesetzliche  Vaterschaftsvermuthung
nicht  zutreffe.  Es  genügt  hier  keineswegs  der  Erweis,  daß  die  Ehefrau  innerhalb ¬
  der  Empfängnißzeit  mit  anderen  Männern  geschlechtlich  verkehrt  habe.  Es
            
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