fullscreen : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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tage  überhaupt,  von  welchem  die  Regel  gilt:  dies  interpellat  pro
homine,  sondern  besonders,  bei  Conventionalstrafen,  in  allen
Privationsfällen  (§.  97.  b.),  bei  dem  Diebe  und  vi  possessor  der
Fall  ist.  Die  Wirkungen  der  mora,  und  zwar:
a)  der  mora  solvendi,  bestehen  darin,  daß  die  Verpflichtung
des  in  mora  Befindlichen  perpetuirt  wird,  daß  er  daher  auch
für  den  casus,  den  er  sonst  nicht  zu  tragen  gehabt  haben
würde,  einstehen,  daß  er  ferner  dem  Gläubiger  allen  durch
die  mora  erlittenen  Verlust  ersetzen,  auch  die  etwa  bedungene
Conventionalstrafe  entrichten  muß;
b)
die  der  mora  accipiendi  bestehen  darin,  daß  der  Schuldner =
  nunmehr  blos  fuͤr  dolus  und  selbst  nicht  für  culpa  haftet, ¬
  und  daß  die  Gefahr  der  Sache  auf  den  Gläubiger  übergeht.
Haben  sich  beide  Theile  zu  gleicher  Zeit  in  mora  befunden,  so
findet  keine  weitere  Folge  daraus  Statt,  befanden  sie  sich  dagegen
zu  verschiedenen  Zeiten  in  mora,  so  wird  hinsichts  des  zufälligen
Schadens  auf  die  spaͤtere  mora  Rüͤcksicht  genommen.  Uebrigens
müssen  die  Ansprüche  ex  mora  mit  der  Hauptklage  zugleich  geltend
gemacht  werden.
Die  Wirkungen  der  mora  höͤren  auf  (mora  purgatur):
1)  wenn  der  Schüldner  wirklich  erfüllt  oder  doch  noch  vor  angestellter =
  Klage  die  Leistung  gehörig  anbietet,  und  der  Gläubiger =
  sich  zur  Annahme  bereit  erklärt;
2)  wenn  die  Haupt=Verbindlichkeit  überhaupt  oder  durch  Nobation =
  aufgehoben,  oder  wenn  dem  Schuldner  Nachsicht  verstattet =
  wird.
Viertes  Kapitel.
Von  Aufhebung  der  Obligation.
§.  146.
I.  Durch  Zahlung.
Zahlung,  solutio,  im  weitern  Sinne  heißt  jede  Erfüllung  einer ¬
  Obligation,  im  engern  Sinne  aber  wird  darunter  die  Entrichtung =
  in  gemüͤnztem  Gelde  oder  in  geldwerthen  Papieren  verstanden.
            
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