Full text : Rundnagel, Ernst: ¬Die Haftung der Eisenbahn für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach deutschem Eisenbahnfrachtrecht

160  Die  Haftung  der  Eisenbahn  für  Verlust  2c.  Dritter  Teil.
solcher  Antrag  nicht  vor,  ist  insbesondere  ein  Ersuchen  nur
mündlich  ergangen,  so  ist  eine  rechtsgültige  Vereinbarung
zwischen  der  Eisenbahn  und  dem  Berechtigten  nicht  zustande
gekommen.  Die  Bahnangestellten  sind  bezüglich  der  Verund ¬
  Entladung  als  Leute  des  Absenders  oder  Empfängers
und  nicht  als  Leute  der  Eisenbahn  anzusehen.
Das  Gleiche  gilt  im  Ergebnis,  wenn  der  Berechtigte
von  der  Eisenbahn  die  Stellung  von  Hilfskräften  begehrt,
die  Leitung  des  Ver-  oder  Entladegeschäfts  selbst  behalten
will.  Eine  solche  Vereinbarung  ist  an  keine  Form  gebunden ¬
  (Abs.  2  das.),  daher  formlos  gültig.  Eine  Haftung ¬
  der  Eisenbahn  für  die  Ausführung  der  Verladung
wird  durch  sie  nicht  begründet.
Eine  weitere  Frage  ist  die,  ob  die  Vorschrift  der
Ziffer  3  auch  dann  Platz  greift,  wenn  die  Eisenbahn  die
Ver=  oder  Entladung  ohne  Willen  des  Berechtigten  vornimmt. ¬
  Der  Hauptfall  ist  der,  daß  die  Eisenbahn  einen
vom  Empfänger  nicht  rechtzeitig  abgenommenen  Wagen  entlädt, ¬
  um  diesen  wieder  dem  Verkehr  zu  übergeben,  ein  anderer ¬
  der,  daß  die  Eisenbahn  das  Gut  fälschlich  für  bahnseitig
zu  be-  oder  entladendes  ansieht  und  behandelt.
Im  ersten  Fall  ist  die  Frage  der  analogen  Anwendbarkeit ¬
  der  Vorschrift  der  Ziffer  3  schon  um  deswillen  zu
bejahen,  weil  der  Berechtigte  durch  seine  vertragswidrige
Säumnis  seine  Rechtslage  unmöglich  verbessern  kannt5)  16
Ist  dagegen  die  Ver-  oder  Entladung  versehentlich ¬
  durch  die  Eisenbahn  erfolgt,  so  ist  kein  Raum  für  die
Anwendung  der  Ziffer  3.  Die  Eisenbahn  haftet  also  in
15)  Für  Verschulden  ihrer  Leute  hat  die  Eisenbahn  selbstverständlich ¬
  einzustehen.
Nach  §  69  Abs.  5  V.O.  ist  die  Eisenbahn  ohne  weiteres  zur
Vornahme  der  Entladung  berechtigt,  sobald  die  Entladefrist  abgelaufen ¬
  ist.  Die  Entladung  soll  auf  Kosten  und  Gefahr  des
Empfängers  erfolgen.  Gemeint  ist  offenbar  statt  des  Empfängers ¬
  der  Berechtigte.
16)  In  Ergebnis  für  diesen  Fall  übereinstammend  Lehmann=Ring ¬
  Bem.  12  zu  §  459  (S.  385),
            
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