160 Die Haftung der Eisenbahn für Verlust 2c. Dritter Teil.
solcher Antrag nicht vor, ist insbesondere ein Ersuchen nur
mündlich ergangen, so ist eine rechtsgültige Vereinbarung
zwischen der Eisenbahn und dem Berechtigten nicht zustande
gekommen. Die Bahnangestellten sind bezüglich der Verund ¬
Entladung als Leute des Absenders oder Empfängers
und nicht als Leute der Eisenbahn anzusehen.
Das Gleiche gilt im Ergebnis, wenn der Berechtigte
von der Eisenbahn die Stellung von Hilfskräften begehrt,
die Leitung des Ver- oder Entladegeschäfts selbst behalten
will. Eine solche Vereinbarung ist an keine Form gebunden ¬
(Abs. 2 das.), daher formlos gültig. Eine Haftung ¬
der Eisenbahn für die Ausführung der Verladung
wird durch sie nicht begründet.
Eine weitere Frage ist die, ob die Vorschrift der
Ziffer 3 auch dann Platz greift, wenn die Eisenbahn die
Ver= oder Entladung ohne Willen des Berechtigten vornimmt. ¬
Der Hauptfall ist der, daß die Eisenbahn einen
vom Empfänger nicht rechtzeitig abgenommenen Wagen entlädt, ¬
um diesen wieder dem Verkehr zu übergeben, ein anderer ¬
der, daß die Eisenbahn das Gut fälschlich für bahnseitig
zu be- oder entladendes ansieht und behandelt.
Im ersten Fall ist die Frage der analogen Anwendbarkeit ¬
der Vorschrift der Ziffer 3 schon um deswillen zu
bejahen, weil der Berechtigte durch seine vertragswidrige
Säumnis seine Rechtslage unmöglich verbessern kannt5) 16
Ist dagegen die Ver- oder Entladung versehentlich ¬
durch die Eisenbahn erfolgt, so ist kein Raum für die
Anwendung der Ziffer 3. Die Eisenbahn haftet also in
15) Für Verschulden ihrer Leute hat die Eisenbahn selbstverständlich ¬
einzustehen.
Nach § 69 Abs. 5 V.O. ist die Eisenbahn ohne weiteres zur
Vornahme der Entladung berechtigt, sobald die Entladefrist abgelaufen ¬
ist. Die Entladung soll auf Kosten und Gefahr des
Empfängers erfolgen. Gemeint ist offenbar statt des Empfängers ¬
der Berechtigte.
16) In Ergebnis für diesen Fall übereinstammend Lehmann=Ring ¬
Bem. 12 zu § 459 (S. 385),