Full text : Neue juristische Bibliothek (Bd. 2, St. 1 (1793))

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und  Schriften  darüber.
Buchhändler  wenig  Ehre  machen.  Zugleich  schlägt
er  vor,  in  dem  erwarteten  Reichsgesez  gegen  den
Nachdruck  jedem  rechtmäßigen  Verleger  sein  Monopol -
  nur  auf  eine  gewiße  Reihe  von  Jahren  zu
sichern,  wodurch  zugleich  für  den  möglichst  wohlfeilen -
  Preis  der  Bücher  gesorgt  werden  würde.  Beim
§.  11.  Art.  8.  führt  der  Verfasser  ein  Beispiel
an,  daß  in  der  Rothischen  Ausgabe  einige  Worte
verändert  gedruckt  worden,  die  doch  in  der  vorigen
Kapitulation  schon  befindlich  waren.  Jm  §.  26.
ist  bald  anfangs  das  Wort  anhalten  offenbar  zur
unrechten  Zeit  eingerückt,  und  erzeugt,  wie  augenscheinlich -
  gezeigt  ist,  einen  Mißverstand.  Beim
§.  5.  Art.  10.  sind  die  seit  1766.  zwischen  Frankreich -
  und  einigen  teutschen  Fürsten  geschloßenen
Gränz=  und  Austauschvergleiche  historisch  mit  Bemerkung -
  des  Orts,  wo  sie  anzutreffen  sind,  angeführt; -
  so  wie  auch  beim  §.  10.  einige  historische
Umstände  von  Toskana  und  Parma,  auf  deren
Lehnsverbindung  mit  dem  Reich  der  neue  Zusaz  gerichtet -
  ist,  beigebracht.  Der  Art  12.  §.  5.  Art.
13.  §.  9.  haben  gleichfalls  ausführliche  Bemerkungen -
  erhalten,  besonders  der  leztere  wegen  dessen,
was  man  wegen  naͤherer  Bestimmung  der  Vikariatsrechte -
  hätte  erwarten  können.  Die  Anmerkungen
über  den  Art.  14.  von  den  Beschwerden  über  den
römischen  Hof  sind  S.  106-122.  mit  am  ausführlichsten, -
  indem  der  Verfasser  sowohl  die  neuern
Vorfälle  wegen  der  Nunzien,  als  auch  die  ältere
Geschichte  der  Konkordaten  mit  dem  röm.  Stuhl
seit  dem  15.  Säc.  summarisch  erzählt.  Den  Begriff -
  der  Fürstenkonkordate  scheint  er  aber  doch  nicht
recht  gefaßt  zu  haben,  wenn  er  darunter  bloß  die
4  Bul=G -
  4
Max-Planck-Institut  für
Hal
•  Stadtbibliothek  Weberbach
europäische  Rechtsgeschichte
            
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