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und Schriften darüber.
Buchhändler wenig Ehre machen. Zugleich schlägt
er vor, in dem erwarteten Reichsgesez gegen den
Nachdruck jedem rechtmäßigen Verleger sein Monopol -
nur auf eine gewiße Reihe von Jahren zu
sichern, wodurch zugleich für den möglichst wohlfeilen -
Preis der Bücher gesorgt werden würde. Beim
§. 11. Art. 8. führt der Verfasser ein Beispiel
an, daß in der Rothischen Ausgabe einige Worte
verändert gedruckt worden, die doch in der vorigen
Kapitulation schon befindlich waren. Jm §. 26.
ist bald anfangs das Wort anhalten offenbar zur
unrechten Zeit eingerückt, und erzeugt, wie augenscheinlich -
gezeigt ist, einen Mißverstand. Beim
§. 5. Art. 10. sind die seit 1766. zwischen Frankreich -
und einigen teutschen Fürsten geschloßenen
Gränz= und Austauschvergleiche historisch mit Bemerkung -
des Orts, wo sie anzutreffen sind, angeführt; -
so wie auch beim §. 10. einige historische
Umstände von Toskana und Parma, auf deren
Lehnsverbindung mit dem Reich der neue Zusaz gerichtet -
ist, beigebracht. Der Art 12. §. 5. Art.
13. §. 9. haben gleichfalls ausführliche Bemerkungen -
erhalten, besonders der leztere wegen dessen,
was man wegen naͤherer Bestimmung der Vikariatsrechte -
hätte erwarten können. Die Anmerkungen
über den Art. 14. von den Beschwerden über den
römischen Hof sind S. 106-122. mit am ausführlichsten, -
indem der Verfasser sowohl die neuern
Vorfälle wegen der Nunzien, als auch die ältere
Geschichte der Konkordaten mit dem röm. Stuhl
seit dem 15. Säc. summarisch erzählt. Den Begriff -
der Fürstenkonkordate scheint er aber doch nicht
recht gefaßt zu haben, wenn er darunter bloß die
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Max-Planck-Institut für
Hal
• Stadtbibliothek Weberbach
europäische Rechtsgeschichte