Achter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
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oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen ist.
In Ermangelung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt ¬
die Bestimmung durch den Justizminister.
t das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der
Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, ¬
so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen
Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung
eines solchen durch den Justizminister.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
Im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem
Landgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, ¬
zu dessen Bezirke das Landgericht gehört.
IV. Der § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Vorschriften der
Deutschen Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können,
wenn die Vertretung nicht durch Richter desselben Amtsgerichts
erfolgen kann, von dem Landgericht einem anderen Amtsgerichte ¬
zugewiesen werden.
V. Im § 39 Abs. 1 erhält die Nr. 4 folgende Fassung:
4. für die Ansprüche gegen den Landesfiskus in Betreff der
Verpflichtung zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer oder
einer Stempelabgabe.
VI. Der § 43 erhält folgende Fassung:
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum
Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch
den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Justizminister ¬
auch dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgerichte ¬
berufenen Richter übertragen werden.
§ 49 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
VII. Der
2. die bisher zur Zuständigkeit des Kreisgerichts in Ratzeburg ¬
gehörigen Familienfideikommißsachen und die Lehnssachen ¬
in Schleswig;
57 fällt der Hinweis auf die §§ 24, 32, 51 weg.
VIII. Im §
74 erhält der Abs. 1 folgenden Zusatz:
IX. Im §
4. das thatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;
5. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage ¬
des Gerichts vorzunehmen.
X. Als § 86 werden folgende Vorschriften eingestellt:
Sachverständige für gerichtliche Angelegenheiten im Allgemeinen ¬
zu beeidigen, ist Sache der Justizverwaltung. Das
Gleiche gilt für die Ausstellung von Zeugnissen über das in
Preußen geltende Recht.
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