Contents : ¬Die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)

Achter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.
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oder  wenn  ein  gemeinschaftlicher  Gerichtsstand  zu  bestellen  ist.
In  Ermangelung  eines  gemeinschaftlichen  oberen  Gerichts  erfolgt ¬
  die  Bestimmung  durch  den  Justizminister.
t  das  zuständige  Gericht  in  einem  einzelnen  Falle  an  der
Ausübung  des  Richteramts  rechtlich  oder  thatsächlich  verhindert, ¬
  so  erfolgt  die  Bestimmung  des  örtlich  zuständigen
Gerichts  durch  das  zunächst  höhere  Gericht,  in  Ermangelung
eines  solchen  durch  den  Justizminister.
Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.
Im  Sinne  der  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  gilt  als  das  dem
Landgericht  im  Instanzenzuge  vorgeordnete  Gericht  das  Oberlandesgericht, ¬
  zu  dessen  Bezirke  das  Landgericht  gehört.
IV.  Der  §  24  Abs.  3  erhält  folgende  Fassung:
Angelegenheiten,  auf  welche  die  bezeichneten  Vorschriften  der
Deutschen  Prozeßordnungen  keine  Anwendung  finden,  können,
wenn  die  Vertretung  nicht  durch  Richter  desselben  Amtsgerichts
erfolgen  kann,  von  dem  Landgericht  einem  anderen  Amtsgerichte ¬
  zugewiesen  werden.
V.  Im  §  39  Abs.  1  erhält  die  Nr.  4  folgende  Fassung:
4.  für  die  Ansprüche  gegen  den  Landesfiskus  in  Betreff  der
Verpflichtung  zur  Entrichtung  einer  Erbschaftssteuer  oder
einer  Stempelabgabe.
VI.  Der  §  43  erhält  folgende  Fassung:
Die  gerichtliche  Beglaubigung  amtlicher  Unterschriften  zum
Zwecke  der  Legalisation  im  diplomatischen  Wege  erfolgt  durch
den  Präsidenten  des  Landgerichts;  sie  kann  von  dem  Justizminister ¬
  auch  dem  zur  Führung  der  Aufsicht  bei  einem  Amtsgerichte ¬
  berufenen  Richter  übertragen  werden.
§  49  Nr.  2  erhält  folgende  Fassung:
VII.  Der
2.  die  bisher  zur  Zuständigkeit  des  Kreisgerichts  in  Ratzeburg ¬
  gehörigen  Familienfideikommißsachen  und  die  Lehnssachen ¬
  in  Schleswig;
57  fällt  der  Hinweis  auf  die  §§  24,  32,  51  weg.
VIII.  Im  §
74  erhält  der  Abs.  1  folgenden  Zusatz:
IX.  Im  §
4.  das  thatsächliche  Angebot  einer  Leistung  zu  beurkunden;
5.  öffentliche  Verpachtungen  an  den  Meistbietenden  im  Auftrage ¬
  des  Gerichts  vorzunehmen.
X.  Als  §  86  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Sachverständige  für  gerichtliche  Angelegenheiten  im  Allgemeinen ¬
  zu  beeidigen,  ist  Sache  der  Justizverwaltung.  Das
Gleiche  gilt  für  die  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  das  in
Preußen  geltende  Recht.
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