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a) An Grundzinsen:
(Hier werden dieselben angegeben, wie schon gezeigt worden.)
b) An Servituten:
(Folgt deutliche Angabe derselben, wie bereits gezeigt worden.
c) An Kapitalien:
fl. 2000 Kapital Herrn Dorfmeier S. in T.
„ 80 als ein mit Martini 18.. verfallener Zins.
fl. 2080.
Die Kontrahenten haben sich bezüglich auf diesen Tauschvertrag über folPunkte ¬
vereinigt:
gende
1. Da der Gewerb des Karl Mannlich mehr werth ist, als derjenige des
Johannes Näscher, so bezahlt der Letztere dem Erstern mit Martini 18..
die Summe von fl. 500 Z. V.
Die beiden Gewerbe werden mit Martini 18.. angetreten und mit dieser
2.
Zeit die auf denselben haftenden Lasten von den Erwerbern übernommen.
3. Der Reukauf ist gegenseitig auf fl. 300 festgesetzt und kann nur innert
14 Tagen von heute an stattfinden; nach dieser Zeit sind beide Theile bei
ihren eingegangenen Verpflichtungen behaftet.
(Folgen die Unterschriften.)
N., den. 18..
25. Tauschbrief.
Zu wissen sei hiermit, daß N. N. von N. dem N. N. zu N. in Folge des
unterm ... mit einander geschlossenen Tauschvertrages vertauscht hat, was folgt:
Nämlich:
(Spezielle Bezeichnung der gegenseitig angetauschten Liegenschaften, der darauf
haftenden Grund= und Bodenzinse, Kapitalvorstände, Servituten, dann die allfällige =
Zahlung, welche der eine der Kontrahenten an den andern zu bezahlen
hat u. s. w., wie dieses in vorstehendem Tauschvertrag, Formular 24, angegeben ¬
ist.)
Schlußklausel.
Es mag nun der Tauscher das Eingetauschte u. s. w. (wie oben).
Zu Urkund dessen ist dieser Tauschbrief u. s. w. (wie oben).
So geschehen zu N. am 18.
Kanzlei des Notariatskreises N.
N. Notar.
2. Kanton Bern.
a. Psandverträge.
26. Gültbrief.
(Siehe Notariatshandbuch Seite 59.)
Wir Konrad Rofler von Schwerzenberg, als Hauptschuldner, und Joseph =
Gut von Weißenburg, als wahrer unbedingter Bürge und Mitschuldner,