Metadaten : Handbuch des Notariats- und Hypothekarwesens sämmtlicher Kantone der Schweiz (2)

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a)  An  Grundzinsen:
(Hier  werden  dieselben  angegeben,  wie  schon  gezeigt  worden.)
b)  An  Servituten:
(Folgt  deutliche  Angabe  derselben,  wie  bereits  gezeigt  worden.
c)  An  Kapitalien:
fl.  2000  Kapital  Herrn  Dorfmeier  S.  in  T.
„  80  als  ein  mit  Martini  18..  verfallener  Zins.
fl.  2080.
Die  Kontrahenten  haben  sich  bezüglich  auf  diesen  Tauschvertrag  über  folPunkte ¬
  vereinigt:
gende
1.  Da  der  Gewerb  des  Karl  Mannlich  mehr  werth  ist,  als  derjenige  des
Johannes  Näscher,  so  bezahlt  der  Letztere  dem  Erstern  mit  Martini  18..
die  Summe  von  fl.  500  Z.  V.
Die  beiden  Gewerbe  werden  mit  Martini  18..  angetreten  und  mit  dieser
2.
Zeit  die  auf  denselben  haftenden  Lasten  von  den  Erwerbern  übernommen.
3.  Der  Reukauf  ist  gegenseitig  auf  fl.  300  festgesetzt  und  kann  nur  innert
14  Tagen  von  heute  an  stattfinden;  nach  dieser  Zeit  sind  beide  Theile  bei
ihren  eingegangenen  Verpflichtungen  behaftet.
(Folgen  die  Unterschriften.)
N.,  den.  18..
25.  Tauschbrief.
Zu  wissen  sei  hiermit,  daß  N.  N.  von  N.  dem  N.  N.  zu  N.  in  Folge  des
unterm  ...  mit  einander  geschlossenen  Tauschvertrages  vertauscht  hat,  was  folgt:
Nämlich:
(Spezielle  Bezeichnung  der  gegenseitig  angetauschten  Liegenschaften,  der  darauf
haftenden  Grund=  und  Bodenzinse,  Kapitalvorstände,  Servituten,  dann  die  allfällige =
  Zahlung,  welche  der  eine  der  Kontrahenten  an  den  andern  zu  bezahlen
hat  u.  s.  w.,  wie  dieses  in  vorstehendem  Tauschvertrag,  Formular  24,  angegeben ¬
  ist.)
Schlußklausel.
Es  mag  nun  der  Tauscher  das  Eingetauschte  u.  s.  w.  (wie  oben).
Zu  Urkund  dessen  ist  dieser  Tauschbrief  u.  s.  w.  (wie  oben).
So  geschehen  zu  N.  am  18.
Kanzlei  des  Notariatskreises  N.
N.  Notar.
2.  Kanton  Bern.
a.  Psandverträge.
26.  Gültbrief.
(Siehe  Notariatshandbuch  Seite  59.)
Wir  Konrad  Rofler  von  Schwerzenberg,  als  Hauptschuldner,  und  Joseph =
  Gut  von  Weißenburg,  als  wahrer  unbedingter  Bürge  und  Mitschuldner,
            
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