Metadata : Kritisches Handbuch des in den österreichisch-deutschen Staaten geltenden Wechselrechtes (2)

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darin,  dass  die  Zahlung  nicht  an  jemand  geleistet
werde,  welchem  kein  Recht  auf  dieselbe  zusteht.
§.  285.
Wirksamkeit  dieser  Pflicht  in  dem  Falle,  als  mehrere ¬
  Exemplare  des  nähmlichen  Wechsels  acceptirt ¬
  wurden.
Äusser  den  so  eben  angeführten  Ausnahmsfällen ¬
  besteht  die  oben  (§.  283)  angeführte  Regel:  chi
accetta  paghi.
Nach  der  Meinung  mehrerer  Schriftsteller  (a)
soll  sie  selbst  dann  in  ihrer  vollen  Wirksamkeit
bestehen,  wenn  der  Acceptant  mehrere  Exemplare ¬
  eines  und  desselben  Wechsels  acceptirte, ¬
  wo  er  alle  von  ihm  acceptirten  Exemplare
zu  bezahlen  verbunden  wäre,  wenn  ihm  diesel5 ¬
  präben -
  von  verschiedenen  Inhabern  zur  Zahlun
sentirt  würden.
Indess  scheint  es  doch  —  wenn  nicht  positive ¬
  Gesetze  hierüber  (welche  aber  in  Österreich ¬
  mangeln)  auf  die  nähmliche  Art  entscheiden, ¬
  wie  die  Meinung  der  eben  erwähnten  Schriftsteller ¬
  lautet  —  bey  der  Beantwortung  dieser  Frage ¬
  vorerst  auf  den  Unterschied  anzukommen,  ob
der  Wechsel  auf  Ordre  lautet  und  sonach  alle
acceptirten,  von  mehreren  Inhabern  zur  Zahlung
präsentirten,  Wechselexemplare  ordnungsmässiggi
(2)  Scherer,  II.  Thl.,  S.  429;  v.  Zimmerl's  Anleitung,
§.  139;  Sieveking,  §.  61;  v.  Martens,  §.  90;  Neupauer, -
  §.  172.
            
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