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darin, dass die Zahlung nicht an jemand geleistet
werde, welchem kein Recht auf dieselbe zusteht.
§. 285.
Wirksamkeit dieser Pflicht in dem Falle, als mehrere ¬
Exemplare des nähmlichen Wechsels acceptirt ¬
wurden.
Äusser den so eben angeführten Ausnahmsfällen ¬
besteht die oben (§. 283) angeführte Regel: chi
accetta paghi.
Nach der Meinung mehrerer Schriftsteller (a)
soll sie selbst dann in ihrer vollen Wirksamkeit
bestehen, wenn der Acceptant mehrere Exemplare ¬
eines und desselben Wechsels acceptirte, ¬
wo er alle von ihm acceptirten Exemplare
zu bezahlen verbunden wäre, wenn ihm diesel5 ¬
präben -
von verschiedenen Inhabern zur Zahlun
sentirt würden.
Indess scheint es doch — wenn nicht positive ¬
Gesetze hierüber (welche aber in Österreich ¬
mangeln) auf die nähmliche Art entscheiden, ¬
wie die Meinung der eben erwähnten Schriftsteller ¬
lautet — bey der Beantwortung dieser Frage ¬
vorerst auf den Unterschied anzukommen, ob
der Wechsel auf Ordre lautet und sonach alle
acceptirten, von mehreren Inhabern zur Zahlung
präsentirten, Wechselexemplare ordnungsmässiggi
(2) Scherer, II. Thl., S. 429; v. Zimmerl's Anleitung,
§. 139; Sieveking, §. 61; v. Martens, §. 90; Neupauer, -
§. 172.