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576 I.Buch. Vorauss. d. Privatr. III. K. Rechte. II. Absch. Subjective.
wohl -
principalis
2), wodurch also nicht etwa der Gegensatz zu
der subsidiaria actio, d. h. der gegen einen bloß subsidiarisch
Verpflichteten"3), bezeichnet wird. Mit dem Kunstausdruck adjecticiae ¬
qualitatis wollen die Neueren persönliche Klagen bezeichnen, ¬
welche wegen eines besonderen (durch Hinzufügung
zum Namen der Klage anzudeutenden) Rechtsverhältnisses zwischen ¬
einer anderen Person und dem das Schuldverhältniß Begründenden
gegen jene gerichtet werden*).
4. Auf die Form, auf welche auch die bisher angeführten ¬
Eintheilungen der Klagen von Einfluß sind, wie sich in
der Bezeichnung der directae actiones als vulgares (Rote 17.)
ausspricht, daß in der demonstratio der gewöhnliche Name
45), der
des Rechtsverhältnisses, aus welchem geklagt wurde
utiles als fcticiae, daß die fingierte Voraussetzung in der Formel ¬
ausgedrückt war ") u. s. w., beziehen sich die Ausdrücke
venditio, locatio conductio, ist jeder
Kauf oder Verkauf verklagt, so heißt
Contrahent Debitor und Creditor zudie =
veuditi oder empti quod iussu
gleich, aber jeder auf eine andere Lei(nämlich ¬
pätris dominive filiusfam.
servusve emit vendiditve) Ebenso
stung, und kann daher Kläger oder
Beklagter wegen des wesentlichen Condie =
Klagen wegen Schuldverhältnissen 20
tractsinhalts sein; der Käufer z. B.
eines Peculieninhabers, wegen Verkann =
empti klagen, venditi verklagt
wendung in unser Vermögen, gege
werden; die ex empto actio ist so
einen Handelsherrn wegen Contracten
gut directa, wie die ex vendito,
seines Factors, gegen einen Schiffsaber =
jene immer nur gegen den Verbefrachter ¬
wegen Contracten, des 25
käufer, diese gegen den Käufer. Bei
Schiffsführers : de peculio, de in
der socielas hingegen sind die Anrem ¬
verso, institoria ; exercitoria
sprüche der Contrahenten zwar auch
actiones. Von der letztren sagt Paul.
gegenseitig, aber auf gleiche Leistung
L. 5. §.1. i.f D. de exerc. a. XIV.1.
gerichtet, daher hat jeder socius gedicto ¬
non transfertur actio, sed 30
gen den andern dieselbe Klage und
adiciturt, d. h. der Gläubiger muß
o
die pro socio actio ist utrimque
nicht gegen den Geschäftsherrn klagen,
oder ab utraque parte directa.
so daß das Edict von den eigentlichen
Vgl. z. B §. 2. 1. de poena temere
Contrahenten auf jenen die Kläge
litigantium IV. 16.
übertruge; es fügt vielmehr electiv 35
42) Paul. L. 17. §. 1. D. commod.
das Klagerecht gegen jenen hinzu
XIII. 6.Contrari commodati
Paulus frägt also keine Schüld an
actio etiam sine principali moder -
Erfindung des auf seine Aeußeveri ¬
potest, sicut et ceterae quae
rung gegründeten neuen Kunstausdrucks.
dicuntur contrariae?.
45) So das vendidit, deposait 40
43) §. 2. I. de satisdi tutor. I. 24.
beij. Gat. IV. 40.
L. 1. pr. D. de mag. conv. XXVII.8..
46) So. die condicionellen Satze si
Wird z. B. der Vater oder Herr
...heres esset', si anno possedisa) ¬
aus dem, auf seinen Befehl vom Hausset, =
si civis Rôm. esset' u. dgl. bei
kinde oder Sclaven abgeschloßenen
Gai. IV. 34. sqq.
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