Object : Mayer, Anton: Leitfaden für das Studium des badischen Landrechtes mit Einschluß des Handelsrechtes

Drittes  Such.
Von  den  verschiedenen  Arten,  Eigenthum ¬
  zu  erwerben.
Das  Erb=  und  Obligationenrecht.)
§  88.
Allgemeine  Verfügungen.
I.  Eigenthum  wird  erworben  mittelst  des  Zuwachsrechtes  (im
weitesten  Sinne
1)  von  dem  redlichen  Besitzer  einer  fruchttragenden  Sache
durch  Trennung  der  Früchte  (Zuwachs  im  weiteren
Sinne),  S.  549.  550,  Pr.  O.  §  257  Nr.  3;
2)  wo  zu  einer  unbeweglichen  Sache  eine  bewegliche  oder
unbewegliche  hinzutritt  (Zuwachs  im  engeren  Sinne
a)  durch  Bauten  ober-  oder  unterhalb  der  Oberfläche
des  Bodens,  durch  Säen  und  Pflanzen.  S.  552.
b)  Gebäude,  Pflanzungen  und  Werke  über  oder  unter
dem  Boden  gelten  bis  zum  Beweise  des  Gegentheils ¬
  als  dem  Eigenthümer  des  Bodens  gehörig.
S.  553.
c)  Ist  es  der  Eigenthümer,  welcher  fremde  Werkstoffe ¬
  verwendet  hat,  so  muß  er  den  Werth  zahlen
und  nach  Umständen  Entschädigung  leisten.  S.554.
Ist  es  ein  Dritter,  welcher  in  bösem  Glauben
handelte,  so  hat  der  Eigenthümer  des  Bodens  die
Wahl,  entweder  die  Gebäude,  Pflanzungen  oder
Werke  durch  denjenigen,  welcher  sie  anlegte,  wegschaffen ¬
  zu  lassen  oder  sie  zu  behalten  und  den
Werth  der  Werkstoffe  und  den  Arbeitslohn  zu
Mayer,  Leitfaden.
            
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