fullscreen : Anleitung zur juristischen Praxi wie in Teutschland sowohl gerichtliche als außergerichtliche Rechtshändel oder andere Canzley- Reichs- und Staats-Sachen schriftlich oder mündlich verhandelt und in Archiven beygeleget werden (1)

106  l.  von  Schriften  2)  jeder  Art  ins  besondere
§.  137.
„1731.,  da  dieselbe  sich  auf  eine  Zehend=Rolle  beru„fen, ¬
  und  einige  sich  desfalls  eximiren  wollen,  ein
„nochmahliges  Erkenntniß  dahin  erhalten:
Daß,  weil  aus  denen  von  Imploraten  beygebrachten
documentis  zu  ersehen,  gestalt  der  Zehende  quaest.  von
der  Bauerschaft  zu  Grossen=Heerse  gefordert,  und
dafür  ein  gewisses  zu  der  Zeit  gegeben,  der  Proceß
auch  Namens  derselben  bisher  fortgeführet  worden,
ohne  daß  einige  der  Eingesessenen  gedachter  Bauerschaft
sich  deshalb  ausgesagt,  die  Production  der  verlangten
Zehend  Rolle  nicht  statt  habe;  jedennoch  den  Imploraten =
  unbenommen  bleibe,  diejenige  Stuͤcke,  so  dieselbe
für  Zehendfrey  halten,  anzuzeigen,  und  deren  Exemtion =
  vom  Zehenden  gehoͤrig  zu  erweisen.
„Sind  nach  diesem  die  Zehendpflichtige  mit  dem
„Obersten  Hoffmann  wieder  für  das  Jahr  1733.  auf
„115.  Rthlr,  für  1736.  auf  125.  Rthlr.,  1737.  für
„4  folgende  Jahre  jährlich  auf  140.  Rthlr.,  für  1741.
„auf  130.  Rthlr.,  für  1742.  auf  140.  Rthlr.,  end„lich =
  wieder  für  die  4.  folgende  Jahre  bis  1746.  jähr„lich =
  auf  140.  Rthlr.,  wiewohl  allezeit  mit  wieder„holter ¬
  jedesmahliger  Meldung,  daß  es  ohne  Con„sequenz ¬
  und  mit  Vorbehalt  des  Zehendherrn  Gerecht„same =
  geschehe,  einig  worden.
„Als  aber  letztlich  die  Hoffmännische  Erben  den
„Zehenden  Demselben  verkauft;  haben  zwar  die
„Zehendpflichtige  für  das  Jahr  1749.  von  neuem  auf
„150.  Rthlr.  accordiret,  und  sich  zugleich  erkläret:
„daß  es  dem  Zehendherrn  wegen  des  Zugzehenden
„nicht  zum  Nachtheil  gereichen  solle;
„Haben  jedoch  nichts  destoweniger  es  auf  nochma„liges =
  Erkenntniß  ankommen  lassen,  und  da  solches
„bey  der  Regierung  zu  Minden  abermals  unterm  11.
„Jul.  und  16.  Sept.  1749.  gegen  sie  ausgefallen,
„sich  endlich  nach  Berlin  gewandt,  um  restitutionem
„in  integrum  zu  erhalten;
„Und  wird  daher  gefragt:
„l.  Ob  die  Zehendpflichtigen  bey  so  bewandten  Um„ständen =
  mit  Fug  eine  restitutionem  in  integrum
„begehren  können?
„II.
            
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