Beschränkung auf inländische Erzeugnisse. § 36.
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publiciren, so wird man es den in Deutschland erscheinenden ¬
Werken beizuzählen haben 16.
4) Das Indigenat des Verfassers ist so wenig
maassgebend ", wie das des Verlegers 88; er braucht nicht
einem deutschen Bundesstaat anzugehören; es genügt wenn
in diesem das Werk erschien.
Ohne Belang ist wohl die Gefahr, auf welche Bor
nemann *9 aufmerksam macht, dass der Schutz, den der
inländische Verleger des Geisteserzeugnisses eines Ausländers ¬
geniesst, zu Scheingeschäften benutzt werden
kann. Der ausländische Autor oder dessen Verleger kann nem
lich, um sich gegen den (etwa in Preussen) wegen der Reciprocität ¬
zulässigen Nachdruck eines im Auslande erschienenen
Werkes zu sichern, einen inländischen Verleger durch Gewährung ¬
von Vortheilen veranlassen, den Erwerb des Verlags
rechts zu fingiren, und zu diesem Behufe das im Auslande
gedruckte Werk mit einem auf die inländische Verlagshandlung
lautenden Titelblatt zu versehen. Allein diese Gefahr ist nur
scheinbar, denn in einem solchen Falle wäre das Werk in
der That nicht im Bundesgebiet erschienen, hätte daher
“ Änders nach Sächsischem Rechte vgl. unten bei Note 50,
Wenn ein inländischer Schriftsteller das Recht auf Veröffentlichung ¬
und Verbreitung seiner Geisteserzeugnisse einem auswärtigen
Verleger abtritt, so begibt er sich unter den Schutz des Auslandes (Bornemann ¬
a. a. O. S. 208), und kann daher insoweit den Schutz des inländischen ¬
Rechts nicht ansprechen.
17 Vgl. übrigens Note 35.
* Das Indigenat des Verlegers wird zwar in der Regel mit
dem Ort des Erscheinens zusammentreffen, kann aber nicht als selbstständiges ¬
Requisit aufgestellt werden, wie diess Jolly (Die Lehre vom
Nachdruck S. 140) will; denn die Bundesbeschlüsse erwähnen es nicht,
und so kann es den Rechtsschutz weder begründen, noch, wo es fehlt,
absolut ausschliessen. Wenn z. B. ein Franzose in Berlin einen Verlag
betriebe, (und, in gewerbepolizeilicher Rücksicht, betreiben könnte) so
dürfte er für seine Verlagsartikel unzweifelhaft den Rechtsschutz in
Preussen ansprechen.
" Bornemann a. a. O. S. 210.
Wächter Verlagsrecht.
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