Inhaltsverzeichnis : ¬Das Verlagsrecht (1)

Beschränkung  auf  inländische  Erzeugnisse.  §  36.
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publiciren,  so  wird  man  es  den  in  Deutschland  erscheinenden ¬
  Werken  beizuzählen  haben  16.
4)  Das  Indigenat  des  Verfassers  ist  so  wenig
maassgebend  ",  wie  das  des  Verlegers  88;  er  braucht  nicht
einem  deutschen  Bundesstaat  anzugehören;  es  genügt  wenn
in  diesem  das  Werk  erschien.
Ohne  Belang  ist  wohl  die  Gefahr,  auf  welche  Bor
nemann  *9  aufmerksam  macht,  dass  der  Schutz,  den  der
inländische  Verleger  des  Geisteserzeugnisses  eines  Ausländers ¬
  geniesst,  zu  Scheingeschäften  benutzt  werden
kann.  Der  ausländische  Autor  oder  dessen  Verleger  kann  nem
lich,  um  sich  gegen  den  (etwa  in  Preussen)  wegen  der  Reciprocität ¬
  zulässigen  Nachdruck  eines  im  Auslande  erschienenen
Werkes  zu  sichern,  einen  inländischen  Verleger  durch  Gewährung ¬
  von  Vortheilen  veranlassen,  den  Erwerb  des  Verlags
rechts  zu  fingiren,  und  zu  diesem  Behufe  das  im  Auslande
gedruckte  Werk  mit  einem  auf  die  inländische  Verlagshandlung
lautenden  Titelblatt  zu  versehen.  Allein  diese  Gefahr  ist  nur
scheinbar,  denn  in  einem  solchen  Falle  wäre  das  Werk  in
der  That  nicht  im  Bundesgebiet  erschienen,  hätte  daher
“  Änders  nach  Sächsischem  Rechte  vgl.  unten  bei  Note  50,
Wenn  ein  inländischer  Schriftsteller  das  Recht  auf  Veröffentlichung ¬
  und  Verbreitung  seiner  Geisteserzeugnisse  einem  auswärtigen
Verleger  abtritt,  so  begibt  er  sich  unter  den  Schutz  des  Auslandes  (Bornemann ¬
  a.  a.  O.  S.  208),  und  kann  daher  insoweit  den  Schutz  des  inländischen ¬
  Rechts  nicht  ansprechen.
17  Vgl.  übrigens  Note  35.
*  Das  Indigenat  des  Verlegers  wird  zwar  in  der  Regel  mit
dem  Ort  des  Erscheinens  zusammentreffen,  kann  aber  nicht  als  selbstständiges ¬
  Requisit  aufgestellt  werden,  wie  diess  Jolly  (Die  Lehre  vom
Nachdruck  S.  140)  will;  denn  die  Bundesbeschlüsse  erwähnen  es  nicht,
und  so  kann  es  den  Rechtsschutz  weder  begründen,  noch,  wo  es  fehlt,
absolut  ausschliessen.  Wenn  z.  B.  ein  Franzose  in  Berlin  einen  Verlag
betriebe,  (und,  in  gewerbepolizeilicher  Rücksicht,  betreiben  könnte)  so
dürfte  er  für  seine  Verlagsartikel  unzweifelhaft  den  Rechtsschutz  in
Preussen  ansprechen.
"  Bornemann  a.  a.  O.  S.  210.
Wächter  Verlagsrecht.
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