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wenn man die natürlichen Zustände des
Menschen zu einem Status rechnet. Der
Sclav ist ein Mensch, ohne Person zu
seyn, ein Mensch, der keinen Statum
hat. Dies sind die bekannten Erklärungen ¬
des Römischen Rechts. Dass aber
gleichwohl dieser Unfreye entweder Mann
oder Weib, entweder krank oder gesund,
entweder infans oder impubes oder pubes
u. dergl. seyn müsse, versteht sich von
selbst; ihm konimt also der status naturalis ¬
zu, und weil dieser aus Eigenschaften
bestelit, von welchen Rechte abhängen,
so kommen dem Sclaven, nach dieser
Theorie, wirkliche bürgerliche Rechte
zu, die Rechte nemlich; die von dem
status naturalis abhängig sind. Wer
vor diesem Widerspruch zu einein in
wie ferne und in so ferne llüchten, wer
uns sagen wollte: dem Sclaven kommt
der status naturalis nur in so ferne zu,
als dieser status die natürliche Eigenschaft
selbst, nicht aber in so ferne, als diese
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