Contents : Civilistische Versuche (1)

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wenn  man  die  natürlichen  Zustände  des
Menschen  zu  einem  Status  rechnet.  Der
Sclav  ist  ein  Mensch,  ohne  Person  zu
seyn,  ein  Mensch,  der  keinen  Statum
hat.  Dies  sind  die  bekannten  Erklärungen ¬
  des  Römischen  Rechts.  Dass  aber
gleichwohl  dieser  Unfreye  entweder  Mann
oder  Weib,  entweder  krank  oder  gesund,
entweder  infans  oder  impubes  oder  pubes
u.  dergl.  seyn  müsse,  versteht  sich  von
selbst;  ihm  konimt  also  der  status  naturalis ¬
  zu,  und  weil  dieser  aus  Eigenschaften
bestelit,  von  welchen  Rechte  abhängen,
so  kommen  dem  Sclaven,  nach  dieser
Theorie,  wirkliche  bürgerliche  Rechte
zu,  die  Rechte  nemlich;  die  von  dem
status  naturalis  abhängig  sind.  Wer
vor  diesem  Widerspruch  zu  einein  in
wie  ferne  und  in  so  ferne  llüchten,  wer
uns  sagen  wollte:  dem  Sclaven  kommt
der  status  naturalis  nur  in  so  ferne  zu,
als  dieser  status  die  natürliche  Eigenschaft
selbst,  nicht  aber  in  so  ferne,  als  diese
M
            
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