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der eingewanderte Gesell, bis er Arbeit erhält, während
der vorgeschriebenen Ztägigen Aufhaltungsfrist täglich aus
der Meisterlade 3 Kreuzer Schlafgeld von dem Obervorsteher ¬
zu empfangen. Der auf dem Lande eingewanderte
Gesell hingegen kann von dem Landmeister entweder unentgeltlich ¬
beherberget werden, oder dieser hat jenem
statt dessen 1 kr. Schlafgeld zu geben.
Eodem §. 12.
§. 21.
Wenn ein Gesell Meister zu werden verlanget, er
sey nun ein Meisterssohn oder nicht, er möge eines Meisters ¬
Wittwe oder Tochter zu heirathen gesonnen seyn
oder nicht; so soll er sich vorher bey dem versammelten
Handwerke melden, und daselbst die zum Meisterrechte
erforderlichen Eigenschaften, nähmlich daß er von ehrlicher ¬
Geburt, und ein Landeskind sey, oder wegen seiner
auswärtigen Geburt von hohen Orten die Erlassung erhalten, ¬
wie auch, daß er das Handwerk ordentlich erlernet,
bey einen hiesigen Weißgärbermeister gearbeitet, und sich
hierbey ehrlich und treu verhalten habe, gehörig beweisen.
Eodem §. 8.
Wenn die Meisterschaft gegen den Meisterrechtswerber ¬
nichts einzuwenden hat, so soll er um die Erlangung
des Bürger= und Meisterrechtes anlangen. Nachdem er
sodann die aufgetragene Probe, unter Aufsicht zweyer
dazu ernannten Beschaumeister in der Wohnung eines
bürgerlichen Weißgärbermeisters verfertiget haben, und
darüber das unparteyische Zeugniß der Meisterschaft abgegeben ¬
worden seyn wird, hat er den dießfälligen fernern ¬
Entschluß abzuwarten.
Eodem §. 9.