Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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der  eingewanderte  Gesell,  bis  er  Arbeit  erhält,  während
der  vorgeschriebenen  Ztägigen  Aufhaltungsfrist  täglich  aus
der  Meisterlade  3  Kreuzer  Schlafgeld  von  dem  Obervorsteher ¬
  zu  empfangen.  Der  auf  dem  Lande  eingewanderte
Gesell  hingegen  kann  von  dem  Landmeister  entweder  unentgeltlich ¬
  beherberget  werden,  oder  dieser  hat  jenem
statt  dessen  1  kr.  Schlafgeld  zu  geben.
Eodem  §.  12.
§.  21.
Wenn  ein  Gesell  Meister  zu  werden  verlanget,  er
sey  nun  ein  Meisterssohn  oder  nicht,  er  möge  eines  Meisters ¬
  Wittwe  oder  Tochter  zu  heirathen  gesonnen  seyn
oder  nicht;  so  soll  er  sich  vorher  bey  dem  versammelten
Handwerke  melden,  und  daselbst  die  zum  Meisterrechte
erforderlichen  Eigenschaften,  nähmlich  daß  er  von  ehrlicher ¬
  Geburt,  und  ein  Landeskind  sey,  oder  wegen  seiner
auswärtigen  Geburt  von  hohen  Orten  die  Erlassung  erhalten, ¬
  wie  auch,  daß  er  das  Handwerk  ordentlich  erlernet,
bey  einen  hiesigen  Weißgärbermeister  gearbeitet,  und  sich
hierbey  ehrlich  und  treu  verhalten  habe,  gehörig  beweisen.
Eodem  §.  8.
Wenn  die  Meisterschaft  gegen  den  Meisterrechtswerber ¬
  nichts  einzuwenden  hat,  so  soll  er  um  die  Erlangung
des  Bürger=  und  Meisterrechtes  anlangen.  Nachdem  er
sodann  die  aufgetragene  Probe,  unter  Aufsicht  zweyer
dazu  ernannten  Beschaumeister  in  der  Wohnung  eines
bürgerlichen  Weißgärbermeisters  verfertiget  haben,  und
darüber  das  unparteyische  Zeugniß  der  Meisterschaft  abgegeben ¬
  worden  seyn  wird,  hat  er  den  dießfälligen  fernern ¬
  Entschluß  abzuwarten.
Eodem  §.  9.
            
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