Metadaten : Puchta, Georg Friedrich: Lehrbuch für Institutionen-Vorlesungen

95
Fünftes  Buch.
Rechte  an  der  eigenen  Person,
Diese  sind  das  Recht  der  Persönlichkeit  und  das  Be¬  115
sitzrecht  (Allg.  Th.  §.  41.).  Man  kann  mit  Grund  annehmen, ¬
  daß  das  rechtliche  Bewußtseyn  diese  Rechte  als
solche  erst  zuletzt  in  sich  aufgenommen  hat,  nachdem  es
sich  der  andern  Gegenstände  des  Willens  bewußt  worden
war,  und  sie  so  zu  Gegenständen  von  Rechten  qualificirt
hatte.  In  der  That  finden  wir  auch,  daß  diese  Rechte
als  solche  (immer  also  unterschieden  von  dem  bloßen  Begriffe: ¬
  Persönlichkeit,  Besitz)  eine  Entwickelung  der  vorhergehenden ¬
  Classen,  also  den  übrigen  Kreis  des  Rechts,
zwar  nicht  als  einen  vollkommen  durchgebildeten,  aber  doch
als  einen  vorhandenen  voraussetzen.
Die  Theorie  der  Persönlichkeit  und  des  Besitzes  als
rechtlicher  Zustände  hat  ihren  Platz  im  allgemeinen  Theile
gefunden  (Allg.  Th.  §.  14--25  und  §.  44.).  Hier  ist  also
dasjenige  anzugeben,  was  ihnen  als  Rechten  eigen  ist.
Dieß  ist  der  Schutz,  der  ihnen  fuͤr  sich  gegen  Verletzungen
ertheilt  wird,  entweder  ein  unmittelbarer  oder  mittelbarer.
Der  letztere  fällt  in  die  Lehre  von  den  Obligationen  (s.
darüber  oben  §.  53  -  56.).  Unmittelbar  ist  das  Recht
der  Persönlichkeit  in  verschiedenen  seiner  Abstufungen  geschützt ¬
  durch  praejudiciales  de  statu  actiones.
1—
Uhiv,  Biblotheh
Regensburg
—
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer