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§. 490.
Unter der Schätzung oder dem bestimmten Ausru
fungswerthe darf außer den in der Gerichtsordnung ange
zeigten Fällen nichts weggegeben werden, wenn dazu
nicht ein besonderer eigener Auftrag von der Behörde,
oder die Einwilligung von dem Eigenthümer des feilge
bothenen Guts vorhanden ist.
Eodem 9. 20.
§. 491.
Alles, was bey einer Versteigerung erkauft wird
muß gleich bar bezahlt, und das verkaufte Gut vor der
geleisteten baren Bezahlung, Niemanden verabfolget
werden.
Sollte jedoch wegen eines sehr großen Kaufschil
lings, oder wegen anderer wichtigen Umstände mit dem
Käufer über die Art und Zeit der Bezahlung oder Sicher
stellung eine besondere Behandlung nöthig seyn, so kann
unter der erforderlichen Vorsichtigkeit darüber das Nö
thige vorgekehret werden.
Eodem §. 21.
§. 492.
Wo es bey einem Kaufe oder Pachtung auf die
persönliche Eigenschaft des Meistbiethenden ankommt, da
muß dieser oder der im Nahmen desselben erscheinende
Bevollmächtigte sich durch Einlegung einer schriftlichen
Vollmacht rechtfertigen.
Eodem §. 22.
§. 493.
Bewegliche Sachen, auch Kostbarkeiten, Einrich
tungsstücke, und übrige Fahrnisse, von was immer für
einer Art, sind zur Vermeidung aller Jrrungen, nach