Volltext : Ubbelohde, August: ¬Die Interdicte zum Schutze des Gemeingebrauches

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43.  Buch.  7.  Tit.  5.
als  die  Angehörigen  des  Gemeinwesens,  zum  Genusse  seiner
dem  öffentlichen  Gebrauche  gewidmeten  Sachen  zugelassen
werden,  da  beweiset  doch  ihre  Ausschließung  von  den,  zum
Schutze  dieses  Gebrauchs  aufgestellten,  Popularinterdicten
sattsam,  daß  sie  eben  keinerlei  Rechtsanspruch  auf  die  Theilnahme ¬
  an  ihm  haben.
Daß  in  der  That  das  Gemeinwesen  nur  einer  ihm
obliegenden  wirthschaftlichen  Aufgabe  nachkommt,  indem  es
gewisse  Sachen  dem  öffentlichen  Dienste  widmet,  tritt  greifbar ¬
  deutlich  in  solchen  Fällen  heraus,  in  denen  dasselbe
die  nämliche  Leistung,  welche  anderswo  mittels  einer  res  in
publico  usu  erbracht  wird,  auf  Kosten  der  Gemeinde  von
dritter  Seite  bezieht,  z.  B.  wenn  die  Stadt  ihren  Gasbedarf ¬
  von  der  Gasanstalt  einer  Privatgesellschaft  entnimmt
ihre  Kranken  in  fremden  Krankenhäusern  unterbringt,  ihre
Geschäftsräume  miethet  u.  s.  w.  v.  Iherings  Hinweis
auf  die  Bedeutungslosigkeit  des  Eigenthums  gegenüber  einem
immerwährenden  Nießbrauche  trifft  also  bei  den  öffentlichen
Grundstücken  in  publico  usu  nicht  einmal  sachlich  zu;  noch
weit  mehr  aber  geht  er  rein  formell  betrachtet  fehl.
Dem  Nießbraucher  gegenüber  darf  der  Eigenthümer
weder  thatsächlich  noch  rechtlich  über  seine  Sache  in  irgend
einer  Weise  verfügen,  welche  den  Nießbrauch  beeinträchtigt.
Dagegen  wird  auch  v.  Ihering  nicht  bestreiten,  daß  Staat
oder  Gemeinde  jederzeit  über  ihre  dem  usus  publicus  gewidmeten ¬
  Wege,  Plätze,  Gebäude  aller  Art  so  zu  verfügen
berechtigt  sind,  daß  der  bisher  daran  gewährte  usus  publicus ¬
  mehr  oder  minder  geschmälert,  ja  gänzlich  aufgehoben
wird.  Oft  ist  es  geradezu  die  Pflicht  einer  guten  Verwaltung, ¬
  so  zu  verfügen.  Mit  Genugthuung  sehen  wir  in
unsern  Städten  Straßen,  deren  Breite  das  gestattet,  mit
Baumreihen  bepflanzen,  kahle  Plätze  in  freundliche  Anlagen
umwandeln;  wir  verlangen  die  Einziehung  alter  Feldwege,
welche  neue  Straßenquartiere  zwecklos  durchschneiden,  die
            
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