Full text: Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§. 490. 
Unter der Schätzung oder dem bestimmten Ausru 
fungswerthe darf außer den in der Gerichtsordnung ange 
zeigten Fällen nichts weggegeben werden, wenn dazu 
nicht ein besonderer eigener Auftrag von der Behörde, 
oder die Einwilligung von dem Eigenthümer des feilge 
bothenen Guts vorhanden ist. 
Eodem 9. 20. 
§. 491. 
Alles, was bey einer Versteigerung erkauft wird 
muß gleich bar bezahlt, und das verkaufte Gut vor der 
geleisteten baren Bezahlung, Niemanden verabfolget 
werden. 
Sollte jedoch wegen eines sehr großen Kaufschil 
lings, oder wegen anderer wichtigen Umstände mit dem 
Käufer über die Art und Zeit der Bezahlung oder Sicher 
stellung eine besondere Behandlung nöthig seyn, so kann 
unter der erforderlichen Vorsichtigkeit darüber das Nö 
thige vorgekehret werden. 
Eodem §. 21. 
§. 492. 
Wo es bey einem Kaufe oder Pachtung auf die 
persönliche Eigenschaft des Meistbiethenden ankommt, da 
muß dieser oder der im Nahmen desselben erscheinende 
Bevollmächtigte sich durch Einlegung einer schriftlichen 
Vollmacht rechtfertigen. 
Eodem §. 22. 
§. 493. 
Bewegliche Sachen, auch Kostbarkeiten, Einrich 
tungsstücke, und übrige Fahrnisse, von was immer für 
einer Art, sind zur Vermeidung aller Jrrungen, nach
	        
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