Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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dingen  und  einzuschreiben:  wofür  das  Aufdinggeld  mit  3
fl.  zur  Lade  zu  bezahlen  ist.
Handwerks=Ordnung  für  Wien  vom  3.  August
1772  §.  2.  *  Anmerkung  Seite  27.
Nach  vollendeter  Lehrzeit  soll  der  Junge,  wenn  er
sich  während  derselben  in  Allem  wohl  verhalten  hat,  abermahl ¬
  bey  versammeltem  Handwerke  vor  offener  Lade,  gegen ¬
  Beybringung  des  gewöhnlichen  Christenlehr-Zeugnisses, ¬
  und  gegen  der  von  seinem  Meister  zu  erlegen
kommenden  Freysprechgebühr  pr.  3  fl.  in  Gegenwart  der
Gesellen  seiner  Lehrjahre  freygesprochen,  und  sodann  gleich
ohne  mindesten  Unterschied  als  ein  rechtmäßiger  Gesell
angesehen  werden.
Eodem  §.  7.
§.  19.
Die  ordentliche  Arbeit  der  Gesellen  hat  durch  das
ganze  Jahr  um  5  Uhr  Morgens,  ohne  von  dem  Meister
geweckt  zu  werden,  anzufangen,  und  nach  Umständen  bis
später  Abends  zu  dauern.
Handwerks=Artikel  für  die  Gesellen  vom  3.  August =
  1772.  Artikel  5.
§.  20.
Der  Obervorsteher  hat  eine  mit  dem  Nahmen  eines ¬
  jeden  Meisters  versehene  Tafel  in  seiner  Wohnung
zu  halten,  damit  jene  Meister,  die  einen  Gesellen  nöthig
haben,  zum  dießfälligen  Zeichen  sich  darein  stecken  mögen:
demjenigen,  der  sich  vor  dem  andern  in  die  Tafel  gesteckt ¬
  hat,  gebührt  das  Vorrecht  den  fremden  Gesellen
aufzunehmen.  Dafern  sich  aber  für  den  eingewanderten
Gesellen  nach  3  Tagen  keine  Arbeit  fände:  so  ist  er  zu
verhalten  sich  alsogleich  wieder  hinweg  zu  begeben.  Statt
der  bisher  gewöhnlichen  unentgeltlichen  Beherbergung  hat
            
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