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dingen und einzuschreiben: wofür das Aufdinggeld mit 3
fl. zur Lade zu bezahlen ist.
Handwerks=Ordnung für Wien vom 3. August
1772 §. 2. * Anmerkung Seite 27.
Nach vollendeter Lehrzeit soll der Junge, wenn er
sich während derselben in Allem wohl verhalten hat, abermahl ¬
bey versammeltem Handwerke vor offener Lade, gegen ¬
Beybringung des gewöhnlichen Christenlehr-Zeugnisses, ¬
und gegen der von seinem Meister zu erlegen
kommenden Freysprechgebühr pr. 3 fl. in Gegenwart der
Gesellen seiner Lehrjahre freygesprochen, und sodann gleich
ohne mindesten Unterschied als ein rechtmäßiger Gesell
angesehen werden.
Eodem §. 7.
§. 19.
Die ordentliche Arbeit der Gesellen hat durch das
ganze Jahr um 5 Uhr Morgens, ohne von dem Meister
geweckt zu werden, anzufangen, und nach Umständen bis
später Abends zu dauern.
Handwerks=Artikel für die Gesellen vom 3. August =
1772. Artikel 5.
§. 20.
Der Obervorsteher hat eine mit dem Nahmen eines ¬
jeden Meisters versehene Tafel in seiner Wohnung
zu halten, damit jene Meister, die einen Gesellen nöthig
haben, zum dießfälligen Zeichen sich darein stecken mögen:
demjenigen, der sich vor dem andern in die Tafel gesteckt ¬
hat, gebührt das Vorrecht den fremden Gesellen
aufzunehmen. Dafern sich aber für den eingewanderten
Gesellen nach 3 Tagen keine Arbeit fände: so ist er zu
verhalten sich alsogleich wieder hinweg zu begeben. Statt
der bisher gewöhnlichen unentgeltlichen Beherbergung hat