Metadaten : Busch, Ferdinand Benjamin: Doctrin und Praxis über die Gültigkeit von Verträgen zu Gunsten Dritter

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W.  klagt  hierauf  im  Jahre  1826  beim  Landgericht  H.  gegen
P.:  derselbe  schulde  den  Miethzins  für  den  April  und  Mai  1826
und  weigere  sich,  nach  geschehener  Aufkündigung,  die  Wohnung
zu  verlassen.  Da  er,  Kläger,  diesen  Nebenbau  zu  anderm  Behufe =
  nöthig  habe,  so  bitte  er:  dem  P.  die  Bezahlung  der  schuldigen =
  Hausmiethe  und  die  Räumung  der  Wohnung  aufzugeben.
Der  Verklagte  leugnet,  mit  dem  Miethzins  im  Rückstand  zu  sein,
und  bezieht  sich  im  Uebrigen  auf  den  Kaufbrief  zwischen  dem
Kläger  und  W.,  worin  ihm  die  lebenslängliche  Wohnung  gegen
einen  jährlichen  Miethzins  zugesichert  worden  sei.
Jn  Folge  des  Leugnens  dieser  Behauptung  Seitens  des  Klagers ¬
  wird  dem  Verklagten  zu  beweisen  auferlegt:  daß  ihm  das
Recht  zustehe,  lebenslänglich  in  seiner  jetzigen  Wohnung  wohnen
bleiben  zu  können.
Der  Verklagte  trägt  sodann  darauf  an,  den  Kläger  zur  Edition ¬
  des  Kaufbriefs  anzuhalten.  Kläger  producirt  nunmehr  zur
führung  des  Gegenbeweises  die  Notariatsurkunde.  Der  Verklagte ¬
  erklärt:  durch  dieselbe  habe  Kläger  gegen  sich  bewiesen,  da
den  Geschwistern  S.  kein  Dispositionsrecht  mehr  zugestanden  habe.
Das  Landgericht  H.  erkennt  hiernächst  den  Verklagten  für
beweisfällig  und  verurtheilt  ihn  nach  der  Klagebitte  zur  Raumung ¬
  des  Nebenbaues.  Das  Obergericht  zu  F.  weist  die  Berufung ¬
  hiergegen  zurück,  und  auch  das  O.=A.-Gericht  verwirf
solche,  als  sie  dahin  fortgesetzt  wird,  als  ungegründet,
in  Erw.:  daß  zufolge  des  Art.  1121.  des  auf  den  vorliegenden, ¬
  im  Jahre  1811  geschlossenen  Vertrag  anwendbaren  westphälischen ¬
  Gesetzbuchs  derjenige,  welcher  ein  Versprechen  zum
Vortheil  eines  Dritten  sich  hat  geben  lassen,  nur  erst  dann
nicht  mehr  davon  abgehen  kann,  wenn  der  Dritte
davon  Gebrauch  machen  zu  wollen  erklärt  hat;
daß  demnach  das  in  Anspruch  genommene  Recht  des  Appellanten =
  aus  der  zwischen  den  Geschwistern  S.  und  dem  Appellaten ¬
  getroffenen  Verabredung  davon  abhängt,  ob  er  vor  deren
am  21.  November  1812  unter  den  Contrahenten  erfolgten  Zurücknahme ¬
  die  von  seiner  Seite  erforderliche  Erklaͤrung  gethan  habe;
daß  jedoch  derselben  die  bloße  Fortsetzung  des  Wohnens,  zumal =
  in  Ermangelung  einer  Nachweisung,  daß  der  Appellant
            
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