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W. klagt hierauf im Jahre 1826 beim Landgericht H. gegen
P.: derselbe schulde den Miethzins für den April und Mai 1826
und weigere sich, nach geschehener Aufkündigung, die Wohnung
zu verlassen. Da er, Kläger, diesen Nebenbau zu anderm Behufe =
nöthig habe, so bitte er: dem P. die Bezahlung der schuldigen =
Hausmiethe und die Räumung der Wohnung aufzugeben.
Der Verklagte leugnet, mit dem Miethzins im Rückstand zu sein,
und bezieht sich im Uebrigen auf den Kaufbrief zwischen dem
Kläger und W., worin ihm die lebenslängliche Wohnung gegen
einen jährlichen Miethzins zugesichert worden sei.
Jn Folge des Leugnens dieser Behauptung Seitens des Klagers ¬
wird dem Verklagten zu beweisen auferlegt: daß ihm das
Recht zustehe, lebenslänglich in seiner jetzigen Wohnung wohnen
bleiben zu können.
Der Verklagte trägt sodann darauf an, den Kläger zur Edition ¬
des Kaufbriefs anzuhalten. Kläger producirt nunmehr zur
führung des Gegenbeweises die Notariatsurkunde. Der Verklagte ¬
erklärt: durch dieselbe habe Kläger gegen sich bewiesen, da
den Geschwistern S. kein Dispositionsrecht mehr zugestanden habe.
Das Landgericht H. erkennt hiernächst den Verklagten für
beweisfällig und verurtheilt ihn nach der Klagebitte zur Raumung ¬
des Nebenbaues. Das Obergericht zu F. weist die Berufung ¬
hiergegen zurück, und auch das O.=A.-Gericht verwirf
solche, als sie dahin fortgesetzt wird, als ungegründet,
in Erw.: daß zufolge des Art. 1121. des auf den vorliegenden, ¬
im Jahre 1811 geschlossenen Vertrag anwendbaren westphälischen ¬
Gesetzbuchs derjenige, welcher ein Versprechen zum
Vortheil eines Dritten sich hat geben lassen, nur erst dann
nicht mehr davon abgehen kann, wenn der Dritte
davon Gebrauch machen zu wollen erklärt hat;
daß demnach das in Anspruch genommene Recht des Appellanten =
aus der zwischen den Geschwistern S. und dem Appellaten ¬
getroffenen Verabredung davon abhängt, ob er vor deren
am 21. November 1812 unter den Contrahenten erfolgten Zurücknahme ¬
die von seiner Seite erforderliche Erklaͤrung gethan habe;
daß jedoch derselben die bloße Fortsetzung des Wohnens, zumal =
in Ermangelung einer Nachweisung, daß der Appellant