Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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§.  487.
Wird  nach  dem  Ausrufe  auf  das  angefeilte  Stück
gebothen,  so  hat  der  Ausrufer  den  Betrag  dreymahl  mit
dem  gewöhnlichen  Beysatze:  Zum  ersten,  zum  zweyten
und  zum  dritten  Mahle  deutlich  zu  wiederhohlen.
Diese  dreymahlige  Wiederhohlung  muß  ohne  Uebereilung, ¬
  und  besonders  der  letzte  Ruf,  nach  einer  etwas
längern  Pause  geschehen,  auch  mit  dem  Meistbiethenden
nicht  abgeschlossen  werden,  bis  der  letzte  Ruf  ganz  vorüber ¬
  ist.
Nach  dem  letzten  Rufe  bestätiget  der  Ausrufer  den
geschlossenen  Kauf  durch  einen  Schlag  mit  einem  hölzernen ¬
  Hammer.
Eodem  §.  17.
§.  488.
So  oft  vom  ersten  bis  zu  gänzlicher  Vollendung
des  dritten  Rufs  ein  neues  Anboth  geschieht,  muß  dieses
wiederhohlt,  und  abermahl  zum  ersten,  zum  zweyten
zum  dritten  Mahle  ausgerufen  werden.
Eodem  §.  18.
§.  489.
Bey  einer  öffentlichen  Versteigerung  hat  kein  Vorzug, ¬
  kein  Einstandrecht,  Statt.  Jedermann,  welcher
das  feilgebothene  Gut#  besitzen  fähig  ist,  kann  während ¬
  des  Ausrufs  so  oft  und  so  viel  biethen,  als  er
will;  hingegen  ist  Niemanden  erlaubt,  eine  zu  versteigernde ¬
  Sache  zu  tadeln,  die  Mitfeilscher  abzuschrecken,
oder  im  Nachbiethen  auf  was  immer  für  eine  Art  zu
hindern.
Eodem  §.  19.
            
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