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In allen übrigen Fällen aber haben die Commissäre ¬
bey der Versteigerung unentgeltlich zugegen zu seyn.
Eodem §. 13.
§. 434.
Bey dem Ausrufe soll der Ausrufer keine persönliche ¬
Rücksicht tragen, Niemanden aus vorzüglicher Neigung, =
oder andern Absichten etwas zuzuwenden suchen,
noch einen Anwesenden an der Freyheit des Anboths hindern. ¬
Auch wird dem Ausrufer untersagt, von den Persteigerungsstücken ¬
sowohl unter eigenem als fremden Nahmen ¬
für sich etwas zu kaufen, oder sich sonst zuzueignen.
Eodem §. 14.
§. 485.
Beym Ausrufe muß das zu versteigernde Stück gezeigt, ¬
benennt, und der bestimmte Preis angedeutet
werden.
Bey Sachen vom höhern Werthe, als Schmuck,
Juwelen und andern Kostbarkeiten, sind den Käufern einige ¬
Minuten zur Ueberlegung zu lassen.
Fände sich kein Abnehmer, so ist, um die Versteigerung ¬
nicht zu verzögern, das ausgerufene Stück indessen ¬
bey Seite zu legen, und mit dem Ausrufe anderer ¬
Stücke fortzufahren.
Eodem §. 15.
§. 486.
Auf gleiche Art ist sich bey dem Ausrufe unbeweglicher, ¬
oder solcher Sachen, wovon im 8. §. Erwähnung
geschehen, zu benehmen, und sind dieselben, weil sie nicht
vorgezeigt werden, wenigstens deutlich zu benennen.
Eodem §. 16.