Full text : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (3)

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In  allen  übrigen  Fällen  aber  haben  die  Commissäre ¬
  bey  der  Versteigerung  unentgeltlich  zugegen  zu  seyn.
Eodem  §.  13.
§.  434.
Bey  dem  Ausrufe  soll  der  Ausrufer  keine  persönliche ¬
  Rücksicht  tragen,  Niemanden  aus  vorzüglicher  Neigung, =
  oder  andern  Absichten  etwas  zuzuwenden  suchen,
noch  einen  Anwesenden  an  der  Freyheit  des  Anboths  hindern. ¬
  Auch  wird  dem  Ausrufer  untersagt,  von  den  Persteigerungsstücken ¬
  sowohl  unter  eigenem  als  fremden  Nahmen ¬
  für  sich  etwas  zu  kaufen,  oder  sich  sonst  zuzueignen.
Eodem  §.  14.
§.  485.
Beym  Ausrufe  muß  das  zu  versteigernde  Stück  gezeigt, ¬
  benennt,  und  der  bestimmte  Preis  angedeutet
werden.
Bey  Sachen  vom  höhern  Werthe,  als  Schmuck,
Juwelen  und  andern  Kostbarkeiten,  sind  den  Käufern  einige ¬
  Minuten  zur  Ueberlegung  zu  lassen.
Fände  sich  kein  Abnehmer,  so  ist,  um  die  Versteigerung ¬
  nicht  zu  verzögern,  das  ausgerufene  Stück  indessen ¬
  bey  Seite  zu  legen,  und  mit  dem  Ausrufe  anderer ¬
  Stücke  fortzufahren.
Eodem  §.  15.
§.  486.
Auf  gleiche  Art  ist  sich  bey  dem  Ausrufe  unbeweglicher, ¬
  oder  solcher  Sachen,  wovon  im  8.  §.  Erwähnung
geschehen,  zu  benehmen,  und  sind  dieselben,  weil  sie  nicht
vorgezeigt  werden,  wenigstens  deutlich  zu  benennen.
Eodem  §.  16.
            
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