6. Civilprozeßordnung (Auszug).
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§ 864. Der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ¬
unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
und die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe.
Die Zwangsvollstreckung in den Bruchtheil eines Grundstücks ¬
oder einer Berechtigung ist nur zulässig, wenn der Bruchtheil ¬
in dem Antheil eines Miteigenthümers besteht oder wenn
sich der Anspruch des Gläubigers auf ein Recht gründet, mit
welchem der Bruchtheil als solcher belastet ist.
§ 865. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ¬
umfaßt auch die Gegenstände, auf welche sich bei Grundstücken ¬
und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen das eingetragene ¬
Pfandrecht erstreckt.
Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht
gepfändet werden. Im Uebrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung ¬
in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme ¬
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche ¬
Vermögen erfolgt ist.
§ 870. Auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten,
finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke ¬
entsprechende Anwendung.
Die Zwangsvollstreckung in ein eingetragenes Schiff erfolgt
nur durch Zwangsversteigerung.
§ 878. Der widersprechende Gläubiger muß ohne vorherige
Aufforderung binnen einer Frist von einem Monate, welche mit
dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweisen, daß er gegen
die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem
Ablaufe dieser Frist wird die Ausführung des Plans ohne Nücksicht ¬
auf den Widerspruch angeordnet.
Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane widersprochen ¬
hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, welcher
einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der
Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist
und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen.