Metadaten : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

6.  Civilprozeßordnung  (Auszug).
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§  864.  Der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen ¬
  unterliegen  außer  den  Grundstücken  die  Berechtigungen,
für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,
und  die  im  Schiffsregister  eingetragenen  Schiffe.
Die  Zwangsvollstreckung  in  den  Bruchtheil  eines  Grundstücks ¬
  oder  einer  Berechtigung  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Bruchtheil ¬
  in  dem  Antheil  eines  Miteigenthümers  besteht  oder  wenn
sich  der  Anspruch  des  Gläubigers  auf  ein  Recht  gründet,  mit
welchem  der  Bruchtheil  als  solcher  belastet  ist.
§  865.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen ¬
  umfaßt  auch  die  Gegenstände,  auf  welche  sich  bei  Grundstücken ¬
  und  Berechtigungen  die  Hypothek,  bei  Schiffen  das  eingetragene ¬
  Pfandrecht  erstreckt.
Diese  Gegenstände  können,  soweit  sie  Zubehör  sind,  nicht
gepfändet  werden.  Im  Uebrigen  unterliegen  sie  der  Zwangsvollstreckung ¬
  in  das  bewegliche  Vermögen,  solange  nicht  ihre  Beschlagnahme ¬
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche ¬
  Vermögen  erfolgt  ist.
§  870.  Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Berechtigung
für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,
finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  in  Grundstücke ¬
  entsprechende  Anwendung.
Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  eingetragenes  Schiff  erfolgt
nur  durch  Zwangsversteigerung.
§  878.  Der  widersprechende  Gläubiger  muß  ohne  vorherige
Aufforderung  binnen  einer  Frist  von  einem  Monate,  welche  mit
dem  Terminstage  beginnt,  dem  Gerichte  nachweisen,  daß  er  gegen
die  betheiligten  Gläubiger  Klage  erhoben  habe.  Nach  fruchtlosem
Ablaufe  dieser  Frist  wird  die  Ausführung  des  Plans  ohne  Nücksicht ¬
  auf  den  Widerspruch  angeordnet.
Die  Befugniß  des  Gläubigers,  welcher  dem  Plane  widersprochen ¬
  hat,  ein  besseres  Recht  gegen  den  Gläubiger,  welcher
einen  Geldbetrag  nach  dem  Plane  erhalten  hat,  im  Wege  der
Klage  geltend  zu  machen,  wird  durch  die  Versäumung  der  Frist
und  durch  die  Ausführung  des  Plans  nicht  ausgeschlossen.
            
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